Vorlage
für die
Stadtverordneten-Bersammlung zu Berlin.
<>7. Vorlage (J.-Nr. 16. W. B.) in Bezug auf eine Re
form der Cominiinal Wahlbezirke.
Um den Wünschen des von der Stadtverordneten-Bersammlung zur
Vorberathung unserer Vorlage vom 24. November v. I. — Nr. 229
W. B. 81. —, betreffend eine Reform der Communal-Wahlbezirke, nieder
gesetzten Ausschusses soweit als thunlich zu entsprechen, übersenden wir
Euer Wohlgeboren in Folge des gefälligen Schreibens vom 16. v. M.
anliegend:
a) ein Tableau, aus welchem ersichtlich ist, wie sich in den einzelnen,
jetzt bestehenden Wahlbezirken und Abtheilungen die Zahl der
Stadtverordneten zu der Zahl der Wähler bezw. Einwohner
verhält, seitdem die Stadtverordneten-Bersammlung um 18 Mit
gliedern vermehrt worden ist (Beilage A.);
b) ein Tableau der von uns projectirten 14 Wahlbezirke, für jede
Abtheilung besonders, mit Angabe der Zahl der Einwohner
und Wähler in jedem derselben.
Wir haben darin auch angegeben, aus welchen früheren
Wahlbezirken die neuen Bezirke gebildet worden, woraus die
Veränderungen ersichtlich sind, die sich in Bezug auf die früheren
Bezirke ergeben würden (Beilage ö.);
e) einen Nachweis darüber, wie wir die Vcrtheilung der bei Vor
nahme der Ergänzungswahlen noch auf zwei bezw. vier Jahre
in Function verbleibenden Stadtverordneten auf die neu zu
bildenden Wahlbezirke vorschlagen würden (Beilage 0.).
_ Das Tableau ad b. bitten wir als ein blos vorläufig von uns ent
worfenes zu betrachten, das sich nicht nur bei der definitiven Festsetzung
auf Grund der dann berichtigten Gemeindewählerliste in etwas ändern
könnte, sondern das wir auch aus diesem oder jenem Grunde noch zu
modificiren ausdrücklich vorbehalten und als disputable und verbesserungs-
fähig bezeichnen.
Insbesondere wird es sich bei den hierüber später noch anzustellenden
Erwägungen noch fragen, ob hinsichts der räumlichen Abgrenzung der
Wahlbezirke der III. Abtheilung eine Aenderung eintreten kann, welche,
ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gleichberechtigung der Wähler dieser
Abtheilung — soweit solche den Vorschriften der Städteordnung ent
spricht — dem Uebelstande der Berufung von circa 10 OM Wählern, von
denen fteilich höchstens 20 pCt. ihr Stimmrecht wirklich auszuüben pflegen,
zur Vornahme Eines Wahlactes abzuhelfen vermöchte.
Aus dem ad c. beigefügten Nachweis wolle der Ausschuß ersehen,
daß bei der Vertheitung der bis 1884 resp. 1866 verbleibenden Stadt-
verordneten auf die neuen Wahlbezirke darauf Rücksicht genommen worden
ist, daß dieselben möglichst denjenigen Bezirken überwiesen werden, in
deren Grenzen ihre früheren Wahlbezirke ganz oder mindestens zum
Theil belegen sind. Alle wünschenswerthen Aenderungen können hierbei
noch berücksichtigt werden.
Bei den neugewählten 18 Stadtverordneten ist eine definitive Zu-
theilung nicht möglich, weil dieselben erst noch der Ausloosung zu unter
werfen sind.
Diesem Material auch noch das ad d. gewünschte Tableau beizu
fügen, müssen wir ablehnen, weil eine neue Eintheilung der Communal-
Wahlbezirke in der Weise, daß die jetzigen Bezirke möglichst als Grund
lage für die Neucintheilung beibehalten werden, die einzelnen Abtheilungen
der Wahlbezirke aber sich räumlich decken, das alte von uns als dem
Gesetz nicht entsprechend erkannte Princip auftechthalten, mithin die Aus
arbeitung einer solchen Theilung eine unnütze Arbeit sein würde.
