102
selben auch von dem Herrn Chefingenieur der muthmaßliche Bedarf an
Geldmitteln für das bevorstehende Baujahr anzugeben. Ueber den Fort»
gang der Arbciien ist alle 3 Monate ferrens des Chefingenieurs ein kurzer
Bericht zu erstatten.
8- S.
Nach Vollendung einzelner selbstständiger Bauwerke (der Pumpstationen,
der einzelnen Sammelgebieic re.) ist die Bauabnahme derselben, nach
Vollendung aller Arbeiten die Bauabnahme des ganzen Werkes durch den
Herrn Chefingenieur beim Magistrat zu beantragen.
Dieselbe erfolgt durch eine von den Communalbehörden zu bezeichnende
besondere Commission.
Die bei der Bauabnahme gezogenen Erinnerungen hat der Herr
Chefingenieur innerhalb einer zu vereinbarenden Frist durch geeignete Ab»
hülfe zu erledigen.
8- 10.
Innerhalb Jahresfrist, vom Datum der Bauabnahme des ganzen
Werkes, hat Herr Bauralh Hob recht die vollständige Abrechnung der
Baukosten, sowie einen Bericht, durch welche alle Eisparnisse und Ueber-
fchrerlungen speciell motivirl weiden, ein Bamnventarium und ein Berzeich»
niß aller Mobilien, einen Nachweis über den Verbleib der für die Bau
ausführung beschafften Utensilien und genaue, mit der Ausführung über-
einstimmende Reorsionszeichnungen einzureichen und alle für die Bauaus
führung gefertigten Pläne, Anschläge, Correfpondenzen, Acten und Schriftstücke
au den Magistrat abzuliefern.
8 11.
Soweit die Ausgaben der städtischen Deputation, welche die Vor
arbeiten zur Entwässerung und Reinigung Berlins geleitet hat, noch nicht
vollständig erledigt sind, bleibt Herr Bauralh Hobrecht verpflichtet, auch
ferner die ihm vom Magistrat auf Antrag dieser Deputation oder von der
Deputation unmittelbar zu ertheilenden Auftrage zu erledigen.
8- 12.
Der Bauralh Ho brecht verpflichlet sich, während der Ausführung
des ihm durch diesen Vertrag anvertrauten Unternehmens nicht ohne Urlaub
des Magistrats von Berlin sich zu entfernen, auch keinerlei öffentliche oder
Privalbauten zu übernehmen, vielmehr seine ganze Kraft dem Werke, an
dessen Spitze er durch diesen Vertrag gestellt wird, zu widmen. Bei der
Natur desselben verzichtet der Magistrat auf die Feststellung einer be
stimmten Frist für die Vollendung des ganzen BauunternehmenS oder ein
zelner Theile desselben, verspricht aber dem Herrn Hobrecht nach er
folgter anschlagsmäßiger Ausführung, Abnahme deS Baues und Einreichung
der Rechnung außer den im §. 14 festgesetzten Gegenleistungen eine Prämie
von 10 000 Thalern „Zehn Taufend Thalern" zu zahlen, wenn die
sämmtlichen, zur Canalisation deS Radialsystems III. in feinem im Pro»
ject vorgesehenem Umfange erforderlichen Bauten und Arbeiten einschließlich
der sämmtlichen, zur Berieselung nöthigen bauiechnischen Arbeiten inner
halb dreier Jahre vom 1. Juli d. I. an gerechnet, vollendet sind, und
daS Werk sich 3 Monate im Betrieb btfindet.
8- 13.
Die Bestimmung des §. 12, da dieselbe sich ausdrücklich auf die
Vollendung deS RadialfyllemS III. bezieht, findet, wie hier mit Bezug
auf den Inhalt deS §. 2 zur Vermeidung jedes Mißverständnisses bemerkt
wird, nicht ohne Weiteres analoge Anwendung auf die Ausführung anderer
Radialsysteme.
Es bleibt vielmehr der Beschlußnahmt der Communalbehörden über
lassen, ob bei Inangriffnahme eines oder mehrerer derselben dem Chef
ingenieur eine ähnliche Zusage gemacht werden soll.
8- ",
Abgesehen von der Bestimmung des §. 12 find die Gegenleistungen
der Sladtgemeinde für die von Herrn Ho brecht durch diesen Vertrag
übernommenen Verpflichtungen wie folgt festgesetzt.
Herr Hobrecht erhält, so lange er als Chefingenieur der Stadt
gemeinde für die Canalisation Berlins functionirt:
1. ein jährliches Honorar von Viertausend fünfhundert Thalern, quar
taliter postnumerando zahlbar,
2. als Entschädigung für innerhalb der Stadt aufgewendete Fuhr-
kosten und für Reisen innerhalb der Grenzen der Provinz Bran
denburg eine Pauschsumme von 700 Thlrn. „Siebenhundert
Thalern' jährlich, ebenfalls quartaliter postnumerando zahlbar.
Für Reisen, welche im Interesse des Werkes und im Einverständnisse
mit der Bau-Commission unternommen sind, und deren Ziel außerhalb
der Grenzen der Provinz Brandenburg liegt, ist Herr Bauralh H o b r e ch t
berechtigt, 5 Thlr. „Fünf Thaler" tägliche Diäten und Rersekosten nach
den im Z. 4 des Gesetzes vom 24. März 1873, betreffend die Tagegelder
und Reisekosten der Staatsbeamten, für die im §. 1 snb I. bis IV. be
zeichneten Beamten festgestellten Sätzen zu liquidiren.
