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Volume No. 28 (195-206), 26. März 1881

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1881 (Public Domain)

städtischen Unterbeamten nicht niehr ans Lebenszeit, sondern, wie 
es der §. 56 der Städteordnung vorgesehen hat, ans Kündi 
gung anzustellen. 
2. Die Versammlung beschließt (ad Specialetat Nr. 42 Ausgabe 
Titel IV. C. a. Bauinspectoren), die Bestimmung: 
„Die Beamten sind lebenslänglich anstellbar in der Regel 
nach einjähriger Probezeit" 
wird dahin abgeändert: 
„Diese Beamten werden künftig nicht mehr lebenslänglich, 
sondern auf Zeit angestellt." 
3. Die Versammlung giebt dem Magistrat zur Erwägung, ob es 
sich nicht empfehlen mächte, in Zukunft die von den einzelnen 
Verwaltungs-Deputationen zu fertigenden jährlichen Verwaltungs 
berichte nicht für das Kalenderjahr, sondern in Uebereinstim 
mung mit der Etatsperiode aufstellen zu lassen", 
und dazu bemerkt nun der Magistrat in der gedachten Vorlage vom 
29. Januar cr. Folgendes: 
„Ad 1. Der Anstellung der Schuldiener an den Ge 
meindeschulen haben wir bereits bei Kapitel V. gedacht. Was 
die Anstellung der hier in Betracht kommenden sub Titel III. 
der Specialverwaltung Nr. 42 ausgeführten Unterbeamten, 
d. h. der Stadtsergeanlen, Magistratsdiener und Arbeitshaus- 
aufteher und der gleicher Berurlhcilnng unterliegenden Schul- 
diener an den höheren Lehranstalten betrifft, so haben die Er 
fahrungen der neuesten Zeit allerdings mehr und mehr die 
Nothwendigkeit nahe gelegt, vor der lebenslänglichen Anstellung 
eine längere Beobachtung der betreffenden Personen eintreten 
zu lassen. 
Wir beabsichtigen daher fortan nach folgenden Principien zu 
verfahren: 
a) Die Probedienstleistung erfolgt unverändert nach den be 
stehenden Vorschriften und Grundsätzen. 
b) In derselben Weise, wie nach den bestehenden Vorschriften 
und Grundsätzen bisher die Präsentation bei der Stadt 
verordneten - Versammlung geschah, erfolgt dieselbe auch 
fernerhin. 
Nach Eingang der Erklärung der Stadtverordneten-Ver 
sammlung erfolgt die Anstellung; dieselbe wird jedoch auf 
Grund des §. 56 Nr. 6 der Städteordnung an eine drei 
monatliche Kündigung geknüpft werden. An der Höhe des 
zu gewährenden Gehalts, an der Berechtigung, der städtischen 
Wittwen- und Sterbekasse beizutreten, wird nichts geändert. 
c) Nach Ablauf einer tadellosen vierjährigen Dienstzeit, vom 
Tage des Eintritts in den städtischen Dienst an gerechnet, 
kann und wird in der Regel die Anstellung auf Lebenszeit 
gewährt werden. 
Wir glauben hierdurch den Intentionen der Stadtverord- 
ncten-Versammlung, so weit dies nach Lage der Gesetzgebung 
möglich ist, entsprochen zu haben, sind jedoch der Meinung, 
daß es sich empfiehlt, die aufgestellten Principien nicht sofort 
durch Communalbeschluß zu fixiren, sondern zunächst abzuwarten, 
wie dieselben sich bewähren werden. Jedenfalls behalten wir 
uns vor, der Stadtverordneten-Versammlung weitere Mtthei- 
lungen zu machen, sobald die gemachten Erfahrungen hierzu 
genügenden Anlaß bieten. 
Ad 2. In Bezug auf die Stadtbauinspectoren ist im Normal- 
Besoldungsetat durch Communalbeschluß festgesetzt worden, daß 
diese Beamten lebenslänglich anstellbar seien, und zwar in der 
Regel nach einjähriger Probezeit. 
