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Volume No. 16 (134-135), 19. Februar 1883

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1883 (Public Domain)

154 
Druck von Gebrüder Grunert, Berlin. 
Zu Nr. 134. 
Ober-Präsidium der Provinz Brandenburg. 
0. ?. 1272. 
v. 
Potsdam, den 10. Februar 1883. 
Im Verfolg meiner Erlasse vom 19. Dezember v. I. und 
10. v. M., betr. das Regulativ für die Untersuchung des in das 
öffentliche Schlachthaus dortiger Stadt gelangende Schlachtvieh, setze 
ich den Magistrat ergebenst davon in Kenntniß, daß die Herren Minister 
für Handel und Gewerbe, des Innern und für Landwirthschaft rc. 
es durch Verfügung vom 17. v. M. abgelehnt haben, die von mir 
beantragte Vorentscheidung über das Verhältniß der Polizeibehörde 
und der Kommunalbehörde bei Ausführung der Bestimmungen des 
Gesetzes, betr. die Errichtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender 
Schlachthäuser vom über die sachverständige Unter 
suchung des in das öffentliche Schlachthaus gelangenden Schlachtviehs 
zu treffen, um nicht der Entscheidung über eine nach §. 145 des Zu 
ständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 und §. 36 des Organisations 
gesetzes vom 26. Juli 1880 gegen meinen Beschluß über die Ge 
nehmigung des mit dem gefälligen Berichte vom 16. Dezember v. I. 
vorgelegten Regulativs statthafte Beschwerde vorzugreifen. 
Demnach erwidre ich dem Magistrat nunmehr auf den letzt 
gedachten Bericht, daß ich dem durch Gemeindcbeschluß vom 7./8. 
Dezember v. I. festgestellten 
Regulativ für die Untersuchung des in das öffentliche Schlacht 
haus der Stadt Berlin auf dem Central-Vieh- und Schlachthof 
gelangenden Schlachtviehs 
die nach §. 3 des Gesetzes vom ^o ^März^l881 erforderliche Geneh 
migung nur ertheilen werde, wenn 
1. im 8. 8 an Stelle des Satzes: „Die Schlachtung solcher 
Thiere . . . dem Polizei-Schlachthause überwiesen." im An 
schluß an den vorausgehenden Satz die Worte treten: „das 
Thier aber der Polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu 
überweisen" 
2. im §. 19 statt: „und in den dafür bestimmten .... über 
wiesen zu werden." ebenfalls nur die Worte gesetzt werden: 
„und der Polizeibehörde zur weiteren Verfügung überwiesen. 
3. im 8. 34 letzte Zeile die Worte „und geschlachtet" gestrichen 
werden. 
4. im 8- 16 für die Zettelaufschrift anstatt der Worte „mit 
Beschlag belegt" die Worte „zurückgewiesen und beanstandet" 
gewählt und dem entsprechend überall in den 88- 16, 17, 
18, 19, 21 und 29 die Worte „mit Beschlag belegt" und 
Beschlagnahme entsprechend geändert werden. 
In das eine hierbei zurückfolgende Exemplar des in doppelter 
Ausfertigung eingereichten Regulativs sind die verlangten Aenderungen 
mit rother Tinte eingetragen worden. 
Zur Motivirung des unter 1 bis 3 angegebenen Veränderungen 
nehme ich auf meinen Erlaß vom 19. Dezember v. I- Bezug. Was 
die Veränderung unter 4 anbetrifft, so sind dem Magistrat aus den 
stattgehabten kommissarischen Verhandlungen die Bedenken bekannt, 
welche von Seitens des Königlichen Polizei-Präsidiums gegen den 
Ausdruck „Beschlagnahme" erhoben worden sind. Ich theile diese Be 
denken zwar um derwillen nicht, weil ganz unabhängig von diesem 
Wort der 8- 19 des Regulativs vorschreibt, was mit dem ungesund 
befundenen Thier bezw. den als ungesund befundenen Theilen eines 
solchen geschehen soll und nicht geschehen darf, und eben hieraus sich 
ergiebt, welche Bedeutung dem Worte Beschlagnahme im Regulativ 
zukommt. Um indessen auch, was diesen Ausdruck anbelangt, den 
allgemeinen Gesichtspunkt meines Erlasses vom 19. Dezember vorigen 
Jahres festzuhalten, finde ich es angemessen, daß an Stelle der „Be 
schlagnahme" die doppelte Bezeichnung „Zurückweisung und Bean 
standung" trete, Erstere um anzudeuten, daß das von den städtischen 
Sachverständigen als ungesund befundene Thier oder Fleisch von der 
Schlachtung in dem städtischen Schlachthause bezw. von dem Consum 
in der Stadt definitiv ausgeschlossen sei; Letztere, um hervorzuheben, 
daß es übrigens nicht etwa freigegeben, sondern der Polizeibehörde 
die weitere Verfügung über dasselbe vorbehalten sei. 
Aus dem allgemeinen Gesichtspunkte meines Erlasses 
vom 19. Dezember vorigen Jahres ergiebt sich, — wie ich 
schließlich bemerke, — als eine selbstverständliche Folge, daß 
die Genehmigung des Regulativs nur unbeschadet der Befugnisse der 
staatlichen Sanitäts- und Veterinär-Polizei wird erfolgen können; ich 
finde aber ebendeshalb, weil ein auf Grund des Gesetzes vom 
18. März 1868 
9 März 1881 öefaßter Gemeindebeschluß seiner Natur nach in das 
Ressort der staatlichen Polizeibehörde nicht beschränkend eingreifen kann, 
