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Volume No. 80 (665-673), 26. November 1881

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1881 (Public Domain)

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2. Local und Unterrichtszeit. 
Die Schule benutzt das Local der städtischen Tanbstummenschulc. 
ES wird Montags und Donnerstags Abends von 7—9 Uhr und 
Sonntags Bormittags von 8—12 Uhr unterrichtet. Die Ferien fallen mit 
denen der Taubstummenschule zusammen. 
3. Leitung und Aufsicht. 
Die Schule wird von dem Rector der Taubstummenschule geleitet, 
und von dem Kreisschulinspector beaufsichtigt. 
4. Schüler. 
Aufgenommen werden solche Taubstumme, welche eine eigentliche 
Schule nicht mehr besuchen, in Berlin Unterstützungswohnsitz haben und 
der Lautsprache in ausreichender Weise mächtig sind. 
Der Unterricht ist unentgeltlich. 
5. Organisation. 
An allen Tagen beginnt der Unterricht mit Articulationsübungen; 
am Montag folgt darauf Deutsch, am Donnerstag Rechnen, am Sonn, 
tag 1 Stunde Deutsch und 2 Stunden Zeichnen, oder weibliche Hand 
arbeiten. 
Nur in den Handarbeiten tritt für die Mädchen ein besonderer Un 
terricht ein. 
6. Etat. 
Die Lehrer und Lehrerinnen erhalten für jede wirklich gegebene 
Stunde 3 <4C. 
Der Rector erhält für die Leitung jährlich 100 <4t 
Für die Reinigung werden jährlich 50 c/ft. bewilligt; für Lehrmittel 
50, für Geschäftsbedürfnisse 50 jft 
D. Die Anstalten, welche »nter der Gcwerbe-Depntatio« stehe«. 
a. Die Fachschulen für bestimmte Gewerbe, welche gemein 
sam von der Stadt und von Innungen oder Curatorien ver 
waltet werden. 
Allgemeine Grundsätze. 
An der Errichtung und Verwaltung von Fachschulen für besondere 
Gewerbe betheiligt sich die Stadtverwaltung nach folgenden Grundsätzen: 
1. Das Interesse für die Fachschule muß entweder von einer ge 
nügenden Anzahl einzelner betheiligter Meister, Principale, 
Arbeitgeber oder von einer Innung, Vereinigung u. s. f. durch 
Zahlung von Beiträgen für dieselbe bekundet werden. 
2. Die Zulassung der Zöglinge darf nicht von der Zugehörigkeit 
ihrer Lehrherrn zu einer bestimmten Innung oder Vereinigung 
abhängig gemacht werden. 
3. Der Unterricht soll nicht die Ergänzung der elementaren Schul- 
kenntnisic bei den Angehörigen eines bestimmten Gewerbes be 
zwecken, sondern die Unterweisung in denjenigen für das Gewerbe 
wünschenswerthen Kenntnissen und Handgriffen, welche weder in 
der Werkstatt, auch der Arbeitsstelle und bei dem Lehrherrn, 
noch auf der allgemeinen Handwerkerschule in der erforderlichen 
Ausdehnung gelehrt werden können. 
Die Fachschulen werden nach dem Maße des kundgegebenen Bedürf 
nisses und der disponiblen Mittel errichtet. Für jede Fachschule wird 
rin besonderes Regulativ aufgestellt. 
I. Die Fachschule für Stuhlarbeiter. 
1. Zweck. 
Die Fachschule für Stuhlarbeiter hat die Aufgabe, die Lehrlinge und 
Gesellen, sowie die jungen Kaufleute und zukünftigen Fabrikanten, welche 
sich dem Textilfache widmen, theoretisch und practisch in der Weberei zu 
unterrichten. 
Der Unterricht umfaßt Musterausnehmen, Mnsterzeichnen, Componiren 
und Theorie der Weberei, sowie practische Unterweisung an Webstühlen. 
Außerdem können vorbereitende Curse für Freihandzeichnen und ein 
Cursus für Buchführung eingerichtet werden. 
2. Unterhaltung der Schule. 
Die Schule wird unterhalten aus: 
1. Beiträgen der bethciligten Innungen, 
2. Beiträgen von Interessenten der Berliner Textilindustrie, 
3. Zuschüssen von Stiftungen, 
4. den vom Staate bewilligten Unterstützungen, 
5. den von der Stadt gewährten Zuschüssen. 
3. Curatorium. 
Die Verwaltung der Schule geschieht durch ein Curatorium, welche« 
in folgender Weise zusammengesetzt wird: 
a) Die Gewerbe-Deputation wählt drei Mitglieder und bestimmt 
den Vorsitzenden; sic wird den Director der Handwerkerschule 
ersuchen, eine dieser Stellen zu übernehmen. 
b) Die vereinigten Stuhlarbeiter-Jnnungen Berlins haben das 
