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Bei allen Lustheizapparaten, deren Heizrohre, wie hier, nicht mit
Chamotte ausgefüttert sind, brennen nach einiger Zeit einzelne Heiz
rohre durch und die Ergänzung derselben veranlaßt bedeutende Kosten.
Trifft nun dieser Fall mit der ebenfalls nach einiger Zeit immer
wiederkehrenden Ausmauerung des Feuerheerdes und dem Ersatz der
Roststäbe sowie mit der Reparatur der Luftsauger, der Ergänzung
der durchgerosteten Verdunstungsgefäße rc. wie im Jahre 1880/81 zu
sammen, so ergeben sich hohe Ausgabebeträge, während dieselben im
nächsten Jahre den Durchschnittssatz gewöhnlich nicht erreichen.
Uebrigens bleiben im Durchschnitt die Reparaturkosten immer
noch hinter denen bei anderen Heizungssystemen zurück.
aä 6 6.
Was die bei Specialverwaltung 27a — Sophienschule — und
bei Specialverwaltung 27d — Charlottenschule — Titel III Unterrichts
mittel Pos. a — vorgekommenen Etatsüberschreitungen anlangt, so
haben wir — dem Beschlusse «ob B 6 entsprechend — die Directoren
der betreffenden Lehranstalten angewiesen, sorgfältig darauf zu achten,
daß derartige Etatsüberschreitungen künftig vermieden werden.
ad B 7.
Die Stadtverordneten - Versammlung hat uns ferner sub B 7
ersucht, die städtische Feuersocietätskaffe anzuweisen, die Feuerkassen
gelder für die städtischen Grundstücke — um Etatsüberschreitungen zu
vermeiden — in dem betreffenden Rechnungsjahre einzuziehen.
Eine solche Anweisung haben wir nicht ertheilen können, da die
Feuerkassengelder nicht immer pünktlich vor dem 1. April eingezogen
werden können. Wir haben aber durch den Etat die Einrichtung
getroffen, daß die Feuerkassenbeiträge nicht in dem Jahre, in welchem
sie festgestellt werden, sondern erst im folgenden Jahre und zwar sofort
nach dem Jahresanfang eingezogen werden. Einziehungen für zwei
Jahre werden deshalb in einem Etatsjahre nicht mehr vorkommen.
Da es nicht wünschenswerth ist, die Etatsaufftellung zu ändern
und ein anderes als das jetzt gewählte System anzunehmen, so dürste
unseres Erachtens die Angelegenheit hiermit erledigt sein.
aä 6.
Zu der sub 6 erwähnten Angelegenheit betreffend die Einziehung
der Rückerstattnngsquoten von Pflasterungs- und Regulirungskosten in
neu angelegte Straßen von den Adjacenten sowie zur Aufklärung über
die bei dem bezüglichen Etatstitel verbliebenen Einnahmereste bemerken
wir Folgendes:
Die Annahme, daß die am Schluffe des Rechnungsjahres 1880/81
bei der Specialverwaltung 40 B Titel II Pos. 2a der Einnahme
„Erstattungen der Adjacenten auf Kosten für die Regulirung und
Pflasterung neu angelegter Straßen" vorhanden gewesenen Reste von
474 877,0? JC ausschließlich in Folge Stundung von Beiträgen der
Adjacenten entstanden seien, ist irrig. Die qu. Summe setzt sich zu
sammen aus folgenden Ansprüchen:
Zu Nr. 472.
R ü ck ä u
auf die Anfragen, welche von dem Ausschüsse für Rechnungss
pro 1. April 1880/81
Anfragen.
Zu der dem Finalabschluß beigefügten Uebersicht der Einnahmen
und Ausgaben des Grundstücks-Erwerbungsfonds ist zu bemerken, daß
die Einnahme einschließlich des Bestandes am 1. April 1880 baar
1 326 557,8? JC. und in Effecten 590 700 JC. betrug. Die Ausgabe
belief sich auf 794 094,02 JC. baar und 21 767,91 JC. in Effecten, so
daß am 1. April 1881 ein Bestand von 532 463,»s JC. baar und
568 932,0» JC. in Effecten vorhanden war. Hierzu tritt noch ein
Einnahmerest von 166 826,so JC, welcher nachträglich aber bereits ab
gesetzt ist, da der wegen dieser Summe zwischen der Stadt Berlin und
der Königlichen Stadtbahn-Direction schwebende Prozeß zu Ungunsten
der Klägerin enffchieden ist.
Unter Ausgabe Nr. 2 befindet sich ferner eine Bemerkung, welche
zur Erklärung der betreffenden Ausgabeposten dienen soll, in ihrer
Fassung aber so wenig verständlich ist, daß der Magistrat ersucht wer
den muß, eine ausführlichere Erläuterung dazu zu geben.
a) auf Grund der Cabinetsordre vom
31. December 1838 472 881,os JC,
b) auf Grund des Ortsstatuts vom
7./19. Mai 1877 1 995,99 -
Nur die Kosten aä b sind solche, zu deren Zahlung die Adjacenten
in Folge eines Baues an einer neuen Straße verpflichtet wurden.
