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2. Local und Unterrichtszeit.
Die Schule benutzt das Local der städtischen Tanbstummenschulc.
ES wird Montags und Donnerstags Abends von 7—9 Uhr und
Sonntags Bormittags von 8—12 Uhr unterrichtet. Die Ferien fallen mit
denen der Taubstummenschule zusammen.
3. Leitung und Aufsicht.
Die Schule wird von dem Rector der Taubstummenschule geleitet,
und von dem Kreisschulinspector beaufsichtigt.
4. Schüler.
Aufgenommen werden solche Taubstumme, welche eine eigentliche
Schule nicht mehr besuchen, in Berlin Unterstützungswohnsitz haben und
der Lautsprache in ausreichender Weise mächtig sind.
Der Unterricht ist unentgeltlich.
5. Organisation.
An allen Tagen beginnt der Unterricht mit Articulationsübungen;
am Montag folgt darauf Deutsch, am Donnerstag Rechnen, am Sonn,
tag 1 Stunde Deutsch und 2 Stunden Zeichnen, oder weibliche Hand
arbeiten.
Nur in den Handarbeiten tritt für die Mädchen ein besonderer Un
terricht ein.
6. Etat.
Die Lehrer und Lehrerinnen erhalten für jede wirklich gegebene
Stunde 3 <4C.
Der Rector erhält für die Leitung jährlich 100 <4t
Für die Reinigung werden jährlich 50 c/ft. bewilligt; für Lehrmittel
50, für Geschäftsbedürfnisse 50 jft
D. Die Anstalten, welche »nter der Gcwerbe-Depntatio« stehe«.
a. Die Fachschulen für bestimmte Gewerbe, welche gemein
sam von der Stadt und von Innungen oder Curatorien ver
waltet werden.
Allgemeine Grundsätze.
An der Errichtung und Verwaltung von Fachschulen für besondere
Gewerbe betheiligt sich die Stadtverwaltung nach folgenden Grundsätzen:
1. Das Interesse für die Fachschule muß entweder von einer ge
nügenden Anzahl einzelner betheiligter Meister, Principale,
Arbeitgeber oder von einer Innung, Vereinigung u. s. f. durch
Zahlung von Beiträgen für dieselbe bekundet werden.
2. Die Zulassung der Zöglinge darf nicht von der Zugehörigkeit
ihrer Lehrherrn zu einer bestimmten Innung oder Vereinigung
abhängig gemacht werden.
3. Der Unterricht soll nicht die Ergänzung der elementaren Schul-
kenntnisic bei den Angehörigen eines bestimmten Gewerbes be
zwecken, sondern die Unterweisung in denjenigen für das Gewerbe
wünschenswerthen Kenntnissen und Handgriffen, welche weder in
der Werkstatt, auch der Arbeitsstelle und bei dem Lehrherrn,
noch auf der allgemeinen Handwerkerschule in der erforderlichen
Ausdehnung gelehrt werden können.
Die Fachschulen werden nach dem Maße des kundgegebenen Bedürf
nisses und der disponiblen Mittel errichtet. Für jede Fachschule wird
rin besonderes Regulativ aufgestellt.
I. Die Fachschule für Stuhlarbeiter.
1. Zweck.
Die Fachschule für Stuhlarbeiter hat die Aufgabe, die Lehrlinge und
Gesellen, sowie die jungen Kaufleute und zukünftigen Fabrikanten, welche
sich dem Textilfache widmen, theoretisch und practisch in der Weberei zu
unterrichten.
Der Unterricht umfaßt Musterausnehmen, Mnsterzeichnen, Componiren
und Theorie der Weberei, sowie practische Unterweisung an Webstühlen.
Außerdem können vorbereitende Curse für Freihandzeichnen und ein
Cursus für Buchführung eingerichtet werden.
2. Unterhaltung der Schule.
Die Schule wird unterhalten aus:
1. Beiträgen der bethciligten Innungen,
2. Beiträgen von Interessenten der Berliner Textilindustrie,
3. Zuschüssen von Stiftungen,
4. den vom Staate bewilligten Unterstützungen,
5. den von der Stadt gewährten Zuschüssen.
3. Curatorium.
Die Verwaltung der Schule geschieht durch ein Curatorium, welche«
in folgender Weise zusammengesetzt wird:
a) Die Gewerbe-Deputation wählt drei Mitglieder und bestimmt
den Vorsitzenden; sic wird den Director der Handwerkerschule
ersuchen, eine dieser Stellen zu übernehmen.
b) Die vereinigten Stuhlarbeiter-Jnnungen Berlins haben das
Recht, sechs Mitglieder in das Curatorium zu wählen, so lange
die Innungen mindestens 260 <4i. jährlich beitragen.
c) Die Generalversammlung der beitragenden Textilinteressentcn
hat das Recht, sechs Mitglieder in das Curatorium zu wählen,
so lange die jährlichen Beiträge mindestens 1 580 betragen.
d) Die Vorstände oder Curatorien der Stiftungen, welche zur
Schule beitragen, können so viel Mitglieder in das Curatorium
wählen, als sie jährlich 1 000 jfC zahlen.