Recht, sechs Mitglieder in das Curatorium zu wählen, so lange 
die Innungen mindestens 260 <4i. jährlich beitragen. 
c) Die Generalversammlung der beitragenden Textilinteressentcn 
hat das Recht, sechs Mitglieder in das Curatorium zu wählen, 
so lange die jährlichen Beiträge mindestens 1 580 betragen. 
d) Die Vorstände oder Curatorien der Stiftungen, welche zur 
Schule beitragen, können so viel Mitglieder in das Curatorium 
wählen, als sie jährlich 1 000 jfC zahlen. 
Sinken die Beiträge 8ub b. oder c. unter die angegebenen Grenzen, > 
so bestimmt die Gewerbe-Deputation, wieviel Mitglieder von den Innungen 
oder der Generalversammlung der Interessenten zu wählen sind. 
4. Generalversammlung der Interessenten. 
Diejenigen Jntereffenten der Textilindustrie, welche mindestens 5 <4C. 
jährlichen Beitrag zahlen, werden im October jeden Jahres zu einer 
Generalversammlung berufen. 
In derselben werden 
1. der Bericht über die Schule erstattet, 
2. die Wahl der von den Interessenten für das nächste Jahr in 
das Curatorium zu sendenden Mitglieder nach absoluter Stimmen 
mehrheit vorgenommen, 
3. etwaige Anträge der Jntereffenten in Betreff des Lehrplans 
und der Organisation der Schule zur Discussion gestellt. 
5. Einziehung der Beiträge. 
Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder wählen sich 
einen Schatzmeister, welcher die Beiträge einzieht und an die Stadtkasse 
abliefert. 
Die Beiträge der Innungen werden von dem Obermeister der Weber- 
Innung in Vicrteljahrsraten an die Stadtkasse gezahlt. 
6. Verwaltung der Schule. 
Das Curatorium verwaltet die Schule; es wählt die Lehrer, stellt 
den Lehrplan auf und reicht die nach Maßgabe des Etats aufzustellenden 
Liquidationen der Gewerbe-Deputation zur Anweisung ein. 
7. Local. 
Die Schule benutzt vorläufig neben den von ihr gemietheten Räu 
men das Local der 6. Gcmeindeschule und erhält darin von der Stadt 
Heizung und Beleuchtung. 
Die Stadtverwaltung wird Bedacht darauf nehmen, der Schule 
geeignete Räume in einem Communalhause anzuweisen. 
8. Rector. 
So lange die Schule das Gemeindeschulhaus benutzt, wird dem 
Rector der Gemeindeschule die äußere Leitung der Fachschule in der Weise 
übertragen, daß derselbe die äußere Ordnung und die Einhaltung der 
Unterrichtsstunden überwacht, sowie die Frequenzlisten führt. Derselbe 
erhält eine jährliche Remuneration von 300 ,M. 
9. Zöglinge. 
Die Lehrlinge und Gesellen, junge Kaufleute und Fabrikanten, welche 
in Berlin oder Rixdors im Textilfache arbeiten, können zum unentgelt 
lichen Besuch der Fachschule zugelassen werden, wenn ihre Schulbildung 
genügt. 
Mit der Aufnahme wird ein Mitglied des Curatoriums beauftragt. 
10. Unterrichtsplan. 
Der Unterrichtsplan wird vom Curatorium dem Bedürfniß und den 
nach dem Etat verfügbaren Mitteln entsprechend festgestellt. 
Für den nächsten Winter ist folgender Plan angenommen: 
Sonntag. 
Morgens 8—10; 1. Musterzeichnen. 
2. Componiren. 
10—12: 3. Decomponiren 1. Klasse. 
4. Decomponiren 2. Klasse. 
5. Freihandzeichnen. 
8—12: 6. Uebungen am Webstuhl 1. Klasse. 
7. Uebungen am Webstuhl 2. Klasse. 
Montag. 
Morgens 7—9: 8. Theorie des Webens. 
9. Freihandzeichnen. 
Donnerstag. 
Morgens 7—9; 10. Uebungen am Webstuhl. 
11. Buchführung. 
11. Etat. 
Der Etat unterliegt der Genehmigung der Communalbehörden. 
Der nachfolgende Etat gilt als Anhalt. 
I. Einnahme. 
1. Beiträge der Innungen 270 c4L 
2. Beiträge der Interessenten 1 580 - 
3. Beiträge aus Stiftungen 3 000 - 
4. Staatlicher Beitrag 450 - 
5. Städtischer Beitrag . 490 - 
Summa 5 790 c4L 
II. Ausgabe. 
A. Ordinarium. 
1. Lehrerhonorar, 26 Wochenstunden durchschnittlich ä 120 c4C. 
3120 JC 
2. Honorar für den Rector 300 - 
3. Für Reinigung u. s. w 170 - 
4. Lehrmittel, Materialien 300 - 
5. Drucksachen, Formulare u. s. f 100 - 
6. Miethe, Heizung, Licht . 800 - 
Summa 4 790 c4C
	        
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