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Volume No. 18 (126-141), 11. März 1882

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1882 (Public Domain)

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Als Dienstbeschädigungen (Alinea 2 des §. 1) gelten: 
die nachweislich bei Ausübung des Feuerwehrdienstes auf 
Brandstelle oder bei Uebungen erlittene äußere oder innere Be 
schädigung, wenn durch sie die Fähigkeit sür den Feuerwehr- 
dienst aufgehoben wird. 
Das Vorhandensein einer Dienstbeschädigung wird durch Attest der 
unmittelbaren Vorgesetzten in Verbindung mit dem ärztlichen Gutachten 
resp. durch Superarbitrium eine« von dem Magistrat zu bezeichnenden 
Arztes (§. 10) festgestellt. 
§. 4. 
Qtx Anspruch auf Pension ist bei einer kürzeren als zehnjährigen 
Dienstzeit zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre zu beschränken, in- 
sofern die Unfähigkeit zur Fortsetzung des Feuerwehrdienstes nicht mit 
Sicherheit als eine bleibende angesehen werden kann. Mit der etwaigen 
Wiederherstellung zur völligen Tienstsähigkeit und der Wiederanstellung 
im Feuerwehrdienst erlischt die Berechtigung zur Pension. 
§. 5. 
Die Höhe der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und dem 
pensionssähigen Diensteinkommen der mindestens ein Jahr lang inner 
halb des Etats bekleideten Stelle. 
Tritt die Pensionirung in Folge von Dienstbeschädigung ein, so 
wird die Höhe der Pension nach der bei der eintretenden Pensionirung 
bekleideten Etatsstelle auch in dem Falle bemesten, wenn der Pensionair 
dieselbe noch kein volles Jahr bekleidet. 
8. 6. 
Betrag der Pension. 
Die Pension beträgt, wenn die Entlassung nach vollendetem 10., 
jedoch vor vollendetem 11. Dienstjahre eintritt, *%o und steigt von da 
ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um Vso des pensions 
fähigen Diensteinkommens. * 
Ueber den Betrag von “/go dieses Einkommens hinaus findet eine 
Steigerung der Pension nicht statt. 
In dem im §. 1 erwähnten Falle der Invalidität durch Dienst- 
beschädigung bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit beträgt die Pension 
«/so des pensionsfähigen Diensteinkommens. 
Im Falle einer Dienstbeschädigung (§. 3) nach längerer als zehn 
jähriger Dienstzeit wird der nach Alinea 1 dieses Paragraphen ermittelte 
Pensionsbetrag um so /go des pensionsfähigen Diensteinkommens erhöht. 
8- ?. 
Dos pensionsfähige Diensteinkommen wird nach den Grundsätzen 
des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren Staats 
beamten rc., vom 27. März 1872 festgestellt. (§§. 10 bis 12.) 
§• 8. 
Berechnung der Dienstzeit. 
Die Dienstzeit wird nach den Grundsätzen der §§. 13 bis 19 des 
selben Gesetzes festgestellt, mit der Modification jedoch, daß nur die im 
Feuerwehr- und Communaldienst zurückgelegte Dienstzeit zur Berechnung 
kommt, aber die bei der Berliner Feuerwehr nach 8- 1 zurückgelegte 
Dienstzeit doppelt gerechnet wird. 
8- 9. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Invalidität einer im 8- 1 be 
zeichneten Person für den Feuerwehrdienst anerkannt wird, dieselbe aber 
noch verwendbar in einem entsprechenden communalen Dienstverhältniß 
ist, bleibt dem Magistrat die Bestimmung darüber vorbehalten, ob der 
Betreffende zu pensioniren oder in den Communaldienst unter Fort- 
gewährung der zuletzt bezogenen Competenzen zu übernehmen ist. 
Bei einer Weigerung, in den Communaldienst zu treten, erlischt der 
Anspruch auf Pensionirung. — Für den Fall, daß später eine Pen- 
sionirnng deS aus dem Feuerwehrdienst in den Communaldienst Ueber- 
getretenen nothwendig wird, soll die Pension deffelben mindestens die 
Höhe des in diesem Reglement vorgesehenen Pensionssatzes erreichen. 
(§■ 8.) 
8- 10. 
Verfahren bei der Pensionirung. 
Der Vorschlag zur Pensionirung erfolgt durch das königliche Polizei- 
Präsidium vermittelst des Schemas Anlage A. auf Grund eines Attestes 
über die Ursache der Invalidität (äußere Dienstbeschädigung, innere Dienst 
beschädigung in Folge des Dienstes) und eines Gutachtens des Feuerwehr 
arztes über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstbeschädigung 
und Invalidität, über den Grad der letzteren und der Erwerbsfähigkeit. 
Die Festsetzung und Bewilligung der Pension erfolgt durch die 
Communalbehörden, denen es vorbehalten bleibt, falls Zweifel obwalten, 
