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Reihe von Jahren zu sichern. Im eigenen Interesse der Unternehmer
liege eS nun, daß sie die Asphaltstraßen derartig herstellen, daß dieselben
sich alS Fahrbahnen bewähren und sich durch sich selbst empfehlen. Ge
schehe letztere«, dann sei es doch selbstverständlich, zumal ein Drängen
der Bevölkerung nach geräuschlosem Pflaster unverkennbar sei, daß von
Jahr zu Jahr immer mehr Straßen aSphaltirt werden, und dann sei
eine BertragSbestimmung, welche dies ausdrücklich ausspricht, mindestens
überflüssig.
Der Antrag ad b., betreffend die Aufstellung einer Scala für die
Reparaturkosten, wurde damit begründet, daß in den ersten Jahren nach
Ablauf der fünfjährigen Untcrhaltungsfrist nur geringfügige Reparaturen
vorkommen könnten, denen gegenüber eine Entschädigung von 30 pro
Quadratmeter vollkommen genüge, wogegen mit der zunehmenden Re-
paraturbedürstigkeit der Straßen auch die Höhe der Entschädigung wachse.
Durch ein derartiges Verfahren werde da« Interesse der Stadtgemcinde
dem Unternehmer gegenüber besser gewahrt, als bei der Zahlung einer
alle Jahre hindurch gleichen Entschädigung von 50 /$ pro Quadratmeter.
Für den Antrag «6 c. auf Annahme der Maglstratsvorlage wurde
angeführt, daß daraus Nachtheile für die Commune nicht entstehen könnten,
indem nach §. 10 des Vertragsentwurfs der Bauverwaltung das Recht
zustehe', schlimmsten Falls von diesem Vertrage nach vorausgegangener
einjähriger Kündigung zurückzutreten. Aber auch sachlich könne die Vor
lage begründete Bedenken nicht hervorrufen, da das Asphaltpflaster sich
sowohl in der ersten Anlage, als in der Unterhaltung billiger stelle, als
Steinpflaster.
Nach der Mittheilung des Herrn Stadtbauraths betragen nämlich,
wenn man einen Zeitraum von 20 Jahren der Berechnung zu Grunde
legt. die Kosten für Herstellung und Unterhaltung bei einem Steinpflaster
I. Klasse pro Quadratmeter 36 c/fi, bei dem Asphaltpflaster dagegen
pro Quadratmeter nur 25
Hiernach glaubte die Majorität des Ausschusses die Annahme des
Magistratsantrages um so mehr empfehlen zu können, als die Anlage
von Asphaltstraßen den Wünschen der Bevölkerung am meisten entspricht,
die Reparaturen dieser Straßen mit den geringsten Verkehrsstörungen
verbunden sind und deren Reinigung am leichtesten und ordnungsmäßig
sten auszuführen ist.
Gegen die Hinzufügung der Bedingung, daß die Reparaturen mög
lichst nur des Nachts ausgeführt werden sollen, wurde ein Widerspruch
nicht erhoben, der bezügliche Antrag vielmehr allerseits empfohlen.
Der Ausschuß beantragt sonach, wie folgt zu beschließen:
Die Versammlung erklärt sich mit den vorliegenden Bedin
gungen, betreffend die Unterhaltung des Asphaltpflasters auf
den Fahrdämmen der hiesigen öffentlichen Straßen und Plätze,
einverstanden und ermächtigt den Magistrat, auf Grundlage
dieser Bedingungen, welchen noch die weitere Bedingung hin
zuzufügen ist, daß die Reparaturen möglichst nur des Nachts
ausgeführt werden, mit den Unternehmern von Straßcndamm-
Asphaltirungen Verträge über die Unterhaltung der von ihnen
ausgeführten resp. auszusührenden Arbeiten abzuschließen.
Zum Berichterstatter ist der Stadtverordnete Krause gewählt wor
den. Der Druck der Protokolle wurde beschlossen.
. V. w. o.
gez. Krause.
«34. Protokoll des Ausschusses zurPrüfang der Rechte
und Pflichten der Grundeigenthümer in An
sehung der Bürgersteige.
I.
Verhandelt Berlin, den 21. October 1881.
Anwesend:
Stadtverordneter Scheiding, Vorsitzender,
- Schultz II.,
- Meyer,
- Fessel,
- Langenbucher,
- Teichert,
- Bertheim,
- Jacobs,
- Geiter,
- Diersch,
- Gericke II.
Herr Stadffyndicus, Stadtrath Zelle.
Es fehlen:
Herr Stadtverordneter Misch, entschuldigt,
- - vr. Horwitz, entschuldigt,
- - Namslau, entschuldigt,
- - Gerth, durch eine Sitzung der Kanalisations
Deputation am Erscheinen behindert.
Am Beginn der heutigen Sitzung wurde zunächst sowohl von den,
Referenten des Ausschusses, als auch von dem anwesenden SyndicuS die
juristische Seite de« Antrages des Stadtverordneten Schulz I. und Ge
nossen vom 19. Mai cr. beleuchtet und dabei namentlich hervorgehoben,
daß nach dem Wortlaut des ß. 81 Th. I. Titelst des Allgemeinen Land
rechts der Hausbesitzer nicht der Eigenthümer des Bürgersteiges sei, ihm
vielmehr nur ein beschränktes Nutzungsrecht desselben, und zwar als
Aequivalent für die Verpflichtung zur Unterhaltung des Pflasters, zustehe.
