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feuerherrn resp. eines seiner Vertreter vorzunehmende soge
nannte zweite Bauabnahme jedes Neu- oder Umbaus vor
seiner Benutzung, welche nach §. 2 der oben angeführten
Polizei-Verordnung in der Regel mit der Aufnahme der Ver
sicherungstaxe des Gebäudes zu verbinden ist, kann fortan
allgemein auch vor der Taxaufnahme stattfinden. Dieselbe
ist in diesem Falle bei deni Generalfeuerherrn besonders zu
beantragen, und werden dann zur Entschädigung der Raths
meister und des Stadtwachtmcisters für ihre Mühewaltung
die gewöhnlichen Terminskostcu, nänilich je 6 Ji für die
beiden Rathsmeister und Mo Ji für den Stadtwachtmeister,
zusammen 13,so Ji erhoben.
Wenn die zweite Bauabnahme in Verbindung mit der Aufnahme
der Versicherungstaxe stattfindet, so erfolgt dieselbe wie bisher, kostenfrei.
Berlin, den 14. April 1883.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. v. Forckenbeck.
241». Vorlage (J.-Nr. 1775 F. B. 83) — zur Beschlußfassung —,
betreffend den Ersatz des bei einem öffentlichen Auf
laufe verursachten Schadens.
Die verehelichte Kaufmann Mathilde Marcus geb. Fließ
Hierselbst, hat in einer bei uns am 11. September v. I. eingegangenen
Eingabe Schadensersatz für am 31. August v. I. zertrümmerte Fenster
scheiben ihrer Wohnung Alexanderplatz Nr. 4 und sonstige Beschädigungen
ihrer Wohnungseinrichtung beantragt.
Dieser Anspruch gründet sich auf das Gesetz, betreffend die Ver
pflichtung der Gemeinden zum Ersätze des bei öffentlichen Aufläufen
verursachten Schadens, vom 11. März 1850 (G. S. S. 199). Die hier
in Betracht kommenden Worte des ß. I dieses Gesetzes lauten:
Finden bei einer Zusammenrottung oder einem Auflaufe
von Menschen durch offene Gewalt Beschädigungen des Eigen
thums statt, so haftet die Gemeinde, in deren Bezirk diese
Handlungen geschehen sind, für den dadurch verursachten
Schaden.
Aus den uns von der Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen
Landgericht I Hierselbst mitgetheilten Untersuchungsakten ergiebt sich,
obwohl die Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen ist, daß das Dienst
mädchen der Familie Marcus am 31. August v. I. in Folge angeb
licher Drohungen oder Mißhandlungen ihrer Herrschaft aus dem Fenster
um Hülfe gerufen und damit eine Menge von Menschen theils aus
den benachbarten Fabriken und Werkstätten, theils von dem gerade auf
dem Alexanderplatze stattfindenden Wochenmarkte herangezogen hat.
Aus dieser Menschenmenge heraus sind Fensterscheiben der Marcus'schen
Wohnung eingeworfen worden, auch ist ein Theil des angesammelten
Publikums in die Wohnung gedrungen und hat dort Sachen zerstört.
Der Natur der Dinge nach haben die Zeugen nicht speciell angegeben,
welche Sachen damals beschädigt oder zerstört worden sind. Der Schaden
beträgt nach der abschriftlich beigefügten Taxe vom 3. September v. I.
178,so Ji. Da ein Zweifel daran, daß die taxirten Gegenstände bei
der in Rede stehenden Gelegenheit beschädigt worden sind, nicht gerecht-
fertigt ist, und da ferner anerkannt werden muß, daß die Bedingungen
des oben citirten Gesetzes vorliegen, so beantragen wir, zu beschließen:
Die Stadtverordneten Versammlung willigt in die Zahlung
von 178,so Ji als Ersatz für die am 31. August v. I. in dem
Hause Alexanderplatz Nr. 4 zerstörten bezw. beschädigten Gegen
stände an die verehelichte Mathilde Marcus geborene
Fließ Hierselbst.
Die Verausgabung dieses Betrages erfolgt bei Special-
verwaltung 50, Ordinarium, Titel II, pro 1. April 1882/83.
Berlin, den 16. April 1883.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
Zu Nr. 241».
