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Volume No. 15 (71-82), 7. Februar 1880

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1880 (Public Domain)

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selben auch von dem Herrn Chefingenieur der muthmaßliche Bedarf an 
Geldmitteln für das bevorstehende Baujahr anzugeben. Ueber den Fort» 
gang der Arbciien ist alle 3 Monate ferrens des Chefingenieurs ein kurzer 
Bericht zu erstatten. 
8- S. 
Nach Vollendung einzelner selbstständiger Bauwerke (der Pumpstationen, 
der einzelnen Sammelgebieic re.) ist die Bauabnahme derselben, nach 
Vollendung aller Arbeiten die Bauabnahme des ganzen Werkes durch den 
Herrn Chefingenieur beim Magistrat zu beantragen. 
Dieselbe erfolgt durch eine von den Communalbehörden zu bezeichnende 
besondere Commission. 
Die bei der Bauabnahme gezogenen Erinnerungen hat der Herr 
Chefingenieur innerhalb einer zu vereinbarenden Frist durch geeignete Ab» 
hülfe zu erledigen. 
8- 10. 
Innerhalb Jahresfrist, vom Datum der Bauabnahme des ganzen 
Werkes, hat Herr Bauralh Hob recht die vollständige Abrechnung der 
Baukosten, sowie einen Bericht, durch welche alle Eisparnisse und Ueber- 
fchrerlungen speciell motivirl weiden, ein Bamnventarium und ein Berzeich» 
niß aller Mobilien, einen Nachweis über den Verbleib der für die Bau 
ausführung beschafften Utensilien und genaue, mit der Ausführung über- 
einstimmende Reorsionszeichnungen einzureichen und alle für die Bauaus 
führung gefertigten Pläne, Anschläge, Correfpondenzen, Acten und Schriftstücke 
au den Magistrat abzuliefern. 
8 11. 
Soweit die Ausgaben der städtischen Deputation, welche die Vor 
arbeiten zur Entwässerung und Reinigung Berlins geleitet hat, noch nicht 
vollständig erledigt sind, bleibt Herr Bauralh Hobrecht verpflichtet, auch 
ferner die ihm vom Magistrat auf Antrag dieser Deputation oder von der 
Deputation unmittelbar zu ertheilenden Auftrage zu erledigen. 
8- 12. 
Der Bauralh Ho brecht verpflichlet sich, während der Ausführung 
des ihm durch diesen Vertrag anvertrauten Unternehmens nicht ohne Urlaub 
des Magistrats von Berlin sich zu entfernen, auch keinerlei öffentliche oder 
Privalbauten zu übernehmen, vielmehr seine ganze Kraft dem Werke, an 
dessen Spitze er durch diesen Vertrag gestellt wird, zu widmen. Bei der 
Natur desselben verzichtet der Magistrat auf die Feststellung einer be 
stimmten Frist für die Vollendung des ganzen BauunternehmenS oder ein 
zelner Theile desselben, verspricht aber dem Herrn Hobrecht nach er 
folgter anschlagsmäßiger Ausführung, Abnahme deS Baues und Einreichung 
der Rechnung außer den im §. 14 festgesetzten Gegenleistungen eine Prämie 
von 10 000 Thalern „Zehn Taufend Thalern" zu zahlen, wenn die 
sämmtlichen, zur Canalisation deS Radialsystems III. in feinem im Pro» 
ject vorgesehenem Umfange erforderlichen Bauten und Arbeiten einschließlich 
der sämmtlichen, zur Berieselung nöthigen bauiechnischen Arbeiten inner 
halb dreier Jahre vom 1. Juli d. I. an gerechnet, vollendet sind, und 
daS Werk sich 3 Monate im Betrieb btfindet. 
8- 13. 
