städtischen Unterbeamten nicht niehr ans Lebenszeit, sondern, wie
es der §. 56 der Städteordnung vorgesehen hat, ans Kündi
gung anzustellen.
2. Die Versammlung beschließt (ad Specialetat Nr. 42 Ausgabe
Titel IV. C. a. Bauinspectoren), die Bestimmung:
„Die Beamten sind lebenslänglich anstellbar in der Regel
nach einjähriger Probezeit"
wird dahin abgeändert:
„Diese Beamten werden künftig nicht mehr lebenslänglich,
sondern auf Zeit angestellt."
3. Die Versammlung giebt dem Magistrat zur Erwägung, ob es
sich nicht empfehlen mächte, in Zukunft die von den einzelnen
Verwaltungs-Deputationen zu fertigenden jährlichen Verwaltungs
berichte nicht für das Kalenderjahr, sondern in Uebereinstim
mung mit der Etatsperiode aufstellen zu lassen",
und dazu bemerkt nun der Magistrat in der gedachten Vorlage vom
29. Januar cr. Folgendes:
„Ad 1. Der Anstellung der Schuldiener an den Ge
meindeschulen haben wir bereits bei Kapitel V. gedacht. Was
die Anstellung der hier in Betracht kommenden sub Titel III.
der Specialverwaltung Nr. 42 ausgeführten Unterbeamten,
d. h. der Stadtsergeanlen, Magistratsdiener und Arbeitshaus-
aufteher und der gleicher Berurlhcilnng unterliegenden Schul-
diener an den höheren Lehranstalten betrifft, so haben die Er
fahrungen der neuesten Zeit allerdings mehr und mehr die
Nothwendigkeit nahe gelegt, vor der lebenslänglichen Anstellung
eine längere Beobachtung der betreffenden Personen eintreten
zu lassen.
Wir beabsichtigen daher fortan nach folgenden Principien zu
verfahren:
a) Die Probedienstleistung erfolgt unverändert nach den be
stehenden Vorschriften und Grundsätzen.
b) In derselben Weise, wie nach den bestehenden Vorschriften
und Grundsätzen bisher die Präsentation bei der Stadt
verordneten - Versammlung geschah, erfolgt dieselbe auch
fernerhin.
Nach Eingang der Erklärung der Stadtverordneten-Ver
sammlung erfolgt die Anstellung; dieselbe wird jedoch auf
Grund des §. 56 Nr. 6 der Städteordnung an eine drei
monatliche Kündigung geknüpft werden. An der Höhe des
zu gewährenden Gehalts, an der Berechtigung, der städtischen
Wittwen- und Sterbekasse beizutreten, wird nichts geändert.
c) Nach Ablauf einer tadellosen vierjährigen Dienstzeit, vom
Tage des Eintritts in den städtischen Dienst an gerechnet,
kann und wird in der Regel die Anstellung auf Lebenszeit
gewährt werden.
Wir glauben hierdurch den Intentionen der Stadtverord-
ncten-Versammlung, so weit dies nach Lage der Gesetzgebung
möglich ist, entsprochen zu haben, sind jedoch der Meinung,
daß es sich empfiehlt, die aufgestellten Principien nicht sofort
durch Communalbeschluß zu fixiren, sondern zunächst abzuwarten,
wie dieselben sich bewähren werden. Jedenfalls behalten wir
uns vor, der Stadtverordneten-Versammlung weitere Mtthei-
lungen zu machen, sobald die gemachten Erfahrungen hierzu
genügenden Anlaß bieten.
Ad 2. In Bezug auf die Stadtbauinspectoren ist im Normal-
Besoldungsetat durch Communalbeschluß festgesetzt worden, daß
diese Beamten lebenslänglich anstellbar seien, und zwar in der
Regel nach einjähriger Probezeit.
Die Gründe, welche zu dieser wohlerwogenen Bestimmung
geführt haben und auch heute noch zutreffen, lasten es uns be
denklich erscheinen, von diesem Communalbeschluß innerhalb der
Normaletatsperiode ohne Weiteres und ohne daß irgend welche
näheren Festsetzungen getroffen würden, abzugehen; wir sind aber
bereit, bei der im nächsten Jahre bevorstehenden Berathung des
neuen Normal-Besoldungsetats den Gegenstand im Verein mit
der Stadtverordneten-Versammlung nochmals in reifliche Er
wägung zu nehmen.
Ad 3. Wir haben die Resolution in Erwägung gezogen,
sind jedoch, da die vorgeschlagene Aenderung recht erhebliche
Folgen hat und alle größeren Städte Europas das Kalender
jahr festhalten, zu einem bestimmten Beschlusse noch nicht ge
langt; wir behalten uns vor, das Resultat unserer Entschließung
seinerzeit der Stadtverordneten-Versammlung durch eine besondere
Vorlage zur Kenntniß zu bringen."
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten-Versammlung:
a) von der Mittheilung ad 1 Kenntniß zu nehmen,
b) die Bemerkung im Etat, wonach die Bauinspectoren lebens-
länglid), in der Regel nach einjähriger Probezeit, anstellbar fein
sollen, zu streichen und sich die weitere Beschlußfassung in dieser
Angelegenheit bis zu der im nächsten Jahre stattfindenden
Berathung des neuen Normal-Besoldungsetats vorzubehalten,
und
e) die Resolution ad 3 durch die Erklärung des Magistrats für
erledigt zu erachten.
Titel IV. 6. o. Position 1 ist das Wort vacat zu streichen, weil
die Stelle des Heizingenicurs wieder besetzt wird.
d. Stadtbauschreiber.
