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Es wurde darauf die Schule seitens des Vertreters des Magistrats
Herrn Stadtrath Schmidt an den Vertreter der Schul-Deputation Herrn
Stadtrath Eg er übergeben, welcher dieselbe seinerseits dem Rector Herrn
Schmidt übergab.
V. g. u.
gez. Schmidt. Morche. Eger. Flesche. Grabs. Schweißer.
Schulz III. Schmidt. Lindemann.
2Cf(i. Vorlage (J.-Nr. 1895. F. 33.) — zur Beschluß
fassung —, betreffend die executivische Beitrei
bung der Kirchensteuerreste durch das städtische
Einziehungsamt.
Die Stadtverordneten-Bersammlung hat sich in Folge unseres An
trages vom 23. September v. I. mittelst Beschlusses vom 29. Septem
ber pr. mit der Einziehung der von den vereinigten Kreissynoden beschlossenen
Kirchensteuer durch die städtische Verwaltung unter der Bedingung einver
standen erklärt, daß die Zwangsvollstreckung nicht mit übernommen wird
und die Kosten von dem geschäftSsührenden Ausschuß der Kreissynoden
ersetzt werden.
Nachdem in Gemäßheit dieses Beschlusses die Einziehung der Kirchen
steuer von der städtischen Verwaltung übernommen und für das Etatsjahr
1881/82 nunmehr beendet ist, hat sich der geschäftsführende Ausschuß der
vereinigten Kreissynoden mittelst deS in Abschrift beigefügten Schreibens
vom 24. April cr. an uns mit dem Ersuchen gewandt, auch die exccu-
tivische Einziehung der noch verbliebenen Kirchcnsteuerrcste ebenfalls durch
die städtischen Steuererheber bewirken zu lassen, und sich gleichzeitig zur
Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten bereit erklärt.
Nach näherer Erwägung der Sachlage sind wir zu der Ueberzeugung
gelangt, daß dem Antrage des geschäftSsührenden Ausschusses gegenwärtig
ohne Bedenken Folge gegeben werden kann.
Wenn mir die Uebernahme der Zwangsvollstreckung früher ablehnen
zu müssen glaubten, so geschah dies hauptsächlich auS dem Grunde, weil
sich vorweg nicht übersehen ließ, welchen Umfang die Zwangsvollstreckung
annehmen würde und weil die Befürchtung nicht ausgeschlossen war, daß
die executivische Beitreibung der Kirchensteuerreste, wenn dieselbe in einer
großen Anzahl von Fällen durchgesührt werden mußte, auf die gleichzeitig
und durch dieselben Beamten stattfindende executivische Beitreibung der
städtischen Sleuerreste einen nachtheiligen Einfluß ausüben könnte.
Diese Bedenken aber glauben wir fallen lassen zu können, da die
Erhebung der Kirchensteuer ein nach jeder Richtung hin zufriedenstellendes
Resultat ergeben hat.
Es sind nämlich von dem gesammten Kirchensteuersoll im Betrage
von 169 090,g8 Ji. nur ca. 2 400 JC. — also noch nicht IV2 pCt. —
im Wege der Execution von etwa 600 Restanten einzuziehen.
Abgesehen davon, daß sich unter den Restanten theils noch Personen
befinden dürften, welche überhaupt nicht steuerpflichtig sind, anderentheils
aber die Mehrzahl derselben — da bekanntlich die sechs untersten Stufen
der Klassensteuer von der Kirchensteuer fteigelaffcn sind — voraussichtlich
aus bloße Mahnung hin zahlen wird —, ist sowohl die angeführte Rest
summe als auch die Zahl der Restposten so geringfügig, daß deren
executivische Beitreibung seitens der städtischen Verwaltung ohne Schwierig,
keil und ohne jeden nachtheiligen Einfluß auf die Einziehung der städti
schen Stcuerreste zweifellos mit übernommen werden kann.
Wenn wir uns daher unter deu obwaltenden Umständen dafür aus
sprechen, dem Wunsche de« geschäftsführendcn Ausschusses der Kreissynoden
entgegenzukommen und die executivische Beitreibung der Kirchenstcuerreste
dem städtischen Einziehungsamt zu übertragen, so beabsichtigen wir
dennoch nicht, dadurch eine Verpflichtung dazu unbedingt und für alle
Zeiten zu übernehmen, sondern nur unter dem Vorbehalte des Widerruss
m der Voraussetzung, daß die gegenwärtigen günstigen Einziehungs
verhältnisse fortdauern werden, uns zu der Zwangsvollstreckung bereit zu
erklären.
Daß der geschäftsführende Ausschuß der vereinigten Kreissynoden die
durch die Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten ebenfalls zu erstatten
hat, ist von demselben bereits zugesichert.
Hiernach ersuchen wir die Stadtverordneten-Bersammlung zu be
schließen:
Die Stadtverordneten-Bersammlung erklärt sich damit ein
verstanden, daß auch die executivische Einziehung der Kirchen-
steucrrestc — vorbehaltlich des Widerrufs und unter der Be-
dingung, daß die erwachsenden Kosten von dem geschäftsführen
den Ausschuß der Krcissynoden erstattet werden — durch das
städtische Einziehungsamt erfolgt.
Berlin, den 10. Mai 1882.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
Zn Skr. 2««.
