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Volume No. 16 (112113), 16. Februar 1881

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1881 (Public Domain)

?W 16 
(ii2. ns.) 
Vorlagen 
für die 
Stlidtvrrordilctm-Versammlung zu Berlin. 
112. Nachtrag zum Specialetat Nr. 40A. pro 1. April 
1881/82. 
Br. m. dem Ausschuß der Stadtverordneten-Vcrsammlung zur Vor- 
berathung von Specialetats, zu Händen des Stadtverordneten-Vorstehers 
Herrn vr. Straßmann, Hochwohlgeboren, ganz ergebenst vorzulegen 
In dem Specialetat Nr. 40A. pro 1. April 1881/82, welcher dem 
Ausschüsse zur Vorberathung überwiesen ist, sind im Ordinarium sab 
Titel II. v. Position 3 der Ausgabe für den Neubau eines Eiskellers 
aus dem städtischen Grundstück ,Eierhäuschen bei Treptow" 4 700 J(. 
zum Ansatz gebracht. 
Nachdem gegenwärtig die Zeichnung und der Kostenanschlag für den 
bezeichneten Neubau fertig gestellt worden sind, stellt sich heraus, daß 
dazu nicht 4 700, sondern 4 800 M. erforderlich sind. 
Indem ich mich beehre, hiervon dem Ausschüsse Mittheilung zu 
machen, gestatte ich mir denselben zugleich ganz ergebenst zu ersuchen, 
bei Berathung dieses Ansatzes anstatt der im Etatsentwurse aus 
geworfenen 4 700 <AC. nunmehr nach Maßgabe des Kosten 
anschlages. welcher dem Originaletat beigefügt worden, 
4 800 jfi. genehmigen, und der Stadtverordneten-Vcrsammlung 
die Festsetzung dieser Summe geneigtest in Vorschlag bringen 
zu wollen. 
Berlin, den 14. Februar 1881. 
Der Magistratscommissarius. 
Rung e, 
Stadtrath und Kämmerer. 
113. Nachtrag zum Etat der OrtSpolizeiverwaltung 
und zum Specialetat Nr.43 pro 1 April 1881/82. 
Br. m. dem Ausschüsse der Stadtverordneten Versammlung zur Vor 
berathung von Specialetats und zwar zu Händen des Stadtverordneten- 
Vorstehers Herrn vr. Straßmann, Hochwvhlgeboren, ganz ergebenst 
vorzulegen. 
Auf Grund des §. 8 des Jurisdictionsvertrages vom 10./16. De 
cember 1843 hatte der Fiscus bisher gegen Entrichtung des darin fest 
gesetzten Canons seitens der Stadtgemeinde die Sicherstellung und Be 
erdigung der Leichen von Verunglückten und Selbstmördern aus Staats 
fonds übernommen. Die desfallsigen Kosten bestehen in: 
1. dem Gehalte des Lcichencommissars mit 3 840 jfi., 
2. den Gehältern zweier Leichendiener mit 1 440 und 1 320 M, 
3. den Transportkosten der Leichen von ihrem Fundorte nach der 
Morgue mit etwa 2 850 c 4C. und 
4. den Kosten für Särge und anderen Ausgaben mit ca. 735 
Insofern bei den Verunglückten und Selbstmördern ein Nachlaß 
vorgefunden oder zur Zahlung fähige und verpflichtete Anverwandte vor 
handen waren, sind die erwachsenen Kosten wieder eingezogen worden, 
und zwar: 
a) an Gebühren des Leichencommissarius 4 <M,., 
b) desgleichen für jeden Leichendiener l, 8 o <M., 
c) an Transportkosten 4,so <At und 
d) für den Sarg je nach der Größe desselben 3,is, ‘2,u, 2,25, 2 und 
1,50 c/Pt. 
Die Rückeinnahmen ad c. und d. betrugen durchschnittlich jährlich 
500 resp. 100 c4t. 
Nachdem der vorgedachte Jurisdictionsvertrag durch den zwischen 
dem Fiscus und der Stadtgemeinde unterm 12./28. December 1879 ge 
schlossenen Vergleich vom 1. April 1880 ab gänzlich aufgehoben und die 
aus der Vergangenheit herrührenden gegenseitigen Forderungen gegen 
einander compensirt worden sind, ist nunmehr sür die Uebernahme der 
gedachten Kosten nach §. 2 des Vergleichs lediglich das Gesetz über die 
Polizeiverwaltung vom 1. März 1850 maßgebend. Demnach hat der 
Staat die vorstehend unter 1 und 2 aufgeführten Gehälter des Leichen- 
cominissariils und der beiden Leichendiener auch fernerhin zu zahlen, wo 
gegen die übrigen Kosten als sachliche Polizeivcrwaltungskosten der Stadt- 
gemeinde zur Last fallen. Etwaige Rückeinnahmen hierauf, wie solche 
vorstehend ad c und d. mit 500 und 100 dC. berechnet sind, kommen 
indessen der Stadtgemeinde zu Gute. 
Auf diese Kosten und die bezüglichen Rückeinnahmen ist in dem der 
Stadtverordneten-Versammlung übersandten Entwürfe zum Etat für die 
Ortspolizei, welcher dem Ausschüsse derselben zur Vorberathung vorliegt, 
nicht Rücksicht genommen, es hat das Königliche Polizei-Präsidium erst 
jetzt die Regulirung dieser Angelegenheit bei dem Magistrat nachgesucht. 
Ferner hat das Königliche Polizei-Präsidium mittelst Schreibens vom 
4. d. M. dem Magistrat davon Mittheilung gemacht, daß nach Auf 
stellung des Etats über die Kosten der hiesigen Ortspolizei sich heraus 
gestellt hat, daß von den llniformstücken, welche den Wachtmeistern und 
Schutzmännern der politischen, Criminal- und Sittenpolizei abgenommen 
worden, 400 Stück Röcke, 150 Stück Paletots, 400 Paar leinene Hose» 
und 400 Stück Halsbinden sich noch in solchem Zustande befinden, daß 
dieselben am 1. April resp. I. October cr. wieder in Tragung gegeben 
werden können. 
Um diese Stücke würde sich mithin der Bedarf pro 1. April 
1881/82 verringern, so daß gegen den Etatsentwurf, in welchem die 
Kosten für diese Bekleidungsstücke bereits mit in Ansatz gebracht worden 
sind, eine Ersparniß und zwar für: 
400 Röcke ä 33 M. 13 200 JC. 
150 Paletots ä 35 <M. 5 250 - 
400 leinene Hosen a 4 cAl. ...... . 1 600 - 
400 Halsbinden ä 0,so tÄC. 120 - 
mit zusammen 20 170 
eintritt. 
Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß folgende Abänderungen in dem 
Entwürfe zum Specialetat Nr. 45 und zu dem Anhange deffelben, die 
Kosten der Ortspolizci betreffend, erforderlich sind: 
I. Etat der Ortspolizei. 
(Anhang zu dem Specialetat Nr. 45). 
Einnahme. 
Titel A. Neu hinzu tritt Pos. 19: 
„Erstattung auf sachliche Kosten für Sicherstellung der
	        
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