Position 13 zur Remunerirung von Hilfsbauschreibern und zwar:
a) beim Hochbau 3 Stellen ä 2 250 <At. . . — 6 750 Ji
b) beim Tiefbau 14 Stellen ä 2 250 Ji . . — 31 500 -
38 250 c4t
Im Etat pro 1880/81 steht ein Pauschquantum ausgeworfen von
30 000 Ji
In der Erläuterung 15 sind die Motive angegeben, weshalb der
Magistrat außer den im Etat Nr. 42 vorgesehenen 6 Bauschreiberstellen
noch 14 Stellen für die Straßenbauverwallung beansprucht.
Der Ausschuß konnte aus der Erläuterung so wenig, als ans den
Mittheilungen des Herrn Magistratscommissars die Ueberzeugung ge
winnen, daß die Vermehrung der Stellen nothwendig sei, er ist vielmehr
der Ansicht, daß mit den vorhandenen Hilssbauschreibern die Arbeiten
bewältigt werden können, und beantragt daher, die Position 13 wieder
so herzustellen, wie sie pro 1880/81 bewilligt ist, nämlich so:
Zur Remunerirung von Hilfsbauschreibern 30 000 Ji.
und die mehrgeforderten 8 250 Ji abzusetzen.
Summa Titel IV. 6. d. 60 675 Ji statt 68 925 Ji
Titel IV. D. und E. unverändert.
Titel IV F. und G. Die Position G 2 beantragt der Ausschuß
unter F. Nr 11 einzusetzen, damit der betreffende Beamte auch im Etat
die Stelle erhält, welche ihm gebührt. Eine Gehaltserhöhung will der
Ausschuß nicht beantragen, obwohl anerkannt wurde, daß das jetzige Ge
halt den Leistungen des Mannes nicht entspricht. Da im nächsten Jahre
eine neue Normaletatsperiode beginnt, so wird man dann bei Berathung
des Normal-Besoldungsctats Gelegenheit nehmen, entsprechende Anträge
zu stellen.
Wenn nach diesem Vorschlage des Ausschusses verfahren wird, so
schließt Summa Titel IV. F. ab mit 10 800 Ji., und resp. 68 340 Ji.
statt mit 10 200 cJi. und resp. 65 780 Ji, Position 11 wird 12 und
Position 12 wird 13. Die Position G. 2 ist zu streichen und Summa
IV. G. schließt ab mit 3 000 Ji. und 14 800 Ji, statt mit 3 600 J(,
und resp. 17 400 JI.
Titel IV. H., J. und K. unverändert.
Titel IV. L. Kastellane.
Position 2. Hauswart des Köllnischc» Rathhauscs 300 Ji. Emo-
lumentenwerth und 1 800 Ji Gehalt.
Der Magistrat hat mit Bezug auf die Bedenken, welche in der Ver
sammlung von einigen Mitgliedern derselben gegen die Crcirung dieser
Stelle erhoben worden sind, in einer besonderen Vorlage vom 8. d. M.
(Drucksache Nr. 159) über die dienstlichen Functionen, welche dem Haus
wart obliegen. Folgendes bemerkt:
Morgens 5 Uhr, zu welcher Zeit die Reinigungsftauen und während
der Heizperiode auch die Heizer ihre Arbeiten beginnen (im Winter sind
49 Kachelöfen zu heizen), hat er die gedachten Leute anzustellen, das
Rathhaus in allen Räumen zu revidiren und dabei die qu. Arbeiter zu
controliren, sowie die Rapporte der Wächter rc. über den Verlauf der
vorausgegangenen Nacht entgegen zu nehmen.
Mit dem Beginn der Bureau-Geschäftsstunden — 8 Uhr Morgens
— liegt dem Hauswart die Anfrechthaltung der Ruhe und Ordnung
unter dem zu Terminen oder aus eigenem Antriebe in den Wartezimmern
bei der Gewerbe-Deputation rc. sich sammelnden Publikum, sowie die
Annahme und Vertheilung der für die Bureaus mit den Actenwagen
eingehenden Sachen ob.
Im Laufe des Vormittags hat er sich täglich im Berlinischen Rath
hause, Bureau der Rathhausverwaltung, zur Berichterstattung und zur
Entgegennahme etwaiger Aufträge rc. einzufinden und letztere demnächst
auszuführen.
Von 12 bis 1 1 /2 Uhr ist Mittagspause.
Nach Ablauf derselben sind die mit den Actenwagen zu vertheilenden
Acten rc. zu ordnen und abzusenden, die Reinigungsfrauen, im Winter
auch die Heizer, zur Arbeit anzustellen und an die letzteren das Brenn-
material zu verausgaben.
Nach dem Schluß der Bureaustunden, insbesondere auch wegen der
zeitweise in großer Anzahl im statistischen und im Wahlbureau beschäf
tigten Hilfsarbeiter, hat der Hauswart die sämmtlichen Räume des Hauses
zu revidiren.
Außerdem sind von ihm zu den im Rathhause stattfindenden Con-
ferenzen und Sitzungen der Deputationen und Commissionen die betreffen
den Zimmer vorzubereiten und nach dem Schluffe der Sitzungen speciell
zu revidiren urd wieder in Stand zu setzen.
Besondere Aufmerksamkeit ist seitens des Hauswarts auf das Anzünden
und das Lösche» der Gasflammen, Lichte und Lampen in den Bureaus,
auf den Corridoren und Treppen zu richten.
An den Tazen, an welchen dem Publikum das Märkische Provinzial
museum zum Besuch geöffnet ist, liegt dem Hauswart die hierbei erfor
derliche Aufsicht ob.