Die Kosten für Mielhung, Einrichtung, Heizung der erforderlichen
Baubureaux und Wachtlocale, sowie für Zeichcnmaterial, Papier re. trägt
der Magistrat.
§. 15.
Die §. 14 ad 1 und 2 bezeichneten Zahlungen hat der Magistrat
auch für dasjenige Jahr zu leisten, in welchem Herr Baurath Hobrecht
die Baurechnung aufzustellen hat (vgl. §. lü).
Ist indessen Herr Baurath Hobrecht in dem betreffenden Jahre be»
reitS mit der Leitung der Ausführung der Canalisation für eine« oder
mehrere andere Radialsysteme (vergl. §. 2) betraut und bezieht er schon
in Folge dessen daS §. 14 bestimmte Oahreshonorar, so hat der Magistrat
für die Arbeit der Rechnungslegung eine besondere Vergütigung nicht zu
gewähren.
8- 16.
Sollte Herr Hobrecht während der Ausführung des Werkes an der
Fortführung der technischen Leitung desselben verhindert werden oder mit
Tode abgehen, so endigen die §. 14 bestimmten Zahlungen mir dem Ende
des laufenden Quartals, in welchem dte Behinderung oder der Tod ein
getreten ist.
8. 17.
Alle zwischen dem Magistrat und Herrn Hobrecht in Beziehung auf
diesen Vertrag entstehenden Streitigkeiten sollen endgültig durch SchiedS-
lichter entschieden werden.
Die Constituirung dieses Schiedsgerichts hat in der Weise zu erfolgen,
daß derjenige Conirahent, welcher einen Streupunkr durch schiedsrichterliche
Entscheidung zum Austrag gebracht wissen will, dem anderen Theile den
Streitpunkt und den Namen des von ihm gewählten SchiedrichterS mittelst
recommandirlen Schreibens mittheilt. Der andere Contrahent hat dem
ersteren den Namen deS seinerseits gewählten Schiedsrichters binnen
14 Tagen nach Empfang jenes Schreibens gleichfalls brieflich recomman-
dirt mitzutheilen, widrigenfalls das Wahlrecht auch in Ansehung deS zweiten
Schiedsrichters aus den anderen Contrahenlen übergeht.
Ist unter den beiden Schiedsrichtern in Betreff der zu entscheidenden
Differenz kein Einverständniß zu erzielen, so erfolgt die endgültige Ent
scheidung mit Ausschluß jede« weiteren Rechtsmittels unter Mitwirkung
eines von den beiden ersten Schiedsrichtern gewählten Obmanns, welcher
zu den höheren Slaatsbaubeamien gehören muß.
Können sich die beiden ersten Schiedsrichter über die Wahl des Ob-
manns nicht ewigen, so wird der Herr Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten gebeten, denselben zu ernennen.
8- 18.
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage, an welchem er durch die Unter
schrift deS Magistrats vollzogen wird, in Kraft und erlischt dagegen der mit
dem Herrn Bauraih Hobrecht unterm 30. Mai 1869 geschlossene, biS
ult. December 1872 schriftlich und seitdem stillschweigend prolongirte
Vertrag.
8- Id.
Die für die zweifache Ausfertigung dieses Vertrages entstehenden
Stempelkosten übernimmt Herr Bauralh Hobrecht.
Berlin, den 17. Mm 1873.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
<1-. 8.) gez. Duncker. Runge. Hobrecht, Baurath.
Zu Nr. 77.
Nachtrag
zu
dem Vertrage vom 17. Mai 1873.
Nachdem seitens der städtischen Behörden der im §. 2 de« zwischen
dem Chefingenieur der Canalisation, Königlichen Bauralh Herrn JameS
Hobrecht und dem Magistrat von Berlin unter dem 17. Mai 1873 ab
geschlossenen Vertrages vorgesehene Beschluß gefaßt worden ist, auch den
Bau den Radialsysteme I., II., IV. und Y. in Angriff zu nehmen, und
nachdem, diesem Beschluß entsprechend, der Bau der genannten Systeme
unter technischer Oberleitung und nach den generellen Projecten deS Herrn
Hobrecht stit dem Jahre 1875 thatsächlich in Angriff genommen worden
ist, wird nunmehr zwischen dem Magistrat und dem genannten Herrn
Hobrecht folgender, im ß. 13 deS Hauptvertrages vorgesehener RachlragS-
vertrag vereinbart:
8- i.
Herr Hobrecht übernimmt als Chefingenieur die Ausführung deS
Baues der Radialfysteme I., II.. IY. und V. im Umfange der im Haupt«
vertrage für die Bauausführung deS Radialsystems III. vorgeschriebenen
Grenzen.
8. 2.
Er verpflichtet sich außerdem, bei diesen Systemen zu übernehmen:
A. die Projeclaufstellung und die Leitung der Ausführung:
a) der Druckrohrleitungen über das in den generellen Projecten
vorgesehene Maß von 4 500 m Leitungslänge hinaus bi« zu
den erworbenen Rieselfeldern,
b) der vermehrten und verstärkten Dampfmaschinenanlage in den
Pumpstationen,
c) der VertheilungSleitungen und Entwässerungsanlagen (Ap-
tirung) auf den Rieselfeldern,
(!) der Planirung der Rieselfelder für den landwirthschaftlichen
Betrieb, sowie die Oberaufsicht dieser Arbeiten, wenn und
soweit sie einem Pächter überlassen werden,
e) der etwaigen über den Anschlag hinaus als nothwendig oder
zweckmäßig sich ergebenden baulichen Mehrarbeiten innerhalb
der genannten Radialsystcme selbst,
k) der HauSanschlüffe;