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Volume No. 41( 262-273), 16. Mai 1882

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1882 (Public Domain)

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Es wurde darauf die Schule seitens des Vertreters des Magistrats 
Herrn Stadtrath Schmidt an den Vertreter der Schul-Deputation Herrn 
Stadtrath Eg er übergeben, welcher dieselbe seinerseits dem Rector Herrn 
Schmidt übergab. 
V. g. u. 
gez. Schmidt. Morche. Eger. Flesche. Grabs. Schweißer. 
Schulz III. Schmidt. Lindemann. 
2Cf(i. Vorlage (J.-Nr. 1895. F. 33.) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die executivische Beitrei 
bung der Kirchensteuerreste durch das städtische 
Einziehungsamt. 
Die Stadtverordneten-Bersammlung hat sich in Folge unseres An 
trages vom 23. September v. I. mittelst Beschlusses vom 29. Septem 
ber pr. mit der Einziehung der von den vereinigten Kreissynoden beschlossenen 
Kirchensteuer durch die städtische Verwaltung unter der Bedingung einver 
standen erklärt, daß die Zwangsvollstreckung nicht mit übernommen wird 
und die Kosten von dem geschäftSsührenden Ausschuß der Kreissynoden 
ersetzt werden. 
Nachdem in Gemäßheit dieses Beschlusses die Einziehung der Kirchen 
steuer von der städtischen Verwaltung übernommen und für das Etatsjahr 
1881/82 nunmehr beendet ist, hat sich der geschäftsführende Ausschuß der 
vereinigten Kreissynoden mittelst deS in Abschrift beigefügten Schreibens 
vom 24. April cr. an uns mit dem Ersuchen gewandt, auch die exccu- 
tivische Einziehung der noch verbliebenen Kirchcnsteuerrcste ebenfalls durch 
die städtischen Steuererheber bewirken zu lassen, und sich gleichzeitig zur 
Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten bereit erklärt. 
Nach näherer Erwägung der Sachlage sind wir zu der Ueberzeugung 
gelangt, daß dem Antrage des geschäftSsührenden Ausschusses gegenwärtig 
ohne Bedenken Folge gegeben werden kann. 
Wenn mir die Uebernahme der Zwangsvollstreckung früher ablehnen 
zu müssen glaubten, so geschah dies hauptsächlich auS dem Grunde, weil 
sich vorweg nicht übersehen ließ, welchen Umfang die Zwangsvollstreckung 
annehmen würde und weil die Befürchtung nicht ausgeschlossen war, daß 
die executivische Beitreibung der Kirchensteuerreste, wenn dieselbe in einer 
großen Anzahl von Fällen durchgesührt werden mußte, auf die gleichzeitig 
und durch dieselben Beamten stattfindende executivische Beitreibung der 
städtischen Sleuerreste einen nachtheiligen Einfluß ausüben könnte. 
Diese Bedenken aber glauben wir fallen lassen zu können, da die 
Erhebung der Kirchensteuer ein nach jeder Richtung hin zufriedenstellendes 
Resultat ergeben hat. 
Es sind nämlich von dem gesammten Kirchensteuersoll im Betrage 
von 169 090,g8 Ji. nur ca. 2 400 JC. — also noch nicht IV2 pCt. — 
im Wege der Execution von etwa 600 Restanten einzuziehen. 
Abgesehen davon, daß sich unter den Restanten theils noch Personen 
befinden dürften, welche überhaupt nicht steuerpflichtig sind, anderentheils 
aber die Mehrzahl derselben — da bekanntlich die sechs untersten Stufen 
der Klassensteuer von der Kirchensteuer fteigelaffcn sind — voraussichtlich 
aus bloße Mahnung hin zahlen wird —, ist sowohl die angeführte Rest 
summe als auch die Zahl der Restposten so geringfügig, daß deren 
executivische Beitreibung seitens der städtischen Verwaltung ohne Schwierig, 
keil und ohne jeden nachtheiligen Einfluß auf die Einziehung der städti 
schen Stcuerreste zweifellos mit übernommen werden kann. 
Wenn wir uns daher unter deu obwaltenden Umständen dafür aus 
sprechen, dem Wunsche de« geschäftsführendcn Ausschusses der Kreissynoden 
entgegenzukommen und die executivische Beitreibung der Kirchenstcuerreste 
dem städtischen Einziehungsamt zu übertragen, so beabsichtigen wir 
dennoch nicht, dadurch eine Verpflichtung dazu unbedingt und für alle 
Zeiten zu übernehmen, sondern nur unter dem Vorbehalte des Widerruss 
m der Voraussetzung, daß die gegenwärtigen günstigen Einziehungs 
verhältnisse fortdauern werden, uns zu der Zwangsvollstreckung bereit zu 
erklären. 
Daß der geschäftsführende Ausschuß der vereinigten Kreissynoden die 
durch die Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten ebenfalls zu erstatten 
hat, ist von demselben bereits zugesichert. 
Hiernach ersuchen wir die Stadtverordneten-Bersammlung zu be 
schließen: 
Die Stadtverordneten-Bersammlung erklärt sich damit ein 
verstanden, daß auch die executivische Einziehung der Kirchen- 
steucrrestc — vorbehaltlich des Widerrufs und unter der Be- 
dingung, daß die erwachsenden Kosten von dem geschäftsführen 
den Ausschuß der Krcissynoden erstattet werden — durch das 
städtische Einziehungsamt erfolgt. 
Berlin, den 10. Mai 1882. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
Zn Skr. 2««. 