Unter heutigem Datum besichtigte ich in der Wohnting der Frau
Kaufmann Mathilde Marcus geb. Fließ, Alexanderplatz Nr. 4, die
durch Eindringen von Arbeitern beschädigten Gegenstände und gebe mein
Gutachten dahin ab:
1. ein Spiegel im Buffet zertrümmert .... 45,oo Ji
2. ein Spiegel mit Goldrahmen ganz zerbrochen . 30,o« -
3. ein Klingelzug und Schild 4,so -
4. drei Spinden und ein Consol beschadet, wieder
herzustellen 20,oo -
5. eine Kiste mit feinem theils chinesischem Por
zellan (aus den Scherben ersichtlich) .... 45,oo -
6. ein geschnitzter Arbeitskorb, der Deckel mit Mono
gramm (fehlt) 6,oo -
7. eine total ruinirte Nähmaschine wieder herzustellen 20,oo Ji
8. 26 Stück Fensterscheiben ä 30 ^. . . . . . 7,so -
Summa 178,»o Ji
Berlin, den 3. September 1882.
Die Richtigkeit meines Gutachtens nehme ich auf den von mir ei«
für allemal geleisteten Sachverständigen-Eid.
gez. Wittwe Schmuck,
gerichtlich vereidete Taxatrice
Weinstraße 1.
241. Borlage (J.-Nr. 81 W. B. 83), betreffend die Ein
führung des zum Stadtverordneten gewählten Herrn
Bürgcrdeputirtcn Kreitling.
Nachdem der Stadtverordnete Herr Krause zum Stadtrath gewühlt
worden war, ist auf den Antrag der Stadtverordneten-Versammlung
vom 22. Februar cr. eine Ersatzwahl vollzogen und in derselben von
der I. Abtheilung des 21. Kommnnal-Wahlbezirks der Bürgerdcputirtc
Herr Kreitling, Moritzstraßc 21, zum Mitgliedc der Stadtverordneten-
Versammlung bis Ende 1886 gewählt worden.
Der Einführung des Genannten steht, da in Betreff seiner Wahl
die im 8- 27 der Städte-Ordnung vorgeschriebene Entscheidungsfrist
der Aufsichtsbehörden abgelaufen ist, nichts inehr entgegen. Wir er
suchen Sie daher, den Gewählten in die Versammlung einzuführen
und ihn zu diesem Zweck zu einer der folgenden Sitzungen einzuladen.
Berlin, den 16. April 1883.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
242. Vorlage (83 IV. B. 83), betreffend die Einführung des
zum Stadtverordneten getvählten Herrn Professors
vr. Schtvalbe.
In Folge des Schreibens der Stadtverordneten-Versammlung vom
1. März cr. ist für den Kunstschlossermeister Benecke, welcher das
Amt als Stadtverordneter niedergelegt hat, am 28. März d. I. eine
Ersatzwahl vollzogen und in derselben von der II. Abtheilung des
9. Kommunalwahlbezirks der Herr Professor vr. Schwalbe, Gcorgen-
straße 30, zum Mitgliedc der Stadtverordneten-Versammlung bis Ende
1888 gewählt worden.
Der Einführung des Genannten steht, nachdem in Betreff seiner
Wahl die im §. 27 der Städteordnung vorgeschriebene Entscheidungs
frist der Aufsichtsbehörden abgelaufen ist, nichts mehr entgegen.
Wir ersuchen Sie daher, den Gewählten in die Versammlung
einzuführen und ihn zu diesem Zwecke zu einer der folgenden Sitzungen
einzuladen.
Berlin, den 19. April 1883.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
243. Vorlage (J.-Nr. 988 F. B. 83) — zur Beschlußfassung —,
betreffend die Festsetzung der Etats
1. des städtischen Eentral-Biehmarktes,
2. des städtischen Eentral-Schlachthoss,
3. der Fleischschau,
pro 1. April 1883/1884.
Der Stadtverordneten-Versammlung übersenden wir in der Anlage
die Entwürfe zu den Etats, betreffend:
1. den städtischen Central-Viehmarkt,
2. den städtischen Central-Schlachthof,
3. die Fleischschau,
pro 1. April 1883/1884 mit dem ergebensten Ersuchen, dieselben prüfen
und festsetzen zu wollen.
Die Aufstellung der Etats hat manche Schwierigkeiten geboten,
weil am 1. April d. I. in Folge der Durchführung des Schlacht
zwanges veränderte Verhältnisse eingetreten sind und auf Grund des
Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher,
ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser der Etat, betreffend den
Central-Schlachthof von dem Viehhofs-Etat hat getrennt, auch für die
Fleischschau ein besonderer Etat hat gebildet werden müssen. Indeß
hoffen wir, bei der Schätzung der einzelnen Etatspositionen im All
gemeinen das Richtige getroffen zu haben. Bei den Positionen „Anior-
> tisation und Verzinsung" hat aus den in den Erläuterungen aus-