Die Gründe, welche zu dieser wohlerwogenen Bestimmung 
geführt haben und auch heute noch zutreffen, lasten es uns be 
denklich erscheinen, von diesem Communalbeschluß innerhalb der 
Normaletatsperiode ohne Weiteres und ohne daß irgend welche 
näheren Festsetzungen getroffen würden, abzugehen; wir sind aber 
bereit, bei der im nächsten Jahre bevorstehenden Berathung des 
neuen Normal-Besoldungsetats den Gegenstand im Verein mit 
der Stadtverordneten-Versammlung nochmals in reifliche Er 
wägung zu nehmen. 
Ad 3. Wir haben die Resolution in Erwägung gezogen, 
sind jedoch, da die vorgeschlagene Aenderung recht erhebliche 
Folgen hat und alle größeren Städte Europas das Kalender 
jahr festhalten, zu einem bestimmten Beschlusse noch nicht ge 
langt; wir behalten uns vor, das Resultat unserer Entschließung 
seinerzeit der Stadtverordneten-Versammlung durch eine besondere 
Vorlage zur Kenntniß zu bringen." 
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten-Versammlung: 
a) von der Mittheilung ad 1 Kenntniß zu nehmen, 
b) die Bemerkung im Etat, wonach die Bauinspectoren lebens- 
länglid), in der Regel nach einjähriger Probezeit, anstellbar fein 
sollen, zu streichen und sich die weitere Beschlußfassung in dieser 
Angelegenheit bis zu der im nächsten Jahre stattfindenden 
Berathung des neuen Normal-Besoldungsetats vorzubehalten, 
und 
e) die Resolution ad 3 durch die Erklärung des Magistrats für 
erledigt zu erachten. 
Titel IV. 6. o. Position 1 ist das Wort vacat zu streichen, weil 
die Stelle des Heizingenicurs wieder besetzt wird. 
d. Stadtbauschreiber. 
Position 13 zur Remunerirung von Hilfsbauschreibern und zwar: 
a) beim Hochbau 3 Stellen ä 2 250 <At. . . — 6 750 Ji 
b) beim Tiefbau 14 Stellen ä 2 250 Ji . . — 31 500 - 
38 250 c4t 
Im Etat pro 1880/81 steht ein Pauschquantum ausgeworfen von 
30 000 Ji 
In der Erläuterung 15 sind die Motive angegeben, weshalb der 
Magistrat außer den im Etat Nr. 42 vorgesehenen 6 Bauschreiberstellen 
noch 14 Stellen für die Straßenbauverwallung beansprucht. 
Der Ausschuß konnte aus der Erläuterung so wenig, als ans den 
Mittheilungen des Herrn Magistratscommissars die Ueberzeugung ge 
winnen, daß die Vermehrung der Stellen nothwendig sei, er ist vielmehr 
der Ansicht, daß mit den vorhandenen Hilssbauschreibern die Arbeiten 
bewältigt werden können, und beantragt daher, die Position 13 wieder 
so herzustellen, wie sie pro 1880/81 bewilligt ist, nämlich so: 
Zur Remunerirung von Hilfsbauschreibern 30 000 Ji. 
und die mehrgeforderten 8 250 Ji abzusetzen. 
Summa Titel IV. 6. d. 60 675 Ji statt 68 925 Ji 
Titel IV. D. und E. unverändert. 
Titel IV F. und G. Die Position G 2 beantragt der Ausschuß 
unter F. Nr 11 einzusetzen, damit der betreffende Beamte auch im Etat 
die Stelle erhält, welche ihm gebührt. Eine Gehaltserhöhung will der 
Ausschuß nicht beantragen, obwohl anerkannt wurde, daß das jetzige Ge 
halt den Leistungen des Mannes nicht entspricht. Da im nächsten Jahre 
eine neue Normaletatsperiode beginnt, so wird man dann bei Berathung 
des Normal-Besoldungsctats Gelegenheit nehmen, entsprechende Anträge 
zu stellen. 
