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Volume No. 71 (619-629), 11. November 1882

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1882 (Public Domain)

555 
bisherigen Stättegeldpächtern Stättegeld entrichtet haben, eine Ver 
änderung der Abgabe dahin eintreten zu lassen: 
daß das auf Grund des Tarifs zu zahlende und von dem 
Stättegeldpächter rechtmäßig erhobene Stättegeld in einen 
Canon oder Zins verwandelt, mithin die fernere Erhebung 
dem Stättegeldpächter grundsätzlich nicht mehr zustehen würde, 
so soll alsdann der Canon oder Zins dem Pächter von der Zeit der 
Umwandlung an auf die nachfolgende Zeit, bis zum Ablauf des Contracts 
zufließen. 
8- 10. 
Der Magistrat wird den Pächter in Absicht der Eintreibung des 
Stättegeldes insofern möglichst unterstützen, als es darauf ankommt, 
die in Berlin ansässigen Verkäufer durch Einlegung von Executionen 
im Laufe eines jeden Pacht-Jahres zur Zahlung anzuhalten. Pächter 
muß zu diesem Zwecke jedoch mindestens vierteljährlich die Verpflichtung 
der Restanten und die Höhe des Restbetrages für das laufende oder 
verflossene Vierteljahr glaubhaft nachweisen, auch anzeigen, in welcher 
Art diejenigen, welche nicht täglich oder wöchentlich das schuldige 
Stättegeld zahlen, und mit welchen vielmehr eine Einigung zu monat 
lichen oder vierteljährlichen Zahlungen getroffen worden, von ihrer 
Zahlungsverbindlichkeit in Kenntniß gesetzt hat, diese Anzeigen aber 
auch so vollständig machen, daß kein Zweifel über die Schuld selbst 
oder über die Höhe derselben eintreten kann. 
Im entgegengesetzten Falle, oder wenn die Anzeige nicht sofort 
in der vorgeschriebenen Frist geschieht, wird den diesfälligen Executions- 
anträgen des Pächters nicht stattgegeben werden. Der Magistrat leistet 
jedoch für die wirkliche Beitreibung von Resten keinerlei Gewähr. Bei 
Executionsobjecten unter einer Mark behält sich der Magistrat überdies 
das Recht vor, in einzelnen Fällen solche Beiträge ohne Weiteres 
niederzuschlagen. 
8' ii' 
Die Sitzbänke und anderen Geräthschaften, welche sich der Pächter 
etwa hält, dürfen nicht auf den Straßen und Plätzen zusammengestellt 
werden, oder stehen bleiben, der Pächter ist vielmehr verpflichtet, dafür 
zu sorgen, daß diese anderweit in Privathäusern aufbewahrt und an 
den Markttagen zum Gebrauch nach den Plätzen hingebracht, nach 
Beendigung des Marktes aber sogleich wieder fortgeschafft werden, wie 
er sich überhaupt den polizeilichen Anordnungen in dieser Beziehung 
zu unterwerfen hat. 
8- 12- 
Im Falle der Pächter während der Pachtzeit mit Tode abgehen 
sollte, sind seine Erben verpflichtet, die Pacht bis zum Ablaufe des 
Vertrages fortzusetzen. Dem Magistrat bleibt jedoch das Recht vor 
behalten, den Vertrag aufzuheben und dessen Beendigung gegen die 
Erben durch eine sechsmonatliche Kündigung herbeizuführen. 
8- 13- 
Afterverpachtungen oder eine Abtretung des Rechtes zur Erhebung 
des Stättcgeldes im Ganzen oder thcilweise, sowie die Zulassung von 
Theilnehmern sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Magistrats 
unzulässig. 
8- 14- 
Die festgesetzte Pacht muß von dem Pächter in deutscher Reichs 
münze nach den Bestimmungen des Münzgesetzes vierteljährlich praeou- 
worauäo in den ersten acht Tagen des beginnenden Quartals an die 
Stadt-Hauptkasse gezahlt werden. 
ß. 15. 
Zur Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und der 
überhaupt in dem Vertrage festzustellenden Bedingungen muß der 
Pächter beim Abschluß des Contracts auf Höhe des vierten Theiles 
der Pachtsumme eine Caution bestellen, und zwar in Staatsschuld- 
scheinen oder Stadtobligationen uach dem Courswerthe, oder auch in 
depositalmäßigen sicheren, auf hiesigen Grundstücken eingetragenen 
Hypotheken. 
Im Falle der Cours der deponirten Stadtobligationen oder Staats 
papiere während der Pachtperiode heruntergehen sollte, so daß der vierte 
Theil der Pachtsumme nicht mehr vollständig sicher gestellt bleibt, soll 
dem Magistrat die Befugniß zustehen, die Coursdifferenz durch nach 
trägliches Depot anderweitiger Dokumente der vorgeschriebenen Art von 