Diese Ansicht habe das Königliche Obertribunal seit langen Jahren
in verschiedenen Erkenntnissen übereinstimmend festgehalten und zur Gel
tung gebracht, und insbesondere führe die unterm 17. Juli 1863 er
gangene Entscheidung des genannten höchsten Gerichtshofes aus, daß der
Bürgersteig zur Straße gehöre,^ aber nicht Pertinenz der Häuser sein
müsse, daß der Eigenthümer der Straße voraussetzlich auch der des Bürger
steiges sei, und daß von dem Hausbesitzer nur dann das Eigenthum des
Bürgersteiges prätendirt werden könne, wenn er im Stande wäre, dessen
Erwerb mittelst besonderen Titels nachzuweisen.
In gleichem Sinne hätten sich verschiedene Ministcrialrescriptc aus
gesprochen.
Nach der Ansicht des Obertribunals (Erk. vom 11. November 1869)
sei die Pflicht zur Unterhaltung des Bürgersteiges seitens des Hauseigen-
thümerS nicht abhängig von der ihm factisch gewährten Nutzung desselben,
sondern die landrechtliche Bestimmung setze die Unterhaltungspflicht des
Eigenthümcrs ohne Weiteres voraus.
Nach diesen Rechtsaussührungen wurde vom Vorsitzenden die all
gemeine Discussion eröffnet.
Die Verpflichtung der Grundstücksbesitzer zur Anlegung des Bürger
steiges wurde mit Rücksicht auf die thatsächlichen Verhältnisse, insbesondere
mit Rücksicht daraus, daß die vorschriftsmäßige Anlegung der Bürger
steige in der Stadt fast vollendet sei, keiner Erörterung unterzogen.
Dagegen entspann sich über die Verpflichtung zur Unterhaltung
der Bürgersteige eine längere und lebhafte Debatte.
Allseitig war man der Meinung, daß, wenn auch die heute noch zu
Recht bestehende Bau-Polizeiordnung vom 12. April 1853 im §. 100
bestimme:
„Jeder Grundbesitzer hat den Bürgersteig vor seinem Grund
stücke einschließlich des Rinnsteines nach näherer Anweisung der
Polizeibehörde zu pflastern und das Pflaster zu unterhalten,"
gegenwärtig doch ganz veränderte Verhältnisse obwalten.
Während früher zur Legung der Gas- und Wasserröhren, der Tele
graphen rc. der Straßendamm benutzt wurde, gebrauche man zu diesem
Zwecke, zur Schonung des Pflasters und um Verkehrsstörungen zu be
seitigen resp. zu beschränken, jetzt den Bürgersteig, der von der Stadt
gemeinde auf Grund ihres Eigenthumsrechtes ohne Weiteres und ohne
erst die betreffenden Grundstücksbesitzer zu fragen, dazu in Anspruch ge
nommen werde.
Da dies Benutzungsrecht auch der englischen Gasgesellschaft ein
geräumt worden sei und die Stadt dafür eine nicht unbedeutende Ein
nahme erziele, da ferner das Nutzungsrecht des Hauseigenthümers ein
kaum nennenswerthes wäre, der Bürgersteig aber dem allgemeinen Ver
kehre ebenso diene, wie der Straßendamm, so erfordere es, wenn auch
eine besondere gesetzliche Verpflichtung dazu nicht existiren sollte, doch die
Billigkeit und die Gerechtigkeit, daß die Stadtgemcinde die Hausbesitzer,
nachdem dieselben den Bürgersteig ordnungsmäßig hergestellt haben, von
der ferneren Verpflichtung zur Unterhaltung befreie und diese Unterhal
tung selbst übernehme.
Hierdurch würde auch der ganz ungerechtfertigte Zustand beseitigt
werden, daß in jedem einzelnen Falle, wenn es sich um die ordnungs
mäßige Wiederherstellung des Bürgersteiges nach vorausgegangener Be
nutzung desselben zur Legung von Röhren rc. handelt, der Hauseigen
thümer in erster Linie von der Polizei dazu angehalten wird.
Es wurde auch auf den Uebelstand hingewiesen, daß ohne Genehmi
gung des Hauseigenthümers nicht nur der Bürgersteig von den Behörden,
sondern auch von Privaten zur Aufstellung von Marktbuden und der
gleichen benutzt und beschädigt werde. Wenn auch zweifellos der Eigen
thümer ein Regreßrecht gegen den Schädiger habe, so sei dieses Recht
doch nur ein illusorisches; in vielen Fällen werde er um so weniger wissen,
von wem die Beschädigung verursacht sei, als dieselbe in der Regel erst
nach Monaten erkennbar werde.
Endlich wurde zur rechtlichen Begründung des Anspruchs auf Unter
haltung des Bürgersteiges durch die Commune die Bestimmung des Ge
setzes vom 2. Juli 1875:
„Zu einer Straße im Sinne dieses Gesetzes gehört der
Straßendamm und der Bürgersteig"
herangezogen.
Einem Vorschlage:
„in die neue Baupolizeiordnung, deren Emanation bevorstände,
die Unterhaltungspflicht der Commune aufzunehmen",
wurde nicht beigetreten, vielmehr empfiehlt der Ausschuß der Versamm
lung folgende Beschlußfassung:
Die Stadtverordneten-Versammlung erachtet es für an
gemessen, daß die Stadtgemeinde die Unterhaltung der ord
nungsmäßig hergestellten Bürgersteige übernimmt, und ersucht
den Magistrat um eine entsprechende Vorlage.