und ihnen das Zeugniß des Feuerwehrarztes nicht vollständig genügend 
erscheint, das Superarbitrium eines von dem Magistrat zu bezeichnenden 
ArzteS einzuholen. 
Nach erfolgter Festsetzung und Bewilligung der Pension wird die 
Versetzung in den Ruhestand durch das Königliche Polizei-Präsidium aus 
gesprochen. 
8- u. 
Nach vollendetem 60. Lebensjahre bedarf es bei mindestens 20jähriger 
Dienstzeit (§. 8) nicht des Nachweises der Invalidität bei dem Antrage 
auf Verabschiedung mit Pension. Für den Anspruch einer Pensions- 
crhöhung in Folge von Dienstbeschädigung (§. 6 Alinea 4) ist jedoch der 
Nachweis in jedem Dienst- und Lebensalter erforderlich. 
§• 12. 
Zahlbarkeit der Pensionen. 
Die Pension wird monatlich durch die Stadt-Hauptkasse voraus be 
zahlt. Die sich ergebenden Monatsraten werden auf volle Mark ab 
gerundet. 
8- 13. 
Die Zahlung der Pension beginnt mit dem Ablauf desjenigen Monats, 
für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male 
empfangen hat. 
8- 14. 
Bewilligungen für Hinterbliebene. 
Hinterläßt ein Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so 
wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat 
bezahlt. 
8- 15. 
Erfolgt der Tod des Pensionairs in dem Monat, in welchem derselbe 
das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male empfangen hatte, so hat seine 
Familie für den Monat nach dem Ableben nur Anspruch auf Gewährung 
des einmonatlichen Pensionsbetrages. 
8*.16. 
Den Wittwen und Waisen derjenigen Beamten der Feuerwehr, 
welche im Löschdienst verunglückt und an den erlittenen äußeren 
oder inneren Verletzungen vor Ablauf eines Jahres ver 
storben sind, 
werden besondere Beihilfen gewährt: den Wittwen, so lange sie im 
Wittwenstande bleiben, den Waisen bis zum vollendeten 17. Lebensjahre. 
8. 17. 
Die Beihilfe sür die Wittwe beträgt die Hälfte derjenigen Pension, 
welche ihrem Ehegatten an dem Tage seiner Dienstbeschädigung zustand. 
Für jedes Kind wird bis zum vollendeten 17. Lebensjahre eine Er- 
ziehungSbeihilfe von 8 /go, und wenn das Kind auch mutterlos ist oder 
wird, von ^/go des pensionsfähigen Diensteinkommens jährlich gewährt. 
Ueber ^/gg des pensionsfähigen Diensteinkommens hinaus findet indessen 
eine Steigerung dieser Beihilfe für die Wittwe einschließlich der Kinder 
des Verstorbenen nicht statt. 
Die Pension für die^ Wittwe erlischt im Falle einer Wiederver- 
heirathung. 
8- 18. 
Zur Zahlung der besonderen Beihilfen für Wittwen und Waisen 
(§§. 16 und 17) werden zunächst die Zinsen des Strafgelderfonds der 
Feuerwehr verwendet. 
8- 19. 
Die Zahlung der in dem ß. 18 bezeichneten Beihilfen erfolgt monat 
lich im Voraus. 
Die Beihilfen werden vom Ersten desjenigen Monats an gewährt, 
welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt; sofern ein 
Gnadengehalt bewilligt wird, vom Ersten desjenigen Monats an, für 
welchen das Gnadengehalt nicht mehr gezahlt wird. 
8- 20. 
Beamte, welche auf Grund der bestehenden oder noch zu erlassenden 
Disciplinarvorschriften aus dem Dienst der Feuerwehr entlassen werden, 
haben keinerlei Anspruch auf Pension, die Hinterbliebenen derselben keinerlei 
Anspruch auf besondere Beihilfe. 
8- 21. 
Das vorliegende Reglement hat keine rückwirkende Kraft, bezieht sich 
vielmehr nur auf diejenigen Beamten, welche sich zur Zeit der Erhebung 
von Pensionsansprüchen thatsächlich im Dienst der Feuerwehr befinden. 
8- 22 
Falls der Staat durch richterliche Entscheidung verpflichtet werden 
sollte, die Gehälter der auf Grund des Reglements pensionirten Beamten 
zu erstatten, so geht auch die Verpflichtung zur Zahlung der den letzte 
ren bewilligten Pensionen und zur Erstattung der bereits gezahlten 
Pensionsbeträge auf den Staat insoweit über, als die auf Grund deS 
Reglements bewilligten Pensionen die Höhe derjenigen Pensionssätze nicht 
übersteigen, welche den Beamten bei der Normirung ihrer Pensionen nach 
Maßgabe der Gesetze über die Pensionirung der unmittelbaren Staats 
beamten zu gewähren gewesen sein würden. 
8- 23. 
Den Communalbehörden wird eine Revision des vorliegenden Regle- 
ments in Beziehung auf die Höhe der Pensionssätze u. s. w. nach Ver 
lauf von fünf Jahren vorbehalten; bereits bewilligte Pensionen dürfen 
durch dieselben nicht herabgesetzt werden.
	        
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