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Nach dem Entwurf.
8. 33.
Rohbauabnahme.
Wenn ein Bau in seinen Mauern und Eisenconstructionen (ein
schließlich feuerfester Treppen), sowie in Dach und Balkenlagen vollendet
ist, liegt dem Bauherrn ob, denselben bei der Polizeibehörde schriftlich zur
Abnahme anzumelden.
Es wird dann Termin zu baupolizeilicher Prüfung anberaumt. Zu
demselben werden der Bauherr und der bauleitende Unternehmer vorge
laden; mindestens der Eine von ihnen muß persönlich anwesend oder in
geeigneter Weise vertreten sein. Im Termin müssen alle Theile des
Baues sicher zugänglich sein und die Balkenverankerungen im Innern
durchweg, Eisenconstructionen aber insoweit offen liegen, daß die Ab
messungen geprüft werden können.
Ergeben sich bei der baupolizeilichen Prüfung Mängel, so hat der
Bauherr dieselben abzustellen und den Bau demnächst wiederholt zur Ab
nahme anzumelden.
Nach vorschriftsmäßiger Ausführung wird durch ein von der Polizei
behörde ausgefertigtes Attest die Abnahme des Rohbaues ausgesprochen.
Anträge auf vorläufige Abnahme einzelner Bauarbeiten und Bau
theile werden nur ausnahmsweise berücksichtigt.
8. 34.
Putzarbeiten.
Bei Ertheilung des Rohbauabnahmeattestes wird gleichzeitig jedes«
mal der Zeitpunft bestimmt, an welchem mit den inneren und äußeren
Putzarbeiten begonnen werden darf.
Gebäude, welche ganz oder theilweise die Bestimmung haben, zu
dauerndem Aufenthalte von Menschen zu dienen, sollen keinenfalls ftüher
als 6 Wochen nach Vollendung des Rohbaues abgeputzt werden.
8- 35.
Genehmigung zu Nebenanlagen.
Auch Holzbaulichkeiten und offene Holzconstructionen (§. 7), Ab
wässerungsanlagen, Tonnenabtritte, unterirdische Abfallbehälter und
Schlammfänge (§§. 20—23) dürfen nur aus Grund und nach Maßgabe
einer ausdrücklichen polizeilichen Genehmigung hergestellt werden.
Dem Genehmigungsgesuch sind die jedesmal zur Verdeutlichung
nöthigen Vorlagen beizufügen.
Die Genehmigung zu Holzbaulichkeiten und offenen Holzconstructionen,
welche sich innerhalb der Regel des §. 7 Alinea 2 halten, ist beim Po-
lizei-Reviervorstande nachzusuchen.
8- 36.
Abbruch von Gebäuden.
Bei Abbruch von Gebäuden finden die Vorschriften der §§. 30—32
sinngemäße Anwendung.
Auch mit Abbruchsarbeiten darf nicht begonnen werden, ohne daß
dem Polizei-Reviervorstande vorgängige schriftliche Anzeige gemacht ist.
Titel III.
Besondere Bestimmungen über Benntznng von Gebäuden.
8- 37.
Benntznng von Gebäuden z» dauerndem Aufenthalte von Menschen.
Alle zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume
in Gebäuden müssen trocken sein, für Luft und Licht hinreichend Zutritt
gewähren, eine — bei ungleicher Decke oder ungleichem Boden im Durch
schnitt zu berechnende — Höhe von 2,5 m haben und nirgend tiefer als
0,5 m unter dem umgebenden Erdboden liegen.
Dachräume dürfen zu dauerndem Aufenthalte für Menschen nur
dienen, wenn sie unmittelbar über dem obersten Stockwerk belegen und
von den sonstigen Dachräumen durch massive Wände geschieden sind.
Jeder als Wohnung oder sonst zu dauerndem Aufenthalt von Men
schen gesondert genutzte Gebändetheil muß directeu, feuersicheren Zugang
zu zwei Treppen oder einer feuerfesten Treppe haben.
Die Grundstücke, auf denen sich bewohnte oder sonst zu dauern
dem Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude befinden, müssen mit
Vorschläge des Ausschusses.
§. 33.
Unverändert.
8. 34.
Unverändert.
8- 35.
Unverändert.
8- 36.
Unverändert.
Titel III.
Die Ucberschrift folgendermaßen zu ändern:
Besoudere bauliche Bestimmungen mit Rücksicht auf die Beuutzuug
vou Gebiudeu.
8- 37.
Die Ueberschrift wie folgt zu ändern:
Räume zu dauerndem Aufeuthalte vou Meuscheu.
Alinea 1.
Bor „2,5 in" zu setzen: „mindestens" und statt „0,5 m" zu setzen:
„0,75 w (d. h. Brüstuugshöhe)".
Als Absatz 2 einzuschalten:
„Küchen, Werkstätten, Berkanfslokale «ud sonstige zum
vorübergehenden Aufenthalte von Menschen dienende Gelaffe
dürfe» nur in solche« Räume« eingerichtet werden, deren
Fußboden höchstens l,8o m unter der Straße liegt and deren
lichte Höhe mindestens 2,50 m beträgt."
Alinea 3.
Statt „directen" zu setzen:
„einen".
Alinea 4.
Die Worte „für alle Betheiligten" za streichen.