Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin,
M 65.
(545. 546.)
Vorlagen
für die
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin.
343. Vorlage (J.-Nr. 6796. B. V. II.) — zur Befchluß-
faffung —, betreffend die Erwerbung einer zur
Verbreiterung der Alexandrinenstraße von dem
Grundstücke Nr. 118». erforderlichen Fläche von
rund 39 qm.
Die auf dem Grundstücke Alexandrinenstr. 118». befindlichen Bau
lichkeiten fallen abgebrochen und an ihrer Stelle ein Neubau errichtet
werden. Bei dieser Gelegenheit legen die Besitzer die zur Verbreiterung
der Alexandrinenstraße nach der neuen Baufluchtlinie erforderliche Fläche
von 59 qm frei, und bieten dieselbe jetzt zum freihändigen Ankauf an;
zu einer unentgeltlichen Abtretung sind sie nicht verpflichtet, wohl aber
nach §. 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 zur Forderung
einer Entschädigung selbst, wenn die Stadtgemeinde den Ankauf nicht
freiwillig beschließen würde.
Die Bau-Deputation ist mit den Besitzern in Unterhandlung ge
treten, sie haben sich gegen Zahlung einer Entschädigung von 65 <//{.
für den Quadratmeter zur Abtretung bereit verstanden, während anfäng»
lich ein Preis von 90 <M. für den Quadratmeter gefordert worden war.
In Berücksichtigung der Gegend und der Lage des Grundstücks müssen
wir den Betrag von 65 <AC. für den Quadratmeter als einen mäßigen
bezeichnen und in Uebereinstimmung mit der Bau-Deputation ersuchen
die StadtvcrordneteN'Versammlung wir, zu beschließen:
„Die Stadlverordneten-Vcrsammlung erklärt sich mit der
Erwerbung des zur Verbreiterung der Alexandrinenstraße von,
dem Grundstücke Nr. 118». erforderlichen Fläche von rund
59 qm für den Preis von 65 <At für den Quadratmeter
einverstanden."
Die Zahlung erfolgt bei Specialverwaltung Nr. 408. aus dem Fonds
für Tcrrainerwerbungen.
Einen Situationsplan, auf welchem die abzutretende Fläche mit den
Buchstaben »back» umschrieben ist, fügen wir mit der Bitte um
Rückgabe ergebenst bei.
Berlin, den 24. September 1881.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
546. Vorlage — zur Beschlußfassung —, betreffen- die
Erwerbung des zur vollständigen Regultrung der
Uferstraße vor dem Rosenhatu'schen Grund
stücke erforderlichen TerrainS im EnteignuugS-
verfahren.
Ein Theil der Kaufmann Lahberg'scheu Erben hatte sich seiner
Zeit bereit erklärt, das zur Regulirung der Uferstraße von der Wicsen-
Berlin, den 26.
bis Exercierstraße erforderliche Terrain von ihrem damaligen, daselbst an
der Ecke der Wiescnstraße bclegencn, im Grundbuchc von Nieder-Barnim
Band 16 Nr. 907 verzeichneten Grundstücke unentgeltlich an die hiesige
Stadtgemeindc abzutreten. In Folge dessen ist in unserer Vorlage vom
7. Oktober 1879 die von dem damaligen Laßberg'schen Grundstücke zur
Straße erforderliche Fläche als noch zu erwerben nicht mit aufgeführt.
Seitens der Versammlung ist unserer Vorlage durch Beschluß vom 5. Mai
1880 zugestimmt worden, weil anerkannt werden mußte, daß die noch zu
erwerbenden Flächen zur Ausführung der Kanalisation unbedingt
erforderlich waren. Als hierauf zur Regulirung der Straße und zum
Bau des Kanals geschritten werden sollte, verweigerten die Laßberg'schen
Erben die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen. Es konnte des
halb auch nur die Regulirung der Straße mit Umgehung des Laß
berg'schen Grundstücks, sowie die Fertigstellung des Kanals bis zu diesem
erfolgen.
Die von der Bau-Deputation inzwischen weiter geführten Verhand
lungen mit den Laßberg'schen Erben haben zu einem Resultate nicht
geführt, indem u. A. die Vormünder der zu den Erben gehörigen Minder,
jährigen ihre nach §. 42 ad 5 der Vormundschaftsordnung erforderliche
Zustimmung zur unentgeltlichen Landabtretung nicht gegeben haben.
Hierzu tritt noch der fernere Umstand, daß das Grundstück inzwischen
in andere Hände gegangen, und jetziger Besitzer ein Kaufmann Meyer
Rosenhain ist, mit dem die Verhandlungen zu einem befriedigenden
Resultate nicht geführt haben.
Andererseits kann, wie der Augenschein an Ort und Stelle lehrt
und die Bau-Deputation zutreffend ausführt, der jetzige unfertige Zustand
der Straße, vorlängs des qu. Grundstücks, welches tief unter dem
Straßenniveau liegt, nicht geduldet werden. Auch erheischt die Fortsetzung
der Kanalisation den Erwerb der fehlenden Parzelle.
Wird bei dieser Sachlage die Stadtgemeinde in die Nothwendigkeit
versetzt, das fragliche Terrain zu erwerben, so ist demgegenüber die ortS-
statutarische Verpflichtung der Adjacenten zur Erstattung des Veraus
lagten, also die Hofsnung auf Ersatz zu berücksichtigen.
Unter diesen Umständen empfehlen wir die zwangsweise Erwerbung
deS auf dem beiliegenden Plane, mit den Buchstaben a b c d a be
zeichneten TerrainS nach dem Vorschlage der Bau-Deputation und er
suchen, zu beschließen:
„Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich mit der Er
werbung der zur Regulirung der Uferstraße noch erforderlichen
Fläche des ehemaligen La ß berg'schen Grundstücks von 398 qm
im Enteignungsverfahren einverstanden. Die Zahlung erfolgt
bei Specialverwaltung Nr. 406. aus dem Fonds für Straßen-
terrainerwcrbnngen."
Berlin, den 24. September 1880.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
September 1881.
Der Stadtverordneten-Vorsteher.
Dr. Straßmann.