Seitdem der Hochlöbliche Magistrat mittelst geehrten Schreibens 
vom 29. October v. I. uns angezeigt hat, daß unter Zustimmung der 
Stadtverordneten-Bersammlung die städtische Verwaltung die Einziehung 
der von den vereinigten Kreissynoden beschlossenen Kirchensteuer über- 
nehme, ist diese Einziehung für das Etatsjahr 1881/82 erfolgt und 
gegenwärtig dem Abschluß nahe. Von den Befürchtungen, welche sich an 
die Einführung der Kirchensteuer knüpften, ist bis jetzt keine in Erfül 
lung gegangen. Vielmehr hat das Werk trotz aller damit verbundenen 
Schwierigkeiten einen so günstigen Fortgang gewonnen, daß der Erfolg 
selbst kühne Hoffnungen übertrifft. Es haben dazu verschiedene Umstände 
mitgewirkt, einer der hauptsächlichsten aber ist die so wesentliche Mithilfe, 
welche die städtischen Behörden bereitwillig und entgegenkommend uns 
gewährt haben. Wir sprechen dafür unsern wärmsten und verbindlichsten 
Dank hierdurch aus. 
Jetzt stehen wir vor der Zwangsvollstreckung. Der Magistrat hat 
seiner Zeit sich geweigert, auch diese zu übernehmen. Es ist dies, wie 
wir vermuthen, geschehen, tveil damals Niemand den Umfang zu über 
sehen vermochte, welchen diese Zwangsvollstreckung annehmen würze. In 
zwischen hat sich aber herausgestellt, daß dieser Umfang viel geringer ist, 
als man zu hoffen wagte. Nach den uns vorliegenden Mittheilungen 
kommen nur etwa 600 Quittungen in Frage, von denen ein Theil noch 
anderweit erledigt worden und deren Gesammtbetrag die Summe von 
2 400 kaum erreichen, jedenfalls nicht übersteigen wird. 
Unter diesen Verhältnissen erlauben wir uns an den Magistrat die 
ganz ergebenste Bitte zu richten, auch noch die mit der Zwangsvoll 
streckung verbundenen Arbeiten geneigtest übernehmen und die Zustim 
mung der Stadtverordneten-Bersammlung dazu erwirken zu wollen. Wir 
legen besonderen Werth darauf, weil dann sämmtliche mit der Einziehung 
der Kirchensteuer verbundenen Arbeiten auf deui Wege der Freiwilligkeit 
übernommen und zu Stande gebracht sein würden 
Durch das willige Zusammenwirken der städtischen und kirchlichen 
Factoren wäre damit ein Werk ins Dasein gerusen, welches bestimmt 
ist, unter Gottes Segen den Nothständen zu begegnen, mit welchen die 
evangelische Kirche in der Reichshauptstadt zur Zeit noch zu kämpfen hat. 
Es bedarf wohl kaum der Bemerkung, daß wir bereit sein würden, 
die durch die Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten aus der Kasse der 
vereinigten Krcissynoden zu erstatten. 
Berlin, den 24. April 1882. 
Der geschäftsführende Ausschuß der vereinigten Kreissynoden, 
gez. D. Brückner. 
An 
den Magistrat der Haupt- und Residenzstadt hiersclbst. 
2«7. Vorlage (J.-Nr. 2251. B. V. II.) - zur Beschluß- 
faffung —, betreffend die Festsetzung einer neuen 
Baufluchtlinie für de« Schiffbauerdamm zwischen 
den Grundstücken 7 und 12. 
Bereits im Jahre 1872 ist bei Gelegenheit der Festsetzung einer 
linksseitigen Uferstraße zwischen der Weidendammcr Brücke und dem 
Unterbaum durch Ministerialrcscript vom 8. März 1872 auch für den 
Schiffbauerdamm eine neue, vier bis fünf Ruthen von der Uferlinie ent 
fernte Baufluchtlinie zur Ausführung bei vorkommenden Bauten empfohlen 
worden. Die Festsetzung einer solchen Baufluchtlinie,^deren Nothwendig 
keit sich sowohl aus der unregelmäßigen Form der Straße am Schiff 
bauerdamm, als aus deren ungenügender Breite ergiebt, ist zwar bisher 
noch nicht erfolgt; doch ist bei der landespolizeilichen Festsetzung des 
StadtbahnprojecteS im Jahre 1875 festgestellt worden, daß der Stadt 
bahnpfeiler auf dem Grundstücke der Schönemann'schen Erben, Schiff 
bauerdamm 9/10, in 19 w Entfernung von der vorhandenen Spreeufer- 
linie errichtet werden sollte. Diese Festsetzung entspricht ungefähr der in 
vorerwähntem Ministerialrcscript empfohlenen Baufluchtlinie. 
Der Bau des Stadtbahnpscilers ist auch innerhalb dieser Linie er 
folgt, und somit vom Grundstücke Schiffbauerüamm 12 bis zum Rest- 
grundstücke der Schönemann'schen Erben die Bauflucht thatsächlich her 
gestellt; das letztere springt aber über diese Baufluchtlinie um ca. 6 m 
vor. Hierdurch erhält die Straße eine so unregelmäßige Gestalt, d iß es 
dringend nothwendig erscheint, die durch den Stadtbahnpfeiler bereits vor 
gezeichnete und thatsächlich zur Ausführung gelangte Bauflucht auch auf 
dieses Restgrundstück auszudehnen. Ein Blick aus den Situationsplan 
ergiebt aber, daß nur dann für den Schiffbauerdamm eine einheitliche 
Gestaltung erreicht werden kann, wenn diese factisch bereits vorhandene 
Baufluchtlinie über die Albrechtstraße hinaus bis zur westlichen Grenze 
des Grundstückes Schiffbauerdamm 7 sortgesührt wird. Im Einverständ 
nisse mit dem Plenum der Bau-Deputation und unter Zustimmung der
	        
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