Ganz andere Bewandniß hat es mit den auf Grund der Cabinets
ordre vom 31. December 1838 zu erstattenden und in Rest gestellten
Pflafterkosten. Von einer großen Anzahl Adjacenten mehrerer Straßen,
namentlich der Straßen im Zuge der alten Stadtmauer, sowie der
Lichterfeldersttaße, des Lausitzer Platzes, der Memeler-, Pionier- und
Hasenheidesttaße, der Landsberger Allee, der Reichenberger-, Adolph-,
Fehrbelliner-, Schul-, Plantagen-, Wiesen- und Urbanftraße ist die
Verpflichtung zur Erstattung der Pflasterkosten überhaupt, beziehungs
weise in der beanspruchten Höhe bestritten worden und hat deshalb
gegen dieselben im Prozeßwege vorgegangen werden müssen; von den
eingeleiteten Klagen ist inzwischen ein Theil zu unseren Ungunsten ent
schieden, ein Theil aber schwebt noch; letzteres ist namentlich bezüglich
einer größeren Strecke der Stadtmauerstraßen, auf welche von der
sub a aufgeführten Restsummc allein ein Betrag von c. 170 000 JC.
entfällt, der Fall.
An obiger Restsumme participiren ferner die Lichterfelderstraße
mit c. 14 000 JC, der Lausitzer Platz mit c. 32 000 JC, die Memelcr-
straße mit c. 63 000 JC, die Pionier- und Hasenheidesttaße mit
c. 28 000 JC, die Landsberger Allee mit c. 20 000 JC, die Reichen
bergerstraße mit c. 7 200 JC, die Adolphstraße mit c. 6 100 JC, die
Fehrbellinersttaßc mit c. 4 800 JC, die Schulstraße mit c. 13 000 JC,
die Plantagenstraße mit c. 6 500 JC, die Wiesensttaße mit c. 4 000 JC
und die Urbanstraße mit c. 5 000 JC. Wegen aller dieser Pflasterkosten
haben die Adjacenten es auf die Klage ankommen lassen.
Die außer den vorgedachten noch weiter verbliebenen Reste ver
theilen sich auf eine größere Anzahl von Grundstücken, deren Eigen
thümer ihre Schuld zwar anerkannt haben, in Folge schlechter
Verhältnisse aber nicht in der Lage waren, dieselbe sogleich beziehungs
weise mit Einem Male zu bezahlen. Den betreffenden Eigenthümern
haben deshalb dadurch Erleichterungen gewährt werden müssen, daß
ihnen nachgelassen worden ist, die Schuld in Theilzahlungen zu tilgen.
Inzwischen sind auf die Reste wiederum c. 130 000^ eingegangen,
dagegen haben c. 27 000 JC abgesetzt werden müssen, theils weil durch
rechtskräftige Entscheidung die Ansprüche der Stadtgcmeinde ganz oder
zum Theil abgewiesen worden, theils weil die Forderungen nicht bci-
treibbar sind.
Hiernach läßt sich erwarten, daß künftig, wenn alle aus der
Cabinetsordre vom 31. December 1838 hergeleiteten Ansprüche ihre
Erledigung gefunden haben und die Pflasterkosten nur noch auf Grund
des Ortsstatuts vom 7./19. Mai 1877 zu fordern sind, Reste von
erheblicher Höhe nicht mehr eintreten werden.
Berlin, den 31. August 1882.
Magisttat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Duncker.
ß e r u n g
achen bei Prüfung des Finalabschlusses der Stadt-Hauptkasse
gestellt worden sind.
Beantwortungen.
Im Jahre 1879 ist seitens der Stadtgemcinde Berlin eine an der
Memelerstraße belegene, dem Gärtner Nicolas'schen Erben gehörige
Parcelle von 5 600 qm für den Preis von 106 400 JC.
angekauft, worauf eine Anzahlung von . 80 888,4» -
geleistet und der Rest von 25 511,51 JC.
asservirt worden ist.
Da sich nun später herausgestellt hat,
daß der Stadtgemeinde Berlin 193 qm
zu wenig übergeben waren, so sind dafür 3 667 JC.
von dem Kaufgelde in Abzug gebracht
worden; es bleibt mithin nach Abzug der
gezahlten Gerichtskosten mit 76,co -
3 743,60 »
nur noch ein Kanfgelderrest von ... 21 767,m JC.
zu zahlen.
Vorstehende Zahl ist in der Nachweisung über die Einnahmen und.
Ausgaben des Grundstücks-Erwerbungsfonds irrthümlich in die Colonue
„Documente" statt in die der Ausgabereste gerathen und dadurch die
Fassung unverständlich geworden.