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Als Dienstbeschädigungen (Alinea 2 des §. 1) gelten:
die nachweislich bei Ausübung des Feuerwehrdienstes auf
Brandstelle oder bei Uebungen erlittene äußere oder innere Be
schädigung, wenn durch sie die Fähigkeit sür den Feuerwehr-
dienst aufgehoben wird.
Das Vorhandensein einer Dienstbeschädigung wird durch Attest der
unmittelbaren Vorgesetzten in Verbindung mit dem ärztlichen Gutachten
resp. durch Superarbitrium eine« von dem Magistrat zu bezeichnenden
Arztes (§. 10) festgestellt.
§. 4.
Qtx Anspruch auf Pension ist bei einer kürzeren als zehnjährigen
Dienstzeit zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre zu beschränken, in-
sofern die Unfähigkeit zur Fortsetzung des Feuerwehrdienstes nicht mit
Sicherheit als eine bleibende angesehen werden kann. Mit der etwaigen
Wiederherstellung zur völligen Tienstsähigkeit und der Wiederanstellung
im Feuerwehrdienst erlischt die Berechtigung zur Pension.
§. 5.
Die Höhe der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und dem
pensionssähigen Diensteinkommen der mindestens ein Jahr lang inner
halb des Etats bekleideten Stelle.
Tritt die Pensionirung in Folge von Dienstbeschädigung ein, so
wird die Höhe der Pension nach der bei der eintretenden Pensionirung
bekleideten Etatsstelle auch in dem Falle bemesten, wenn der Pensionair
dieselbe noch kein volles Jahr bekleidet.
8. 6.
Betrag der Pension.
Die Pension beträgt, wenn die Entlassung nach vollendetem 10.,
jedoch vor vollendetem 11. Dienstjahre eintritt, *%o und steigt von da
ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um Vso des pensions
fähigen Diensteinkommens. *
Ueber den Betrag von “/go dieses Einkommens hinaus findet eine
Steigerung der Pension nicht statt.
In dem im §. 1 erwähnten Falle der Invalidität durch Dienst-
beschädigung bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit beträgt die Pension
«/so des pensionsfähigen Diensteinkommens.
Im Falle einer Dienstbeschädigung (§. 3) nach längerer als zehn
jähriger Dienstzeit wird der nach Alinea 1 dieses Paragraphen ermittelte
Pensionsbetrag um so /go des pensionsfähigen Diensteinkommens erhöht.
8- ?.
Dos pensionsfähige Diensteinkommen wird nach den Grundsätzen
des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren Staats
beamten rc., vom 27. März 1872 festgestellt. (§§. 10 bis 12.)
§• 8.
Berechnung der Dienstzeit.
Die Dienstzeit wird nach den Grundsätzen der §§. 13 bis 19 des
selben Gesetzes festgestellt, mit der Modification jedoch, daß nur die im
Feuerwehr- und Communaldienst zurückgelegte Dienstzeit zur Berechnung
kommt, aber die bei der Berliner Feuerwehr nach 8- 1 zurückgelegte
Dienstzeit doppelt gerechnet wird.
8- 9.
In denjenigen Fällen, in welchen die Invalidität einer im 8- 1 be
zeichneten Person für den Feuerwehrdienst anerkannt wird, dieselbe aber
noch verwendbar in einem entsprechenden communalen Dienstverhältniß
ist, bleibt dem Magistrat die Bestimmung darüber vorbehalten, ob der
Betreffende zu pensioniren oder in den Communaldienst unter Fort-
gewährung der zuletzt bezogenen Competenzen zu übernehmen ist.
Bei einer Weigerung, in den Communaldienst zu treten, erlischt der
Anspruch auf Pensionirung. — Für den Fall, daß später eine Pen-
sionirnng deS aus dem Feuerwehrdienst in den Communaldienst Ueber-
getretenen nothwendig wird, soll die Pension deffelben mindestens die
Höhe des in diesem Reglement vorgesehenen Pensionssatzes erreichen.
(§■ 8.)
8- 10.
Verfahren bei der Pensionirung.
Der Vorschlag zur Pensionirung erfolgt durch das königliche Polizei-
Präsidium vermittelst des Schemas Anlage A. auf Grund eines Attestes
über die Ursache der Invalidität (äußere Dienstbeschädigung, innere Dienst
beschädigung in Folge des Dienstes) und eines Gutachtens des Feuerwehr
arztes über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstbeschädigung
und Invalidität, über den Grad der letzteren und der Erwerbsfähigkeit.
Die Festsetzung und Bewilligung der Pension erfolgt durch die
Communalbehörden, denen es vorbehalten bleibt, falls Zweifel obwalten,
und ihnen das Zeugniß des Feuerwehrarztes nicht vollständig genügend
erscheint, das Superarbitrium eines von dem Magistrat zu bezeichnenden
ArzteS einzuholen.