keine Veranlassung, die Aufnahme einer dieses ausdrücklich anerkennen 
den Clausel in das Regulativ selbst zu verlangen. 
Der Ober-Präsident, Staatsminister. 
Achenbach. 
135. Vorlage (J.-Nr. 10631 11. V. II. 83) — zur Beschluft- 
fafsung —, betreffend das Projekt zur Abänderung 
der nördlichen Banfluchtlinie der Gerichts-Strafte 
auf der Strecke zwischen der Pank- und Reinicken 
dorferstrafte am Platz M der Abtheilung XI und 2 
des Bebauungsplanes. 
I. Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 3. November 1864 ist 
für die Nordseite der Gerichtsstraße auf der kleinen Strecke zwischen 
der Pank- und Reinickendorferstraße eine Baufluchtlinie festgesetzt 
worden, welche in der Verlängerung der für das gegenüber liegende 
Eckgrundstück an der Gerichts- und Reinickendorferstraße vorhandenen 
Bauflucht liegt. 
Sowohl von dem gegenwärtigen Besitzer sowie von dem Vorbe 
sitzer des an die gedachte Strecke angrenzenden Grundstückes Reinicken- 
dorferstraße Nr. 9 ist zum Zweck anderweiter Bebauung eine Vor 
schiebung der jetzigen Baufluchtlinie gewünscht worden und zwar in 
der Art, daß die zukünftige Baufluchtlinie die Verlängerung der für 
das auf der anderen Seite gegenüberliegende Eckgrundstück an der 
Gerichts- und Pankstraße schon bestehenden bildet. 
Wir find den diesbezüglichen Anträgen der Besitzer jenes Grund 
stücks näher getreten und haben danach auf Vorschlag der Bau- 
Deputation beschlossen, die Festsetzung einer neuen Baufluchtlinie in 
der beantragten Weise wie dies insbesondere aus dem beifolgenden 
Uebersichts- und Situationsplane ersichtlich ist, zu erwirken. 
Die Festsetzung der projecfirten Baufluchtlinie liegt allerdings in 
erster Reihe im Interesse der Antragsteller, aber gleichzeitig wird durch 
dieselbe auch dem Allgemein-Jnteresse genützt. Der der qu. Straßen 
strecke gegenüber liegende, durch die Straßenkreuzungen entstandene 
Platz M des Bebauungsplanes Abtheilung X 1 und 2 gewinnt durch 
die neue Bauflucht nicht unwesentlich an regelmäßiger Gestaltung. Für 
den Verkehr in der dortigen Gegend kann dies nur von Vortheil sein, 
da eine Erleichterung desselben in Folge dessen ermöglicht wird. Auch 
der Umstand, daß die Gerichts-Straße auf besagter Strecke bereits 
thatsächlich parallel mit der Fluchtlinie des Grundstücks 
an der Ecke der Gerichts- und Paukftraße, demnach auch 
parallel mit der projectirten Baufluchtlinie gepflastert ist, 
dürfte für die angeregte Festsetzung der Bauflucht bestimmend sein, da 
bei Beibehaltung der bestehenden Fluchtlinie eine Veränderung der 
jetzigen Straßenrichtung sowohl wie des Jnsclperrons auf dem vorge 
legenen Platze früher oder später doch erfolgen muß. 
In Uebereinstimmung mit der Bau-Deputation, Abtheilung II., 
ersuchen wir demnach die Stadtverordneten-Versammlung zu beschließen: 
Die Stadtverordneten - Versammlung erklärt sich damit 
einverstanden, daß nach Maßgabe der vorliegenden Pläne 
für die Nordscite der Gerichtsstraße auf der Strecke zwischen 
der Reinickendorfer- und der Pankstraße am Platze M der 
Abtheilung X 1 und 2 des Bebauungsplanes eine neue Bau 
fluchtlinie festgesetzt werde. 
II. Für den Fall, daß die projectirte Baufluchtlinie zur endgültigen 
Festsetzung gelangt, beabsichtigt der jetzige Besitzer des Grundstücks 
Reinickendorferstraße Nr. 9, Kaufmann Paul Haberkern, hier, 
Lübbenerstraße Nr. 16 wohnhaft, das seinem Grundstück vorgelegene 
und hinter der neuen Fluchtlinie befindliche Straßenterrain in die 
Bebauung jenes Grundstücks hineinzuziehen. Da der für das in 
diesem Falle von Herrn Haberkern zu erwerbende Terrain, welches 
einen Flächeninhalt von 196 gm hat, gebotene Preis von I 000 JC 
uns zu gering erschien, sind wir mit p. Haberkern dieserhalb in 
Unterhandlung getreten, zufolge welcher er sich schließlich zur Zahlung 
eines Erwerbpreises von 5 000 JC bereit erklärte 
Wir sind in Uebereinstimmung mit der Bau-Deputation, Abthei 
lung II, der Ansicht, daß dieser letztere Preis den in dortiger Gegend 
für Bauland gellenden Preisen entspreche und ersuchen die geehrte 
Versammlung daher ferner, zu beschließen: 
Die Stadtverordneten-Versammlung genehmigt für den 
Fall, daß die ad l vorgeschlagene Baufluchtlinie zur Fest 
setzung gelangt, den Verkauf des dem Grundstück Rcinicken- 
dorferstraße Nr. 9 vorgelegenen bis an die neue Fluchtlinie 
reichenden Terrains von 196 gm für den Preis von 5 000 JC 
Berlin, den 17. Februar 1883. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
gez. von Forckenbeck. 
Berlin, den 19. Februar 1883. 
Der Stadtverordneten - Vorsteher, 
gez. Dr. Ltraftmann.
	        
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