Wir wollen indessen darauf aufmerksam zu machen nicht unterlassen,
daß eine Eintheilung, in welcher sich di» Grenzen der einzelnen Abthei
lungen der Wahlbezirke räumlich decken, zu denselben, vielleicht zu noch
größeren Mißständen als den jetzt bestehenden führen würde. Dazu
kommt, daß die Zutheilung der im Jahre 1880 neu gewählten 18 Stadt
verordneten zu einzelnen der bestehenden 36 Wahlbezirke, wonach in den
selben anstatt eines nunmehr 2 bis 3 Stadtverordnete zu wählen sind,
nur als ein Nothbehelf zu betrachten ist, und daß demnach bei einer
Neucintheilung von Bezirken für alle drei Wahlabtheilungen bei 126 Stadt
verordneten 42 Wahlbezirke gebildet werden müßten.
Daß es unmöglich ist, jeden dieser 42 Bezirke gemeinsam für alle
drei Wahlabtheilungen so abzugrenzen, daß die Gleichberechtigung der
Wähler nicht in hohem Maße beeinträchtigt wird, ist durch ein einziges
Beispiel nachzuweisen.
Jeder neu zu bildende gemeinsame Wahlbezirk müßte nach der pro
1881 berichtigten Gemeindewählerliste:
92 Wähler I. Abtheilung,
381 - II.
3 364 - III.
enthalten.
Im 46. Stadtbezirk wohnen z. Z. 148 Wähler I. Abtheilung; er
würde daher, obgleich er mehr als die obige Durchschnittszahl von 92
enthält — um ihn nicht noch zu theilen — einen Wahlbezirk bilden.
In demselben wohnen ferner:
151 Wähler II. Abtheilung,
233 - IN.
und jede Abtheilung hätte einen Stadtverordneten zu wählen.
Dagegen enthalten die ganzen Standesamtsbezirke Nr. 11 und 13
zusammen nur 106 Wähler I. Abtheilung und würden damit nach dem
obigen Princip ebenfalls zu einem Wahlbezirke zusammenzulegen sein.
Derselbe würde aber
868 Wähler II. Abtheilung und
17 397 - III.
aufweisen, welche auch nur je einen Stadtverordneten zu wählen be
rechtigt wären.
Solcher Beispiele könnten noch viele angeführt werden.
Wollte man die Wahlbezirke nach den Einwohnerzahlen abgrenzen,
so würde man, so lange das Dreiklassenwahlgesetz maßgebend ist, die
selben Ungleichheiten in der Wahlberechtigung statuiren, wie bei der oben
angeführten Eintheilung nach den ermittelten Wählerzahlen.
Um eine möglichst gleiche Wahlberechtigung innerhalb der Abtheilungen
herbeizuführen, giebt es nach unserer Ueberzeugung kein anderes Mittel,
als die Abtheilungen unserer Vorlage vom 24. November v. I. gemäß in
besondere Wahlbezirke zu zerlegen.
Doch ehe überhaupt an eine anderweite — ob diese oder jene —
Eintheilung der Wahlbezirke gedacht werden kann, ist es nothwendig,
dafür einen gesetzlichen Boden zu haben, und darauf operircn zu können.
Dieser fehlt uns aber, so lange nicht eine gesetzliche Declaration des §. 21
Alinea 3 der Städteordnung herbeigeführt worben. Deshalb können wir nur
dringend anrathen, zuerst eine Beschlußfassung darüber herbeizuführen, auf
Grund deren wir bei den zuständigen Staatsbehörden die Extrahirung
einer Gesetzesnovelle des in unserer Vorlage vom 24. November v. I.
bezeichneten Inhalts beantragen können.
Berlin, den 2. Februar 1882.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.