Die Bestimmung des §. 12, da dieselbe sich ausdrücklich auf die 
Vollendung deS RadialfyllemS III. bezieht, findet, wie hier mit Bezug 
auf den Inhalt deS §. 2 zur Vermeidung jedes Mißverständnisses bemerkt 
wird, nicht ohne Weiteres analoge Anwendung auf die Ausführung anderer 
Radialsysteme. 
Es bleibt vielmehr der Beschlußnahmt der Communalbehörden über 
lassen, ob bei Inangriffnahme eines oder mehrerer derselben dem Chef 
ingenieur eine ähnliche Zusage gemacht werden soll. 
8- ", 
Abgesehen von der Bestimmung des §. 12 find die Gegenleistungen 
der Sladtgemeinde für die von Herrn Ho brecht durch diesen Vertrag 
übernommenen Verpflichtungen wie folgt festgesetzt. 
Herr Hobrecht erhält, so lange er als Chefingenieur der Stadt 
gemeinde für die Canalisation Berlins functionirt: 
1. ein jährliches Honorar von Viertausend fünfhundert Thalern, quar 
taliter postnumerando zahlbar, 
2. als Entschädigung für innerhalb der Stadt aufgewendete Fuhr- 
kosten und für Reisen innerhalb der Grenzen der Provinz Bran 
denburg eine Pauschsumme von 700 Thlrn. „Siebenhundert 
Thalern' jährlich, ebenfalls quartaliter postnumerando zahlbar. 
Für Reisen, welche im Interesse des Werkes und im Einverständnisse 
mit der Bau-Commission unternommen sind, und deren Ziel außerhalb 
der Grenzen der Provinz Brandenburg liegt, ist Herr Bauralh H o b r e ch t 
berechtigt, 5 Thlr. „Fünf Thaler" tägliche Diäten und Rersekosten nach 
den im Z. 4 des Gesetzes vom 24. März 1873, betreffend die Tagegelder 
und Reisekosten der Staatsbeamten, für die im §. 1 snb I. bis IV. be 
zeichneten Beamten festgestellten Sätzen zu liquidiren. 
Die Kosten für Mielhung, Einrichtung, Heizung der erforderlichen 
Baubureaux und Wachtlocale, sowie für Zeichcnmaterial, Papier re. trägt 
der Magistrat. 
§. 15. 
Die §. 14 ad 1 und 2 bezeichneten Zahlungen hat der Magistrat 
auch für dasjenige Jahr zu leisten, in welchem Herr Baurath Hobrecht 
die Baurechnung aufzustellen hat (vgl. §. lü). 
Ist indessen Herr Baurath Hobrecht in dem betreffenden Jahre be» 
reitS mit der Leitung der Ausführung der Canalisation für eine« oder 
mehrere andere Radialsysteme (vergl. §. 2) betraut und bezieht er schon 
in Folge dessen daS §. 14 bestimmte Oahreshonorar, so hat der Magistrat 
für die Arbeit der Rechnungslegung eine besondere Vergütigung nicht zu 
gewähren. 
8- 16. 
Sollte Herr Hobrecht während der Ausführung des Werkes an der 
Fortführung der technischen Leitung desselben verhindert werden oder mit 
Tode abgehen, so endigen die §. 14 bestimmten Zahlungen mir dem Ende 
des laufenden Quartals, in welchem dte Behinderung oder der Tod ein 
getreten ist. 
8. 17. 
Alle zwischen dem Magistrat und Herrn Hobrecht in Beziehung auf 
diesen Vertrag entstehenden Streitigkeiten sollen endgültig durch SchiedS- 
lichter entschieden werden. 
Die Constituirung dieses Schiedsgerichts hat in der Weise zu erfolgen, 
daß derjenige Conirahent, welcher einen Streupunkr durch schiedsrichterliche 
Entscheidung zum Austrag gebracht wissen will, dem anderen Theile den 
Streitpunkt und den Namen des von ihm gewählten SchiedrichterS mittelst 
recommandirlen Schreibens mittheilt. Der andere Contrahent hat dem 
ersteren den Namen deS seinerseits gewählten Schiedsrichters binnen 
14 Tagen nach Empfang jenes Schreibens gleichfalls brieflich recomman- 
dirt mitzutheilen, widrigenfalls das Wahlrecht auch in Ansehung deS zweiten 
Schiedsrichters aus den anderen Contrahenlen übergeht. 
