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1 500 Jt betragen habe und auf 750 JC herabgesetzt worden fei,
u. f. w.
Der Titel XIV wurde hierauf unverändert genehmigt, zumal auf
demselben auch die Ehrenpreise von 3 000 JC für die diesjährige
Mastviehausstellung bereits angewiesen sind.
Ebenso blieben die übrigen Titel der Ausgabe unbeanstandet.
Der Ausschuß empfiehlt nunmehr:
den Etat in Einnahme und Ausgabe auf I 375 000 JC
festzustellen.
Gegen den
Etat, betreffend den städtischen Zentral-Schlachthof,
und gegen den
Etat, betreffend die Fleischschau,
sind in zweiter Lesung Einwendungen nicht erhoben worden, weshalb
empfohlen wird, dieselben nach den Anträgen der ersten Lesung fest
zustellen.
Demnächst wurde die in der vorigen Sitzung abgebrochene Be
rathung über die eingebrachte Resolution wegen Einführung der
obligatorischen Untersuchung des von außen in die Stadt eingebrachten
Fleisches wieder aufgenommen.
Im Ausschuß wurde anerkannt, daß der Zustand, wie er jetzt
besteht, auf die Dauer nicht haltbar sei und daß ein dringendes Be
dürfniß vorliege, hierin Wandel eintreten zu lassen, sobald die Umstände
es gestatten.
Wenn man aber eine durchgreifende Besserung erzielen und die
Frage wegen Versorgung der Stadt mit gutem und gesundem Fleisch
praktisch lösen wolle, so dürfe man nicht bei halben Maßregeln stehen
bleiben, sondern müsse auch von den übrigen, durch das Gesetz vom
9. März 1881 der Stadtgemeinde gewährten Vollmachten Gebrauch
machen und durch Ortsstatut zunächst ferner anordnen, daß
a) alles nicht in dem hiesigen öffentlichen Schlachthause aus
geschlachtete frische Fleisch in dem Gemeindebezirk Berlin
nicht eher feilgeboten werden darf, bis es einer Untersuchung
durch Sachverständige gegen eine zur Gemeindekasse fließende
Gebühr unterzogen ist,
d) in Gastwirthschaften und Speisewirthschaften frisches Fleisch,
welches von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse
zubereitet werden darf, bis es einer gleichen Untersuchung
unterzogen ist.
Mau werde sodann, da bei Einführung des Schlachtzwanges
hinsichtlich der Bestimmungen zu Nr. 1, 4 und 6 des Artikel I §. 2
des gedachten Gesetzes bereits bezügliche statutarische Anordnungen
getroffen worden sind, nur noch nöthig haben, späterhin auch von der
«üb Nr. 5 a. a. O. gewährten letzten Vollmacht Gebrauch zu machen,
was jetzt noch nicht geschehen könne, weil die Stadt sich noch nicht im
Besitze von Markthallen befinde.
Der Ausschuß empfiehlt demgemäß der Versammlung die nach
folgende Resolution zur Annahme:
Die Versammlung ersucht den Magistrat, ihr — sobald
es die Verhältnisse gestatten — eine Vorlage zu machen, um
in Ergänzung des bereits erlassenen Gcmeindebeschlusses,
betreffend die Einführung des Schlachtzwanges in Berlin,
gemäß der durch Artikel I §. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes
vom 9. März 1881 ertheilten Vollmacht, weitere statutarische
Anordnungen dahin zu treffen, daß
a) alles nicht in dem öffentlichen Schlachthause auf dem
Zentral-Viehhofe ausgeschlachtete frische Fleisch in dem
Gcmeindebezirk Berlin nicht eher feil geboten werden darf,
bis es einer Untersuchung durch Sachverständige gegen
eine zur Gemeindekasse fließende Gebühr unterzogen ist,
b) in Gastwirthschaften und Speisewirthschaften frisches Fleisch,
welches von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse
zubereitet werden darf, bis es einer gleichen Untersuchung
unterzogen ist.
Der Druck der Protokolle ist beschlossen und zum Berichterstatter
der Stadtverordnete Spinala ernannt worden.
a. u. s.
Dr. H. Kürten. Spinola.
Berlin, den 2. Juni 1883.
Der Stadtverordneten - Vorsteher.
Dr. Straß»««»»».
Druck von Gebrüder Grunert, Berlin.