Nach erfolgter Festsetzung und Bewilligung der Pension wird die
Versetzung in den Ruhestand durch das Königliche Polizei-Präsidium aus
gesprochen.
8- u.
Nach vollendetem 60. Lebensjahre bedarf es bei mindestens 20jähriger
Dienstzeit (§. 8) nicht des Nachweises der Invalidität bei dem Antrage
auf Verabschiedung mit Pension. Für den Anspruch einer Pensions-
crhöhung in Folge von Dienstbeschädigung (§. 6 Alinea 4) ist jedoch der
Nachweis in jedem Dienst- und Lebensalter erforderlich.
§• 12.
Zahlbarkeit der Pensionen.
Die Pension wird monatlich durch die Stadt-Hauptkasse voraus be
zahlt. Die sich ergebenden Monatsraten werden auf volle Mark ab
gerundet.
8- 13.
Die Zahlung der Pension beginnt mit dem Ablauf desjenigen Monats,
für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male
empfangen hat.
8- 14.
Bewilligungen für Hinterbliebene.
Hinterläßt ein Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so
wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat
bezahlt.
8- 15.
Erfolgt der Tod des Pensionairs in dem Monat, in welchem derselbe
das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male empfangen hatte, so hat seine
Familie für den Monat nach dem Ableben nur Anspruch auf Gewährung
des einmonatlichen Pensionsbetrages.
8*.16.
Den Wittwen und Waisen derjenigen Beamten der Feuerwehr,
welche im Löschdienst verunglückt und an den erlittenen äußeren
oder inneren Verletzungen vor Ablauf eines Jahres ver
storben sind,
werden besondere Beihilfen gewährt: den Wittwen, so lange sie im
Wittwenstande bleiben, den Waisen bis zum vollendeten 17. Lebensjahre.
8. 17.
Die Beihilfe sür die Wittwe beträgt die Hälfte derjenigen Pension,
welche ihrem Ehegatten an dem Tage seiner Dienstbeschädigung zustand.
Für jedes Kind wird bis zum vollendeten 17. Lebensjahre eine Er-
ziehungSbeihilfe von 8 /go, und wenn das Kind auch mutterlos ist oder
wird, von ^/go des pensionsfähigen Diensteinkommens jährlich gewährt.
Ueber ^/gg des pensionsfähigen Diensteinkommens hinaus findet indessen
eine Steigerung dieser Beihilfe für die Wittwe einschließlich der Kinder
des Verstorbenen nicht statt.
Die Pension für die^ Wittwe erlischt im Falle einer Wiederver-
heirathung.
8- 18.
Zur Zahlung der besonderen Beihilfen für Wittwen und Waisen
(§§. 16 und 17) werden zunächst die Zinsen des Strafgelderfonds der
Feuerwehr verwendet.
8- 19.
Die Zahlung der in dem ß. 18 bezeichneten Beihilfen erfolgt monat
lich im Voraus.
Die Beihilfen werden vom Ersten desjenigen Monats an gewährt,
welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt; sofern ein
Gnadengehalt bewilligt wird, vom Ersten desjenigen Monats an, für
welchen das Gnadengehalt nicht mehr gezahlt wird.
8- 20.
Beamte, welche auf Grund der bestehenden oder noch zu erlassenden
Disciplinarvorschriften aus dem Dienst der Feuerwehr entlassen werden,
haben keinerlei Anspruch auf Pension, die Hinterbliebenen derselben keinerlei
Anspruch auf besondere Beihilfe.
8- 21.
Das vorliegende Reglement hat keine rückwirkende Kraft, bezieht sich
vielmehr nur auf diejenigen Beamten, welche sich zur Zeit der Erhebung
von Pensionsansprüchen thatsächlich im Dienst der Feuerwehr befinden.
8- 22
Falls der Staat durch richterliche Entscheidung verpflichtet werden
sollte, die Gehälter der auf Grund des Reglements pensionirten Beamten
zu erstatten, so geht auch die Verpflichtung zur Zahlung der den letzte
ren bewilligten Pensionen und zur Erstattung der bereits gezahlten
Pensionsbeträge auf den Staat insoweit über, als die auf Grund deS
Reglements bewilligten Pensionen die Höhe derjenigen Pensionssätze nicht
übersteigen, welche den Beamten bei der Normirung ihrer Pensionen nach
Maßgabe der Gesetze über die Pensionirung der unmittelbaren Staats
beamten zu gewähren gewesen sein würden.
8- 23.
Den Communalbehörden wird eine Revision des vorliegenden Regle-
ments in Beziehung auf die Höhe der Pensionssätze u. s. w. nach Ver
lauf von fünf Jahren vorbehalten; bereits bewilligte Pensionen dürfen
durch dieselben nicht herabgesetzt werden.