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bisherigen Stättegeldpächtern Stättegeld entrichtet haben, eine Ver
änderung der Abgabe dahin eintreten zu lassen:
daß das auf Grund des Tarifs zu zahlende und von dem
Stättegeldpächter rechtmäßig erhobene Stättegeld in einen
Canon oder Zins verwandelt, mithin die fernere Erhebung
dem Stättegeldpächter grundsätzlich nicht mehr zustehen würde,
so soll alsdann der Canon oder Zins dem Pächter von der Zeit der
Umwandlung an auf die nachfolgende Zeit, bis zum Ablauf des Contracts
zufließen.
8- 10.
Der Magistrat wird den Pächter in Absicht der Eintreibung des
Stättegeldes insofern möglichst unterstützen, als es darauf ankommt,
die in Berlin ansässigen Verkäufer durch Einlegung von Executionen
im Laufe eines jeden Pacht-Jahres zur Zahlung anzuhalten. Pächter
muß zu diesem Zwecke jedoch mindestens vierteljährlich die Verpflichtung
der Restanten und die Höhe des Restbetrages für das laufende oder
verflossene Vierteljahr glaubhaft nachweisen, auch anzeigen, in welcher
Art diejenigen, welche nicht täglich oder wöchentlich das schuldige
Stättegeld zahlen, und mit welchen vielmehr eine Einigung zu monat
lichen oder vierteljährlichen Zahlungen getroffen worden, von ihrer
Zahlungsverbindlichkeit in Kenntniß gesetzt hat, diese Anzeigen aber
auch so vollständig machen, daß kein Zweifel über die Schuld selbst
oder über die Höhe derselben eintreten kann.
Im entgegengesetzten Falle, oder wenn die Anzeige nicht sofort
in der vorgeschriebenen Frist geschieht, wird den diesfälligen Executions-
anträgen des Pächters nicht stattgegeben werden. Der Magistrat leistet
jedoch für die wirkliche Beitreibung von Resten keinerlei Gewähr. Bei
Executionsobjecten unter einer Mark behält sich der Magistrat überdies
das Recht vor, in einzelnen Fällen solche Beiträge ohne Weiteres
niederzuschlagen.
8' ii'
Die Sitzbänke und anderen Geräthschaften, welche sich der Pächter
etwa hält, dürfen nicht auf den Straßen und Plätzen zusammengestellt
werden, oder stehen bleiben, der Pächter ist vielmehr verpflichtet, dafür
zu sorgen, daß diese anderweit in Privathäusern aufbewahrt und an
den Markttagen zum Gebrauch nach den Plätzen hingebracht, nach
Beendigung des Marktes aber sogleich wieder fortgeschafft werden, wie
er sich überhaupt den polizeilichen Anordnungen in dieser Beziehung
zu unterwerfen hat.
8- 12-
Im Falle der Pächter während der Pachtzeit mit Tode abgehen
sollte, sind seine Erben verpflichtet, die Pacht bis zum Ablaufe des
Vertrages fortzusetzen. Dem Magistrat bleibt jedoch das Recht vor
behalten, den Vertrag aufzuheben und dessen Beendigung gegen die
Erben durch eine sechsmonatliche Kündigung herbeizuführen.
8- 13-
Afterverpachtungen oder eine Abtretung des Rechtes zur Erhebung
des Stättcgeldes im Ganzen oder thcilweise, sowie die Zulassung von
Theilnehmern sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Magistrats
unzulässig.
8- 14-
Die festgesetzte Pacht muß von dem Pächter in deutscher Reichs
münze nach den Bestimmungen des Münzgesetzes vierteljährlich praeou-
worauäo in den ersten acht Tagen des beginnenden Quartals an die
Stadt-Hauptkasse gezahlt werden.
ß. 15.
Zur Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und der
überhaupt in dem Vertrage festzustellenden Bedingungen muß der
Pächter beim Abschluß des Contracts auf Höhe des vierten Theiles
der Pachtsumme eine Caution bestellen, und zwar in Staatsschuld-
scheinen oder Stadtobligationen uach dem Courswerthe, oder auch in
depositalmäßigen sicheren, auf hiesigen Grundstücken eingetragenen
Hypotheken.
Im Falle der Cours der deponirten Stadtobligationen oder Staats
papiere während der Pachtperiode heruntergehen sollte, so daß der vierte
Theil der Pachtsumme nicht mehr vollständig sicher gestellt bleibt, soll
dem Magistrat die Befugniß zustehen, die Coursdifferenz durch nach
trägliches Depot anderweitiger Dokumente der vorgeschriebenen Art von
dem Pächter zu verlangen.
