auf der Strecke c—h mit der Grenze des Agahd'schen Grundstücks zu
sammen, und erhält dadurch zugleich von c —e eine zur Richtung der
Straße Nr. 1». und der Berlinerstraße vermittelnde Lage, welche im senk
rechten Abstande zu den durch den Hoffmann'schen Neubau, an der
Ecke der Berlinerstraßc in Ripdorf bei g gezogenen Parallelen da« Maß
der für den Cottbuscr Damm früher bereits festgesetzten Breite von 33,g m
ergiebt. Auch ist aus diese Strecke die früher festgesetzte Eintheilung des
Cottbufer Dammes in derselben Breite übertragen, wie sie nördlich der
Urbanstraße bereits ausgeführt ist, d. h. 3,7z m Vorgarten, 5,7 m Bürger
steig und 15 m Damm; es wird dies durch die bezüglichen mit Schwarz
resp. Roth eingezeichneten Querprofile, Blatt 2, veranschaulicht.
Hinsichtlich der Entwässerungsverhältnisse wird an den bestehenden,
bereits früher festgesetzten Zuständen an keiner Stelle, weder in der neuen
Straßenstrecke Nr. 1 a., noch in bet Verlängerung des Cottbuscr Dammes
zwischen den Straßen Nr. 1a. und der Urbanstraße, irgend welche Ver
änderung vorgenommen, wie dies die Richtung der Pfeile auf Blatt 2
ersichtlich macht. Deshalb konnte auch nach §. 13a. der Vorschriften des
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für die Aus
stellung von Fluchtlinien und Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876 von
der Aufstellung von Längenprofilen Abstand genommen werden.
Alles klebrige ist aus den Zeichnungen ersichtlich.
Berlin, den 27. September 1880.
Der Stadt-Bauinspector,
gez. Gottheiner.
54. Vorlage (J.-Nr. 10305. B. V. II. 80.) — zur Be
schlußfassung —, betreffend die Erwerbung von
Straßenland zur Fichtestraße von dem Grund
stücke der Brunow'schen Erben.
Der lebhafte Fußgängerverkehr in der Fichtestraße erfordert die schleu
nige Regulirung der Bürgersteige dieser Straße, die auch vom König
lichen Polizei Präsidium als durchaus nothwendig bezeichnet wird.
In Folge dessen ist an die Adjacenten der Fichtestraße die straßen
baupolizeiliche Aufforderung zur Regulirung der Bürgersteige erlassen
worden.
Bei dieser Gelegenheit hat der Fabrikant Goltdammer als Ver
treter der Brunow'schen Erben, vor deren Grundstück der Bürgersteig
zum Theil nur in Breite von einem Meter frciliegt, sich bereit erklärt,
das nach dem bc liegenden Situationsplane von dem Brunow'schen
Grundstücke zur Fichtestraße noch erforderliche gesammte Straßenland mit
einem Flächeninhalt von ca. 1 315 401 freizulegen und an die Stadt
gemeinde abzutreten, wenn dafür auf Koste» der letzteren ein neuer Ein-
friedignnaszaun längs des Grundstücks vorschristsmäßig hergestellt wird.
In Folge dieses für die Stadtgcmeinde nicht ungünstigen Anerbietens
ist die Bau-Deputation der Angelegenheit näher getreten und hat zunächst
die Kosten des verlangten Zaunes feststellen lassen, welche bei einer Länge
desselben von 294 m auf rund 2 060 jft. veranschlagt worden sind.
Demnächst hat die Bau-Deputation mit dem rc. Goltdammer
Unterhandlungen angeknüpft, welche zu dem Resultat geführt haben, daß
derselbe Namens der durch ihn vertretenen Brunow'schen Erben sich
bereit erklärt hat, die Abtretung des Straßenlandes zur Fichtestraße zu
bewirken, wenn den Brunow'schen Erben als Beihilfe zu der neuen
Einfriedigung ein Betrag von 1 800 <At. gezahlt wird.
Dieses von der Bau-Deputation als sehr annehmbar bezeichnete An
gebot empfehlen wir der Stadtverordneten-Versammlung zur Annahme,
wobei wir noch bemerken, daß diese Summe seiner Zeit bei der Bebauung
des Grundstücks als Grunderwerbskosten nach den Bestimmungen des
Ortsstatuts wiederum zur Einziehung gelangt. Wir ersuchen daher die
Stadtverordneten-Versammlung, zu beschließen:
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich damit ein
verstanden, daß den Brunow'schen Erben für das von dem
Grundstücke derselben zur Fichtestraße abzutretende Straßenland
von ca. 1 315 gm Flächeninhalt eine Entschädigung von
1 800 <AC. aus dem Fonds für Erwerbung von Straßenland
gezahlt werde.
Berlin, den II. Januar 1881.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
33. Vorlage (J.-Nr. 4217. F. B.) — zur Beschluß
fassung —, betreffend die Beibehaltung des gegen
wärtig geltenden Tarifs und Regulativs der
städtischen Wasserwerke bis zum >. April 1883.
