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a) die Anstellung der Zustimmung des Polizei-Präsidenten bedarf,
welcher auch befugt ist, den Widerruf der Zustimmung auszn-
sprechen, sobald nach seiner Ansicht ein Sachverständiger den
von ihm gestellten Anforderungen nicht entspricht,
b) die in dieser Weise angestellten Sachverständigen der Controle
der staatlichen Veterinärpolizei unterworfen sind.
Diese Festsetzung haben die betheiligten Herren Ressortminister ge»
billigt, da durch die Bedenken und Meinungsverschiedenheiten, welche das
Königliche Polizei-Präsidium erheben zu müssen glaubte, die Einführungs
termine des Gemeindebeschlusses vom 2./3. März er. nicht inne gehalten
werden konnte, so haben wir unS mit deren Verlegung um je ein Quar
tal später umsomehr einverstanden erklären zu können geglaubt, als der
gesammte sonstige Inhalt des Gemeindebeschlusses unverändert und unan
gefochten geblieben ist.
Wir ersuchen, indem wir das diesfällige Rescript des Herrn Ober-
präsidenten von Berlin vom 5. d. M. in Abschrift beifügen, daß die
Stadtverordneten- Versammlung beschließen möge:
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich damit ein
verstanden,
a) daß der §. 5 des Gemeindebeschlusses vom 2./3. März 1882
dahin abgeändert werde, daß an Stelle der Worte „am
1. October 1882" und resp. „am 1. Januar 1883" die
Worte treten:
am 1. Januar 1883 und resp. am 1. April 1883;
d) und demgemäß nachfolgenden Gcmeindebeschluß zuzustimmen:
Gemein debeschluß,
betreffend die Einführung des Schlachtzwanges in Berlin.
Auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Errich
tung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser
vom 18. März 1868 (Gesetz-Sammlung äs 1868, S.277 ff.)
und des Artikels I. des Gesetzes zur Abänderung und Er
gänzung des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die
Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlacht
häuser vom 9. März 1881 (Gesetz-Sammlung äs 1881,
S. 273 ff.), wird hiermit, nachdem auf dem städtischen
Centralviehhof seitens der Stadtgcmeinde ein öffentliches
Schlachthaus errichtet und in Betrieb gesetzt morden ist,
durch Gemeindebeschluß Nachstehendes angeordnet:
8- 1.
Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Berlin darf
das Schlachten sämmtlicher Gattungen von Vieh, das Ent-
leeren und Reinigen der Eingeweide deS Schlachtviehs, sowie
das Enthäuten desselben — jedoch mit Ausnahme des Ent
häutens der Kälber —, nur in dem öffentlichen Schlacht-
haufe auf dem städtischen Centralvichhos vorgenommen
werden.
8- 2.
Alles in das öffentliche Schlachthaus gelangende
Schlachtvieh ist zur Feststellung seines Gesundheitszustandes
sowohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung
durch Sachverständige zu unterwerfen.
8. 3.
Sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den
PrivatverkaufSstätten ist das nicht in dem öffentlichen
Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch von dem daselbst
ausgeschlachteten Fleisch derart gesondert feil zu bieten, daß
das aus dem öffentlichen Schlachthause kommende frische
Fleisch eine Jedermann kenntliche gesonderte Stelle hat.
8- 4. ‘
Diejenigen Personen, welche in dem Gemeindebezirk
Berlin das Schlächtcrgewcrbe oder den Handel mit frischem
Fleisch als stehendes Gewerbe betreiben, dürfen das Fleisch
von Schlachtvieh, welches sie nicht in dem öffentlichen
Schlachthause, sondern in einer anderen, innerhalb eines
Umkreises von acht Kilometern von den Grenzen des Ge-
meindebezirks Berlin gelegenen Schlachtstätte geschlachtet
haben oder haben schlachten lasten, innerhalb deS Gemeinde
bezirks nicht feilbieten.
8- ö.
Die vorstehenden Anordnungen treten in Kraft:
a) für die Bezirke der Fleischschauämter Nr. 1, 2, 3, 5,
6, 7 und 8
am 1. Januar 1883,
b) für die Bezirke der Fleischschauämter Nr. 4, 9, 10
und 11
am I. April 1883.
Berlin, den 188 .
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
* *
♦
Berlin, den 8. Juni 1882.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
Zu Nr. »28.