8- 16-
Wenn Pächter mit der vierteljährlichen Pachtzahlung im Rückstände
bleiben sollte, muß derselbe sich gefallen lassen, daß der Magistrat ohne
vorherige Klage den Contract für aufgehoben erklärt, den Rückstand
der Pacht beitreibt, das Pachtstück auf Gefahr und Kosten des Pächters
administratiren läßt oder anderweitig ausbieten und sich wegen des
etwaigen Ausfalls bei dieser Administration oder neuen Verpachtung
aus der Caution und dem sonstigen Vermögen des Pächters bezahlt
macht.
8- 17-
Der Pächter ist verpflichtet, dem Magistrate ans Verlangen die
über die Einholung des Stättegeldes geführten Bücher zur Einsicht
vorzulegen.
8- 18.
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung des Licitationstermins
sowie die Ausfertigung des Pachtcontractes inclusive der erforderlichen
Stempel trägt der Pächter allein.
8- 19-
Jeder Submittent ist an seine Offerte acht Wochen lang vom
Tage der Eröffnung ab gerechnet, gebunden und hat zur Sicherheit
der Stadtgemeinde wegen des abgegebenen Gebots eine Caution von
20 000 JC.
wörtlich: „Zwanzigtausend Mark" baar oder in depositalmäßigen
Effecten bei der Stadt-Hauptkasse niederzulegen.
Berlin, den 28. October 1882.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
Tarif
nach welchem das Stättegeld in der Haupt- und Residenz
stadt Berlin vom 1. Januar 1875 an zu entrichten ist.
I.
Von Stellen,
welche in den Wochenmärkten oder sonst benutzt werden, täglich:
1. Für eine Wagenladung 13 Pfennig.
2. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge
einer Verkaufsstelle mit Inbegriff der Fischer
stellen
3. Für Pferde, Ochsen, Kühe pro Stück . . .
4. Von Geflügel, das weder auf einem Wagen
noch in einem Behälter oder sonst gebunden —
wofür der Tarif Nr. 1 und resp. Nr. 2 gilt
— zum Verkauf gestellt wird, pro Stück . .
II.
4
13
1
Im Jahrmärkte
auf die ganze Marktzeit:
1. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge
einer Bude
2. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge
eines Schragens und daneben befindlichen
Tisches, Kastens rc
3. Für den laufenden Meter der vorderen Länge
eines Tisches und daneben befindlichen Kastens
4. Von Verkäufern, welche ihre Waaren auf der
Erde auslegen, auf Wagen und anderen Gerüsten
feilhalten, als: Töpfer, Böttcher, Korbmacher,
Kupferschmiede, Schuhmacher rc., für jeden lau
fenden Meter der vorderen Länge der Ver
kaufsstelle
40
22
14
22
III.
Im Weihnachtsmarkte
auf die ganze Marktzeit:
1. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge
einer Bude 80 -
2. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge
eines Schragens und daneben befindlichen
Kastens, Tisches rc. und einer anderen Ver
kaufsstelle 40 -
3. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge
eines Tisches und daneben befindlichen Kastens 22 -
Allgemeine Bestimmungen.
1. Vorstehendes, zur Kämmereikasse fließendes Stättegeld ist von
allen Markt- und sonstigen Verkäufern zu entrichten, welche
ihre Producte und Waaren auf den Straßen, mit Einschluß
der Bürgersteige, oder auf öffentlichen Plätzen Hierselbst feil
halten.
2. Das für jeden Tag oder auf die Dauer des Marktes vor
stehend festgesetzte Stättegeld muß entrichtet werden, auch
wenn die eingenommene Stelle demnächst nur kürzere Zeit
benutzt wird.
3. Ort und Ausdehnung jeder Verkaufsstelle wird von der
Polizeibehörde bestimmt.
4. Stättegeld wird nicht erhoben:
a) von der Wolle,
b) von den feststehenden Buden, welche einen jährlichen
Canon zur Kämmerei-Kasse entrichten.
Wird aber ein Raum vor, neben oder hinter denselben zum Aus
legen von Waaren benutzt, so unterliegt dieser dem oben bestimmten
Stättegelde;
v) von denjenigen Verkaufsgegenständen, welche an
Häusern, Ladenthüren, Fenstern rc. ausgehängt oder auf
Haus- und Ladcntreppen, Kellerhälsen rc. ausgestellt
oder von Hauseigenthümern selbst auf den Bürgersteigen
vor ihren Grundstücken zum Verkauf ausgelegt werden;