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom
11. April 1878 — Protokoll Nr. 9 ist für die Lieferung von Wasser
aus der städtischen Wasserleitung der anliegende Tarif vom 16./31. Mai 1878
aufgestellt worden, welcher jedoch nach dem gedachten Beschlusse nur bis
zum 1. April d. I. Geltung haben soll. Da die Sätze dieses Tarifs
erst vom 1. October 1878 ab zur Anwendung gekommen sind und im
Winter- und Sommerhalbjahr sehr verschiedene Resultate liefern, so können
bei der Erörterung der Frage über eine etwaige Abänderung des qu.
Tarifs nur die Ergebnisse der Waflerlieferung in dem Zeitraum vom
1. April 1879 bis 31. März 1880, also während des ersten vollen Etats
jahres nach Einführung des neuen Tarifs benutzt werden.
Nach den angestellten Ermittelungen sind in dem gedachten Zeit
raume an Wasser geliefert worden an im Ganzen 14 624 angeschlossene
Grundstücke bezw. Consumenten
a) welche pro Quartal weniger als 80 cbm Wasser erhielten
677 219 cbm
b) welche pro Quartal 80 bis 200 cbm Wasser
erhielten 3 656 699 -
c) welche pro Quartal mehr als 200 cbm
Wasser erhielten 10 674 203 -
d) welche in Folge späteren Anschlusses erst im
Laufe des Quartals, also nur während eines
Theils eines Quartals Wasser erhielten. . 373 324 -
zusammen ... 15 381445 cbm
oder in Procenten des während des ganzen Etatsjahres gelieferten Wasser
quantums ausgedrückt:
ad a 4 403 pCt.
ad b 23 774 -
ad c 69 396 -
ab d 2 427 -
zusammen . . . 100 000 pCt.
Für das gelieferte Wasser sind vereinnahmt worden:
ad a. von 9 573 Grundstücken pro anno durchschnittlich viertel
jährlich 2 393V4 Grundstücke ä 24 JL 229 752 Ji.
ad b 1097 010 -
ad c. und d 2 251 272 -
zusammen ... 3 578 034 c 4C.
oder in Procenten des während des ganzen Etatsjahres für Wasser ver
einnahmten Betrages ausgedrückt:
ad a 6,42 pEt.
ad b 30,66 -
ad c. und d 62,92 -
zusammen . . . 100,00 pCt.
Insbesondere wird bemerkt, daß bei den Grundstücken, welchen pro
Quartal 100 bis 200 cbm Wasser geliefert sind, für die von 10 zu
10 cbm pro Quartal steigenden Stufen der Procentsatz ein fast gleich
mäßiger ist und durchweg 2 pEt. beträgt.
Nach dem vorstehend Angeführten ist es für die Einnahme nicht sehr
erheblich, ob die Minimalsätze von 80 cbm bezw. von 24 pro Quartal
beibehalten werden oder nicht. Dieselben sind jedoch nur für äußerst
wenige Hausbesitzer lästig; außerdem wird von dem Princip der Minimal
sätze, sowohl bezüglich des Wasserquantums als auch des Geldbetrages,
nicht abgegangen werden dürfen, da es in Zukunft erforderlich sein kann,
von diesem sehr wichtigen Princip im Interesse der öffentlichen Gesund
heitspflege einen ausgedehnten Gebrauch zu machen, sobald alle Grund
stücke an die Eanalisation angeschlossen sein werden.
Bei den Grundstücken, welchen pro Quartal 80 bis 200 cbm Wasser
geliefert werden, wäre es schwer zu bestimmen, wo eine etwaige Preis
ermäßigung anfangen sollte. Es darf hierbei auch nicht außer Acht
gelassen werden, daß jede solche Ermäßigung ihre Wirkung auch auf die
nächstfolgende höhere Tarifstufe derart äußert, das jeder Abnehmer in
der höheren Stufe ebenfalls von der Herabsetzung des Preises in der
vorhergehenden Tarifstufe Vortheil ziehen würde. Somit würde sich in
der Einnahme nicht blos bei den 30,66 p2t. dieser Stufe, sondern auch
bei den 62,92 P^t. der höheren Stufe ein Ausfall ergeben..
In Betreff der Consumenten, welche pro Quartal mehr als 200 cbm
Wasser geliefert erhalten, wäre zwar im Interesse der Gewerbtreibenden
eine Ermäßigung des Wasserpreises wünschenswerth, eine solche würde
aber auch, wenn sie zulässig wäre, bei der jetzigen Beschaffenheit des
Wassers kaum zu einer reichlicheren Verwendung desselben führen können.
Eine Herabsetzung der Tarifpreise würde daher ohne Zweifel eine
Verminderung der Einnahmen herbeiführen, welche jedenfalls wenigstens
zur Zeit zu vermeiden ist.
Denn es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Abschreibungen
bei den Waqerwerkcn nicht in einer ein für alle Mal festgestellten Weise,
wie bei den Gaswerken erfolgen, sondern nur nach Maßgabe der nach