Auf den Bericht vom 15. d. M. (J.-Nr. 1715. F. B. 82), be
treffend die Einführung des Schlachtzwangs im Gemeindcbezirk von
Berlin erwidere ich dem Magistrat ergebenst, daß die Herren Ressort
minister unter den obwaltenden Verhältnissen sich damit einverstanden
erklärt haben, daß
1. der Schlachtzwang zunächst in einem Theile der Stadt zum
1. Januar k. I., sodann in dem übrig bleibenden Theile zum
1. April k. I. eingeführt werde. Die Herren Minister setzen
hierbei ausdrücklich voraus, daß eine Hinausschiebung des
letzteren Termins von den städtischen Behörden nicht beantragt
werden werde, und würde ein solcher Antrag meine Genehmigung
daher nicht finden können. Sie setzen außerdem voraus, daß
die Stadtgemeinde die Kosten der in der Uebergangspcriode
etwa zu verstärkenden polizeilichen Beaufsichtigung des noch
zwangsfrei bleibenden Theiles der Stadt trage, sowie daß
2. die Sachverständigen, welche die Untersuchung des Fleisches auf
dem städtischen Viehhofe zu bewirken haben, als Gemeinde
beamte von der Stadtgemeinde angestellt werden, .jedoch mit der
Maßgabe, daß
a) die Anstellung der Zustimmung des Polizei-Präsidenten
bedarf, welcher auch befugt ist, den Widerruf der Zustim
mung auszusprechen, sobald nach seiner Ansicht ein Sach
verständiger den von ihm gestellten Anforderungen nicht
entspricht,
b) die in dieser Weise angestellten Sachverständigen der Con
trole der staatlichen Veterinärpolizei unterworfen sind.
Den Magistrat ersuche ich demnach, nunmehr der Stadtverordneten-
Versammlung schleunigst eine erneuerte Vorlage in der fraglichen An
gelegenheit gefälligst zu machen und sehe der Einreichung des anderweitig
gefaßten Gemeindebeschlusscs event, so zeitig entgegen, daß dessen Ver
öffentlichung noch vor dem 1. k. M. erfolgen kann.
Potsdam, den 5. Juni 1882.
Der Oberpräsident, Staatsminister,
gez. Achenbach.
An
den Magistrat zu Berlin.
326. Vorlage (J.-Nr. 2303. F. B) — zur Kenntniß-
nihme —, betreffend die Zurückzahlung der An
leihen von 1846, 1846 und 1835 und die Con-
vertirung der Anleihen von 1866, 1866, 1876
und 1878.
Nachdem die im verflossenen Jahre von den städtischen Behörden bc-
schloffene Rückzahlung der städtischen Anleihen von 1846, 1849 und 1855
und die Convertirung der Anleihen von 1866, 1869, 1870 und 1875
von 41/2 auf 4 pCt. im wesentlichen durchgeführt ist, gestatten wir uns,
über beide finanzielle Operationen nachstehende Mittheilung zu machen.
Von den zum 1. Januar 1882 gekündigten ü^procentigen Berliner
Stadtobligationen der Anleihen äs 1846, 1849 und 1855, für welche
in der Zeit vom 14. bis 26. November 1881 ein Umtausch gegen
4procentige Anleihescheine vom Jahre 1878 gestattet wurde, waren über
haupt zu tilgen:
von der Anleihe äs 1846 7 235 Stück mit 1 832 775 Jl.
davon bis incl. 5. Juni
1882 eingelöst ....
7 033 -
1 802 250 -
verbleiben noch zu tilgen.
202 Stück mit
30 525 JC
von der Anleihe äs 1849
davon bis incl. 5. Juni
1882 eingelöst ....
4 340 Stück mit
4 200 -
1 091 280 JC
1 072 500 -
verbleiben noch zu tilgen.
140 Stück mit
18 780 c4L
von der Anleihe äs 1855
davon bis incl. 5. Juni
1882 eingelöst ....
2 394 Stück mit
2 352 -
872 400 Jt
858 000 -
verbleiben noch zu tilgen .
42 Stück mit
14 400 c4L
Von diesen 3 Anleihen waren überhaupt zu tilgen:
Anleihe äs 1846 . . .
Anleihe äs 1849 . . .
Anleihe äs 1855 . . .
7 235 Stück mit
4 340 -
2 394 -
1 832 775 c4L
1 091 280 -
872 400 -
in Summa zu tilgen . .
13 969 Stück mit
3 796 455