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Volume No. 46 (322-337), 10. Juni 1882

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1882 (Public Domain)

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a) die Anstellung der Zustimmung des Polizei-Präsidenten bedarf, 
welcher auch befugt ist, den Widerruf der Zustimmung auszn- 
sprechen, sobald nach seiner Ansicht ein Sachverständiger den 
von ihm gestellten Anforderungen nicht entspricht, 
b) die in dieser Weise angestellten Sachverständigen der Controle 
der staatlichen Veterinärpolizei unterworfen sind. 
Diese Festsetzung haben die betheiligten Herren Ressortminister ge» 
billigt, da durch die Bedenken und Meinungsverschiedenheiten, welche das 
Königliche Polizei-Präsidium erheben zu müssen glaubte, die Einführungs 
termine des Gemeindebeschlusses vom 2./3. März er. nicht inne gehalten 
werden konnte, so haben wir unS mit deren Verlegung um je ein Quar 
tal später umsomehr einverstanden erklären zu können geglaubt, als der 
gesammte sonstige Inhalt des Gemeindebeschlusses unverändert und unan 
gefochten geblieben ist. 
Wir ersuchen, indem wir das diesfällige Rescript des Herrn Ober- 
präsidenten von Berlin vom 5. d. M. in Abschrift beifügen, daß die 
Stadtverordneten- Versammlung beschließen möge: 
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich damit ein 
verstanden, 
a) daß der §. 5 des Gemeindebeschlusses vom 2./3. März 1882 
dahin abgeändert werde, daß an Stelle der Worte „am 
1. October 1882" und resp. „am 1. Januar 1883" die 
Worte treten: 
am 1. Januar 1883 und resp. am 1. April 1883; 
d) und demgemäß nachfolgenden Gcmeindebeschluß zuzustimmen: 
Gemein debeschluß, 
betreffend die Einführung des Schlachtzwanges in Berlin. 
Auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Errich 
tung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser 
vom 18. März 1868 (Gesetz-Sammlung äs 1868, S.277 ff.) 
und des Artikels I. des Gesetzes zur Abänderung und Er 
gänzung des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die 
Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlacht 
häuser vom 9. März 1881 (Gesetz-Sammlung äs 1881, 
S. 273 ff.), wird hiermit, nachdem auf dem städtischen 
Centralviehhof seitens der Stadtgcmeinde ein öffentliches 
Schlachthaus errichtet und in Betrieb gesetzt morden ist, 
durch Gemeindebeschluß Nachstehendes angeordnet: 
8- 1. 
Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Berlin darf 
das Schlachten sämmtlicher Gattungen von Vieh, das Ent- 
leeren und Reinigen der Eingeweide deS Schlachtviehs, sowie 
das Enthäuten desselben — jedoch mit Ausnahme des Ent 
häutens der Kälber —, nur in dem öffentlichen Schlacht- 
haufe auf dem städtischen Centralvichhos vorgenommen 
werden. 
8- 2. 
Alles in das öffentliche Schlachthaus gelangende 
Schlachtvieh ist zur Feststellung seines Gesundheitszustandes 
sowohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung 
durch Sachverständige zu unterwerfen. 
8. 3. 
Sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den 
PrivatverkaufSstätten ist das nicht in dem öffentlichen 
Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch von dem daselbst 
ausgeschlachteten Fleisch derart gesondert feil zu bieten, daß 
das aus dem öffentlichen Schlachthause kommende frische 
Fleisch eine Jedermann kenntliche gesonderte Stelle hat. 
8- 4. ‘ 
Diejenigen Personen, welche in dem Gemeindebezirk 
Berlin das Schlächtcrgewcrbe oder den Handel mit frischem 
Fleisch als stehendes Gewerbe betreiben, dürfen das Fleisch 
von Schlachtvieh, welches sie nicht in dem öffentlichen 
Schlachthause, sondern in einer anderen, innerhalb eines 
Umkreises von acht Kilometern von den Grenzen des Ge- 
meindebezirks Berlin gelegenen Schlachtstätte geschlachtet 
haben oder haben schlachten lasten, innerhalb deS Gemeinde 
bezirks nicht feilbieten. 
8- ö. 
Die vorstehenden Anordnungen treten in Kraft: 