Seitdem der Hochlöbliche Magistrat mittelst geehrten Schreibens
vom 29. October v. I. uns angezeigt hat, daß unter Zustimmung der
Stadtverordneten-Bersammlung die städtische Verwaltung die Einziehung
der von den vereinigten Kreissynoden beschlossenen Kirchensteuer über-
nehme, ist diese Einziehung für das Etatsjahr 1881/82 erfolgt und
gegenwärtig dem Abschluß nahe. Von den Befürchtungen, welche sich an
die Einführung der Kirchensteuer knüpften, ist bis jetzt keine in Erfül
lung gegangen. Vielmehr hat das Werk trotz aller damit verbundenen
Schwierigkeiten einen so günstigen Fortgang gewonnen, daß der Erfolg
selbst kühne Hoffnungen übertrifft. Es haben dazu verschiedene Umstände
mitgewirkt, einer der hauptsächlichsten aber ist die so wesentliche Mithilfe,
welche die städtischen Behörden bereitwillig und entgegenkommend uns
gewährt haben. Wir sprechen dafür unsern wärmsten und verbindlichsten
Dank hierdurch aus.
Jetzt stehen wir vor der Zwangsvollstreckung. Der Magistrat hat
seiner Zeit sich geweigert, auch diese zu übernehmen. Es ist dies, wie
wir vermuthen, geschehen, tveil damals Niemand den Umfang zu über
sehen vermochte, welchen diese Zwangsvollstreckung annehmen würze. In
zwischen hat sich aber herausgestellt, daß dieser Umfang viel geringer ist,
als man zu hoffen wagte. Nach den uns vorliegenden Mittheilungen
kommen nur etwa 600 Quittungen in Frage, von denen ein Theil noch
anderweit erledigt worden und deren Gesammtbetrag die Summe von
2 400 kaum erreichen, jedenfalls nicht übersteigen wird.
Unter diesen Verhältnissen erlauben wir uns an den Magistrat die
ganz ergebenste Bitte zu richten, auch noch die mit der Zwangsvoll
streckung verbundenen Arbeiten geneigtest übernehmen und die Zustim
mung der Stadtverordneten-Bersammlung dazu erwirken zu wollen. Wir
legen besonderen Werth darauf, weil dann sämmtliche mit der Einziehung
der Kirchensteuer verbundenen Arbeiten auf deui Wege der Freiwilligkeit
übernommen und zu Stande gebracht sein würden
Durch das willige Zusammenwirken der städtischen und kirchlichen
Factoren wäre damit ein Werk ins Dasein gerusen, welches bestimmt
ist, unter Gottes Segen den Nothständen zu begegnen, mit welchen die
evangelische Kirche in der Reichshauptstadt zur Zeit noch zu kämpfen hat.
Es bedarf wohl kaum der Bemerkung, daß wir bereit sein würden,
die durch die Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten aus der Kasse der
vereinigten Krcissynoden zu erstatten.
Berlin, den 24. April 1882.
Der geschäftsführende Ausschuß der vereinigten Kreissynoden,
gez. D. Brückner.
An
den Magistrat der Haupt- und Residenzstadt hiersclbst.
2«7. Vorlage (J.-Nr. 2251. B. V. II.) - zur Beschluß-
faffung —, betreffend die Festsetzung einer neuen
Baufluchtlinie für de« Schiffbauerdamm zwischen
den Grundstücken 7 und 12.
Bereits im Jahre 1872 ist bei Gelegenheit der Festsetzung einer
linksseitigen Uferstraße zwischen der Weidendammcr Brücke und dem
Unterbaum durch Ministerialrcscript vom 8. März 1872 auch für den
Schiffbauerdamm eine neue, vier bis fünf Ruthen von der Uferlinie ent
fernte Baufluchtlinie zur Ausführung bei vorkommenden Bauten empfohlen
worden. Die Festsetzung einer solchen Baufluchtlinie,^deren Nothwendig
keit sich sowohl aus der unregelmäßigen Form der Straße am Schiff
bauerdamm, als aus deren ungenügender Breite ergiebt, ist zwar bisher
noch nicht erfolgt; doch ist bei der landespolizeilichen Festsetzung des
StadtbahnprojecteS im Jahre 1875 festgestellt worden, daß der Stadt
bahnpfeiler auf dem Grundstücke der Schönemann'schen Erben, Schiff
bauerdamm 9/10, in 19 w Entfernung von der vorhandenen Spreeufer-
linie errichtet werden sollte. Diese Festsetzung entspricht ungefähr der in
vorerwähntem Ministerialrcscript empfohlenen Baufluchtlinie.
Der Bau des Stadtbahnpscilers ist auch innerhalb dieser Linie er
folgt, und somit vom Grundstücke Schiffbauerüamm 12 bis zum Rest-
grundstücke der Schönemann'schen Erben die Bauflucht thatsächlich her
gestellt; das letztere springt aber über diese Baufluchtlinie um ca. 6 m
vor. Hierdurch erhält die Straße eine so unregelmäßige Gestalt, d iß es
dringend nothwendig erscheint, die durch den Stadtbahnpfeiler bereits vor
gezeichnete und thatsächlich zur Ausführung gelangte Bauflucht auch auf
dieses Restgrundstück auszudehnen. Ein Blick aus den Situationsplan
ergiebt aber, daß nur dann für den Schiffbauerdamm eine einheitliche
Gestaltung erreicht werden kann, wenn diese factisch bereits vorhandene
Baufluchtlinie über die Albrechtstraße hinaus bis zur westlichen Grenze
des Grundstückes Schiffbauerdamm 7 sortgesührt wird. Im Einverständ
nisse mit dem Plenum der Bau-Deputation und unter Zustimmung der