Path:
Volume No. 44 (324), 2. Juni 1883

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1883 (Public Domain)

36S 
1 500 Jt betragen habe und auf 750 JC herabgesetzt worden fei, 
u. f. w. 
Der Titel XIV wurde hierauf unverändert genehmigt, zumal auf 
demselben auch die Ehrenpreise von 3 000 JC für die diesjährige 
Mastviehausstellung bereits angewiesen sind. 
Ebenso blieben die übrigen Titel der Ausgabe unbeanstandet. 
Der Ausschuß empfiehlt nunmehr: 
den Etat in Einnahme und Ausgabe auf I 375 000 JC 
festzustellen. 
Gegen den 
Etat, betreffend den städtischen Zentral-Schlachthof, 
und gegen den 
Etat, betreffend die Fleischschau, 
sind in zweiter Lesung Einwendungen nicht erhoben worden, weshalb 
empfohlen wird, dieselben nach den Anträgen der ersten Lesung fest 
zustellen. 
Demnächst wurde die in der vorigen Sitzung abgebrochene Be 
rathung über die eingebrachte Resolution wegen Einführung der 
obligatorischen Untersuchung des von außen in die Stadt eingebrachten 
Fleisches wieder aufgenommen. 
Im Ausschuß wurde anerkannt, daß der Zustand, wie er jetzt 
besteht, auf die Dauer nicht haltbar sei und daß ein dringendes Be 
dürfniß vorliege, hierin Wandel eintreten zu lassen, sobald die Umstände 
es gestatten. 
Wenn man aber eine durchgreifende Besserung erzielen und die 
Frage wegen Versorgung der Stadt mit gutem und gesundem Fleisch 
praktisch lösen wolle, so dürfe man nicht bei halben Maßregeln stehen 
bleiben, sondern müsse auch von den übrigen, durch das Gesetz vom 
9. März 1881 der Stadtgemeinde gewährten Vollmachten Gebrauch 
machen und durch Ortsstatut zunächst ferner anordnen, daß 
a) alles nicht in dem hiesigen öffentlichen Schlachthause aus 
geschlachtete frische Fleisch in dem Gemeindebezirk Berlin 
nicht eher feilgeboten werden darf, bis es einer Untersuchung 
durch Sachverständige gegen eine zur Gemeindekasse fließende 
Gebühr unterzogen ist, 
d) in Gastwirthschaften und Speisewirthschaften frisches Fleisch, 
welches von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse 
zubereitet werden darf, bis es einer gleichen Untersuchung 
unterzogen ist. 
Mau werde sodann, da bei Einführung des Schlachtzwanges 
hinsichtlich der Bestimmungen zu Nr. 1, 4 und 6 des Artikel I §. 2 
des gedachten Gesetzes bereits bezügliche statutarische Anordnungen 
getroffen worden sind, nur noch nöthig haben, späterhin auch von der 
«üb Nr. 5 a. a. O. gewährten letzten Vollmacht Gebrauch zu machen, 
was jetzt noch nicht geschehen könne, weil die Stadt sich noch nicht im 
Besitze von Markthallen befinde. 
Der Ausschuß empfiehlt demgemäß der Versammlung die nach 
folgende Resolution zur Annahme: 
Die Versammlung ersucht den Magistrat, ihr — sobald 
es die Verhältnisse gestatten — eine Vorlage zu machen, um 
in Ergänzung des bereits erlassenen Gcmeindebeschlusses, 
betreffend die Einführung des Schlachtzwanges in Berlin, 
gemäß der durch Artikel I §. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes 
vom 9. März 1881 ertheilten Vollmacht, weitere statutarische 
Anordnungen dahin zu treffen, daß 
a) alles nicht in dem öffentlichen Schlachthause auf dem 
Zentral-Viehhofe ausgeschlachtete frische Fleisch in dem 
Gcmeindebezirk Berlin nicht eher feil geboten werden darf, 
bis es einer Untersuchung durch Sachverständige gegen 
eine zur Gemeindekasse fließende Gebühr unterzogen ist, 
b) in Gastwirthschaften und Speisewirthschaften frisches Fleisch, 
welches von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse 
zubereitet werden darf, bis es einer gleichen Untersuchung 
unterzogen ist. 
Der Druck der Protokolle ist beschlossen und zum Berichterstatter 
der Stadtverordnete Spinala ernannt worden. 
a. u. s. 
Dr. H. Kürten. Spinola. 
Berlin, den 2. Juni 1883. 
Der Stadtverordneten - Vorsteher. 
Dr. Straß»««»»». 
Druck von Gebrüder Grunert, Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.