Sinken die Beiträge 8ub b. oder c. unter die angegebenen Grenzen, >
so bestimmt die Gewerbe-Deputation, wieviel Mitglieder von den Innungen
oder der Generalversammlung der Interessenten zu wählen sind.
4. Generalversammlung der Interessenten.
Diejenigen Jntereffenten der Textilindustrie, welche mindestens 5 <4C.
jährlichen Beitrag zahlen, werden im October jeden Jahres zu einer
Generalversammlung berufen.
In derselben werden
1. der Bericht über die Schule erstattet,
2. die Wahl der von den Interessenten für das nächste Jahr in
das Curatorium zu sendenden Mitglieder nach absoluter Stimmen
mehrheit vorgenommen,
3. etwaige Anträge der Jntereffenten in Betreff des Lehrplans
und der Organisation der Schule zur Discussion gestellt.
5. Einziehung der Beiträge.
Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder wählen sich
einen Schatzmeister, welcher die Beiträge einzieht und an die Stadtkasse
abliefert.
Die Beiträge der Innungen werden von dem Obermeister der Weber-
Innung in Vicrteljahrsraten an die Stadtkasse gezahlt.
6. Verwaltung der Schule.
Das Curatorium verwaltet die Schule; es wählt die Lehrer, stellt
den Lehrplan auf und reicht die nach Maßgabe des Etats aufzustellenden
Liquidationen der Gewerbe-Deputation zur Anweisung ein.
7. Local.
Die Schule benutzt vorläufig neben den von ihr gemietheten Räu
men das Local der 6. Gcmeindeschule und erhält darin von der Stadt
Heizung und Beleuchtung.
Die Stadtverwaltung wird Bedacht darauf nehmen, der Schule
geeignete Räume in einem Communalhause anzuweisen.
8. Rector.
So lange die Schule das Gemeindeschulhaus benutzt, wird dem
Rector der Gemeindeschule die äußere Leitung der Fachschule in der Weise
übertragen, daß derselbe die äußere Ordnung und die Einhaltung der
Unterrichtsstunden überwacht, sowie die Frequenzlisten führt. Derselbe
erhält eine jährliche Remuneration von 300 ,M.
9. Zöglinge.
Die Lehrlinge und Gesellen, junge Kaufleute und Fabrikanten, welche
in Berlin oder Rixdors im Textilfache arbeiten, können zum unentgelt
lichen Besuch der Fachschule zugelassen werden, wenn ihre Schulbildung
genügt.
Mit der Aufnahme wird ein Mitglied des Curatoriums beauftragt.
10. Unterrichtsplan.
Der Unterrichtsplan wird vom Curatorium dem Bedürfniß und den
nach dem Etat verfügbaren Mitteln entsprechend festgestellt.
Für den nächsten Winter ist folgender Plan angenommen:
Sonntag.
Morgens 8—10; 1. Musterzeichnen.
2. Componiren.
10—12: 3. Decomponiren 1. Klasse.
4. Decomponiren 2. Klasse.
5. Freihandzeichnen.
8—12: 6. Uebungen am Webstuhl 1. Klasse.
7. Uebungen am Webstuhl 2. Klasse.
Montag.
Morgens 7—9: 8. Theorie des Webens.
9. Freihandzeichnen.
Donnerstag.
Morgens 7—9; 10. Uebungen am Webstuhl.
11. Buchführung.
11. Etat.
Der Etat unterliegt der Genehmigung der Communalbehörden.
Der nachfolgende Etat gilt als Anhalt.
I. Einnahme.
1. Beiträge der Innungen 270 c4L
2. Beiträge der Interessenten 1 580 -
3. Beiträge aus Stiftungen 3 000 -
4. Staatlicher Beitrag 450 -
5. Städtischer Beitrag . 490 -
Summa 5 790 c4L
II. Ausgabe.
A. Ordinarium.
1. Lehrerhonorar, 26 Wochenstunden durchschnittlich ä 120 c4C.
3120 JC
2. Honorar für den Rector 300 -
3. Für Reinigung u. s. w 170 -
4. Lehrmittel, Materialien 300 -
5. Drucksachen, Formulare u. s. f 100 -
6. Miethe, Heizung, Licht . 800 -
Summa 4 790 c4C