Wenn nach diesem Vorschlage des Ausschusses verfahren wird, so 
schließt Summa Titel IV. F. ab mit 10 800 Ji., und resp. 68 340 Ji. 
statt mit 10 200 cJi. und resp. 65 780 Ji, Position 11 wird 12 und 
Position 12 wird 13. Die Position G. 2 ist zu streichen und Summa 
IV. G. schließt ab mit 3 000 Ji. und 14 800 Ji, statt mit 3 600 J(, 
und resp. 17 400 JI. 
Titel IV. H., J. und K. unverändert. 
Titel IV. L. Kastellane. 
Position 2. Hauswart des Köllnischc» Rathhauscs 300 Ji. Emo- 
lumentenwerth und 1 800 Ji Gehalt. 
Der Magistrat hat mit Bezug auf die Bedenken, welche in der Ver 
sammlung von einigen Mitgliedern derselben gegen die Crcirung dieser 
Stelle erhoben worden sind, in einer besonderen Vorlage vom 8. d. M. 
(Drucksache Nr. 159) über die dienstlichen Functionen, welche dem Haus 
wart obliegen. Folgendes bemerkt: 
Morgens 5 Uhr, zu welcher Zeit die Reinigungsftauen und während 
der Heizperiode auch die Heizer ihre Arbeiten beginnen (im Winter sind 
49 Kachelöfen zu heizen), hat er die gedachten Leute anzustellen, das 
Rathhaus in allen Räumen zu revidiren und dabei die qu. Arbeiter zu 
controliren, sowie die Rapporte der Wächter rc. über den Verlauf der 
vorausgegangenen Nacht entgegen zu nehmen. 
Mit dem Beginn der Bureau-Geschäftsstunden — 8 Uhr Morgens 
— liegt dem Hauswart die Anfrechthaltung der Ruhe und Ordnung 
unter dem zu Terminen oder aus eigenem Antriebe in den Wartezimmern 
bei der Gewerbe-Deputation rc. sich sammelnden Publikum, sowie die 
Annahme und Vertheilung der für die Bureaus mit den Actenwagen 
eingehenden Sachen ob. 
Im Laufe des Vormittags hat er sich täglich im Berlinischen Rath 
hause, Bureau der Rathhausverwaltung, zur Berichterstattung und zur 
Entgegennahme etwaiger Aufträge rc. einzufinden und letztere demnächst 
auszuführen. 
Von 12 bis 1 1 /2 Uhr ist Mittagspause. 
Nach Ablauf derselben sind die mit den Actenwagen zu vertheilenden 
Acten rc. zu ordnen und abzusenden, die Reinigungsfrauen, im Winter 
auch die Heizer, zur Arbeit anzustellen und an die letzteren das Brenn- 
material zu verausgaben. 
Nach dem Schluß der Bureaustunden, insbesondere auch wegen der 
zeitweise in großer Anzahl im statistischen und im Wahlbureau beschäf 
tigten Hilfsarbeiter, hat der Hauswart die sämmtlichen Räume des Hauses 
zu revidiren. 
Außerdem sind von ihm zu den im Rathhause stattfindenden Con- 
ferenzen und Sitzungen der Deputationen und Commissionen die betreffen 
den Zimmer vorzubereiten und nach dem Schluffe der Sitzungen speciell 
zu revidiren urd wieder in Stand zu setzen. 
Besondere Aufmerksamkeit ist seitens des Hauswarts auf das Anzünden 
und das Lösche» der Gasflammen, Lichte und Lampen in den Bureaus, 
auf den Corridoren und Treppen zu richten. 
An den Tazen, an welchen dem Publikum das Märkische Provinzial 
museum zum Besuch geöffnet ist, liegt dem Hauswart die hierbei erfor 
derliche Aufsicht ob.
	        
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