Ist unter den beiden Schiedsrichtern in Betreff der zu entscheidenden 
Differenz kein Einverständniß zu erzielen, so erfolgt die endgültige Ent 
scheidung mit Ausschluß jede« weiteren Rechtsmittels unter Mitwirkung 
eines von den beiden ersten Schiedsrichtern gewählten Obmanns, welcher 
zu den höheren Slaatsbaubeamien gehören muß. 
Können sich die beiden ersten Schiedsrichter über die Wahl des Ob- 
manns nicht ewigen, so wird der Herr Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten gebeten, denselben zu ernennen. 
8- 18. 
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage, an welchem er durch die Unter 
schrift deS Magistrats vollzogen wird, in Kraft und erlischt dagegen der mit 
dem Herrn Bauraih Hobrecht unterm 30. Mai 1869 geschlossene, biS 
ult. December 1872 schriftlich und seitdem stillschweigend prolongirte 
Vertrag. 
8- Id. 
Die für die zweifache Ausfertigung dieses Vertrages entstehenden 
Stempelkosten übernimmt Herr Bauralh Hobrecht. 
Berlin, den 17. Mm 1873. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
<1-. 8.) gez. Duncker. Runge. Hobrecht, Baurath. 
Zu Nr. 77. 
Nachtrag 
zu 
dem Vertrage vom 17. Mai 1873. 
Nachdem seitens der städtischen Behörden der im §. 2 de« zwischen 
dem Chefingenieur der Canalisation, Königlichen Bauralh Herrn JameS 
Hobrecht und dem Magistrat von Berlin unter dem 17. Mai 1873 ab 
geschlossenen Vertrages vorgesehene Beschluß gefaßt worden ist, auch den 
Bau den Radialsysteme I., II., IV. und Y. in Angriff zu nehmen, und 
nachdem, diesem Beschluß entsprechend, der Bau der genannten Systeme 
unter technischer Oberleitung und nach den generellen Projecten deS Herrn 
Hobrecht stit dem Jahre 1875 thatsächlich in Angriff genommen worden 
ist, wird nunmehr zwischen dem Magistrat und dem genannten Herrn 
Hobrecht folgender, im ß. 13 deS Hauptvertrages vorgesehener RachlragS- 
vertrag vereinbart: 
8- i. 
Herr Hobrecht übernimmt als Chefingenieur die Ausführung deS 
Baues der Radialfysteme I., II.. IY. und V. im Umfange der im Haupt« 
vertrage für die Bauausführung deS Radialsystems III. vorgeschriebenen 
Grenzen. 
8. 2. 
Er verpflichtet sich außerdem, bei diesen Systemen zu übernehmen: 
A. die Projeclaufstellung und die Leitung der Ausführung: 
a) der Druckrohrleitungen über das in den generellen Projecten 
vorgesehene Maß von 4 500 m Leitungslänge hinaus bi« zu 
den erworbenen Rieselfeldern, 
b) der vermehrten und verstärkten Dampfmaschinenanlage in den 
Pumpstationen, 
c) der VertheilungSleitungen und Entwässerungsanlagen (Ap- 
tirung) auf den Rieselfeldern, 
(!) der Planirung der Rieselfelder für den landwirthschaftlichen 
Betrieb, sowie die Oberaufsicht dieser Arbeiten, wenn und 
soweit sie einem Pächter überlassen werden, 
e) der etwaigen über den Anschlag hinaus als nothwendig oder 
zweckmäßig sich ergebenden baulichen Mehrarbeiten innerhalb 
der genannten Radialsystcme selbst, 
k) der HauSanschlüffe;
	        
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