dem Pächter zu verlangen. 
8- 16- 
Wenn Pächter mit der vierteljährlichen Pachtzahlung im Rückstände 
bleiben sollte, muß derselbe sich gefallen lassen, daß der Magistrat ohne 
vorherige Klage den Contract für aufgehoben erklärt, den Rückstand 
der Pacht beitreibt, das Pachtstück auf Gefahr und Kosten des Pächters 
administratiren läßt oder anderweitig ausbieten und sich wegen des 
etwaigen Ausfalls bei dieser Administration oder neuen Verpachtung 
aus der Caution und dem sonstigen Vermögen des Pächters bezahlt 
macht. 
8- 17- 
Der Pächter ist verpflichtet, dem Magistrate ans Verlangen die 
über die Einholung des Stättegeldes geführten Bücher zur Einsicht 
vorzulegen. 
8- 18. 
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung des Licitationstermins 
sowie die Ausfertigung des Pachtcontractes inclusive der erforderlichen 
Stempel trägt der Pächter allein. 
8- 19- 
Jeder Submittent ist an seine Offerte acht Wochen lang vom 
Tage der Eröffnung ab gerechnet, gebunden und hat zur Sicherheit 
der Stadtgemeinde wegen des abgegebenen Gebots eine Caution von 
20 000 JC. 
wörtlich: „Zwanzigtausend Mark" baar oder in depositalmäßigen 
Effecten bei der Stadt-Hauptkasse niederzulegen. 
Berlin, den 28. October 1882. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
Tarif 
nach welchem das Stättegeld in der Haupt- und Residenz 
stadt Berlin vom 1. Januar 1875 an zu entrichten ist. 
I. 
Von Stellen, 
welche in den Wochenmärkten oder sonst benutzt werden, täglich: 
1. Für eine Wagenladung 13 Pfennig. 
2. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge 
einer Verkaufsstelle mit Inbegriff der Fischer 
stellen 
3. Für Pferde, Ochsen, Kühe pro Stück . . . 
4. Von Geflügel, das weder auf einem Wagen 
noch in einem Behälter oder sonst gebunden — 
wofür der Tarif Nr. 1 und resp. Nr. 2 gilt 
— zum Verkauf gestellt wird, pro Stück . . 
II. 
4 
13 
1 
Im Jahrmärkte 
auf die ganze Marktzeit: 
1. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge 
einer Bude 
2. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge 
eines Schragens und daneben befindlichen 
Tisches, Kastens rc 
3. Für den laufenden Meter der vorderen Länge 
eines Tisches und daneben befindlichen Kastens 
4. Von Verkäufern, welche ihre Waaren auf der 
Erde auslegen, auf Wagen und anderen Gerüsten 
feilhalten, als: Töpfer, Böttcher, Korbmacher, 
Kupferschmiede, Schuhmacher rc., für jeden lau 
fenden Meter der vorderen Länge der Ver 
kaufsstelle 
40 
22 
14 
22 
III. 
Im Weihnachtsmarkte 
auf die ganze Marktzeit: 
1. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge 
einer Bude 80 - 
2. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge 
eines Schragens und daneben befindlichen 
Kastens, Tisches rc. und einer anderen Ver 
kaufsstelle 40 - 
3. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge 
eines Tisches und daneben befindlichen Kastens 22 - 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Vorstehendes, zur Kämmereikasse fließendes Stättegeld ist von 
allen Markt- und sonstigen Verkäufern zu entrichten, welche 
ihre Producte und Waaren auf den Straßen, mit Einschluß 
der Bürgersteige, oder auf öffentlichen Plätzen Hierselbst feil 
halten. 
2. Das für jeden Tag oder auf die Dauer des Marktes vor 
stehend festgesetzte Stättegeld muß entrichtet werden, auch 
wenn die eingenommene Stelle demnächst nur kürzere Zeit 
benutzt wird. 
3. Ort und Ausdehnung jeder Verkaufsstelle wird von der 
Polizeibehörde bestimmt. 
4. Stättegeld wird nicht erhoben: 
a) von der Wolle, 
b) von den feststehenden Buden, welche einen jährlichen 
Canon zur Kämmerei-Kasse entrichten. 
Wird aber ein Raum vor, neben oder hinter denselben zum Aus 
legen von Waaren benutzt, so unterliegt dieser dem oben bestimmten 
Stättegelde; 
v) von denjenigen Verkaufsgegenständen, welche an 
Häusern, Ladenthüren, Fenstern rc. ausgehängt oder auf 
Haus- und Ladcntreppen, Kellerhälsen rc. ausgestellt 
oder von Hauseigenthümern selbst auf den Bürgersteigen 
vor ihren Grundstücken zum Verkauf ausgelegt werden;
	        
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