a) für die Bezirke der Fleischschauämter Nr. 1, 2, 3, 5, 
6, 7 und 8 
am 1. Januar 1883, 
b) für die Bezirke der Fleischschauämter Nr. 4, 9, 10 
und 11 
am I. April 1883. 
Berlin, den 188 . 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
* * 
♦ 
Berlin, den 8. Juni 1882. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
Zu Nr. »28. 
Auf den Bericht vom 15. d. M. (J.-Nr. 1715. F. B. 82), be 
treffend die Einführung des Schlachtzwangs im Gemeindcbezirk von 
Berlin erwidere ich dem Magistrat ergebenst, daß die Herren Ressort 
minister unter den obwaltenden Verhältnissen sich damit einverstanden 
erklärt haben, daß 
1. der Schlachtzwang zunächst in einem Theile der Stadt zum 
1. Januar k. I., sodann in dem übrig bleibenden Theile zum 
1. April k. I. eingeführt werde. Die Herren Minister setzen 
hierbei ausdrücklich voraus, daß eine Hinausschiebung des 
letzteren Termins von den städtischen Behörden nicht beantragt 
werden werde, und würde ein solcher Antrag meine Genehmigung 
daher nicht finden können. Sie setzen außerdem voraus, daß 
die Stadtgemeinde die Kosten der in der Uebergangspcriode 
etwa zu verstärkenden polizeilichen Beaufsichtigung des noch 
zwangsfrei bleibenden Theiles der Stadt trage, sowie daß 
2. die Sachverständigen, welche die Untersuchung des Fleisches auf 
dem städtischen Viehhofe zu bewirken haben, als Gemeinde 
beamte von der Stadtgemeinde angestellt werden, .jedoch mit der 
Maßgabe, daß 
a) die Anstellung der Zustimmung des Polizei-Präsidenten 
bedarf, welcher auch befugt ist, den Widerruf der Zustim 
mung auszusprechen, sobald nach seiner Ansicht ein Sach 
verständiger den von ihm gestellten Anforderungen nicht 
entspricht, 
b) die in dieser Weise angestellten Sachverständigen der Con 
trole der staatlichen Veterinärpolizei unterworfen sind. 
Den Magistrat ersuche ich demnach, nunmehr der Stadtverordneten- 
Versammlung schleunigst eine erneuerte Vorlage in der fraglichen An 
gelegenheit gefälligst zu machen und sehe der Einreichung des anderweitig 
gefaßten Gemeindebeschlusscs event, so zeitig entgegen, daß dessen Ver 
öffentlichung noch vor dem 1. k. M. erfolgen kann. 
Potsdam, den 5. Juni 1882. 
Der Oberpräsident, Staatsminister, 
gez. Achenbach. 
An 
den Magistrat zu Berlin. 
326. Vorlage (J.-Nr. 2303. F. B) — zur Kenntniß- 
nihme —, betreffend die Zurückzahlung der An 
leihen von 1846, 1846 und 1835 und die Con- 
vertirung der Anleihen von 1866, 1866, 1876 
und 1878. 
Nachdem die im verflossenen Jahre von den städtischen Behörden bc- 
schloffene Rückzahlung der städtischen Anleihen von 1846, 1849 und 1855 
und die Convertirung der Anleihen von 1866, 1869, 1870 und 1875 
von 41/2 auf 4 pCt. im wesentlichen durchgeführt ist, gestatten wir uns, 
über beide finanzielle Operationen nachstehende Mittheilung zu machen. 
Von den zum 1. Januar 1882 gekündigten ü^procentigen Berliner 
Stadtobligationen der Anleihen äs 1846, 1849 und 1855, für welche 
in der Zeit vom 14. bis 26. November 1881 ein Umtausch gegen 
4procentige Anleihescheine vom Jahre 1878 gestattet wurde, waren über 
haupt zu tilgen: 
von der Anleihe äs 1846 7 235 Stück mit 1 832 775 Jl. 
davon bis incl. 5. Juni 
1882 eingelöst .... 
7 033 - 
1 802 250 - 
verbleiben noch zu tilgen. 
202 Stück mit 
30 525 JC 
von der Anleihe äs 1849 
davon bis incl. 5. Juni 
1882 eingelöst .... 
4 340 Stück mit 
4 200 - 
1 091 280 JC 
1 072 500 - 
verbleiben noch zu tilgen. 
140 Stück mit 
18 780 c4L 
von der Anleihe äs 1855 
davon bis incl. 5. Juni 
1882 eingelöst .... 
2 394 Stück mit 
2 352 - 
872 400 Jt 
858 000 - 
verbleiben noch zu tilgen . 
42 Stück mit 
14 400 c4L 
Von diesen 3 Anleihen waren überhaupt zu tilgen: 
Anleihe äs 1846 . . . 
Anleihe äs 1849 . . . 
Anleihe äs 1855 . . . 
7 235 Stück mit 
4 340 - 
2 394 - 
1 832 775 c4L 
1 091 280 - 
872 400 - 
in Summa zu tilgen . . 
13 969 Stück mit 
3 796 455
	        
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