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Vorlage dcS Magistrat».
darfs an Ricselwasser dient ein für jedes Pachtjahr drei Monate vor Be
ginn desselben zu entwerfender Disposttionsplan über die in Bewirthschaf-
tung zu nehmenden Rieselfelder. Der Plan ist von dem Pächter bei dem
Magistrat rechtzeitig zur Genehmigung einzureichen, widrigenfalls der Ma
gistrat denselben auf Kosten des Pächters anfertigen zu lassen befugt ist.
Ueber Meinungsverschiedenheiten betreffs des überreichten Planes entscheidet
das Schiedsgericht.
IX. Nach Ablauf der Pachtzeit sind die Güter in dem derzeitigen
Culturzustandc ohne Vergütigung für Aussaat und Bestellungskosten oder
für Melioration der Bodenbeschaffcnheit an die Stadtgemeinde zurückzu
gewähren.
X. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist und stillschweigender Ver
längerung der Pachtzeit bei unterbleibender Kündigung wird vorbehalten.
Die Stadtgemeinde ist berechtigt, für den Fall, daß der Pächter die
ordnungsmäßige Bewirthschaftung vernachlässigt oder sich als dazu unfähig
erweist, so daß Störungen in der Ableitung und Verwendung des Canal-
Wassers zu befürchten sind, das Pachtverhältniß sofort für aufgehoben zu
erklären. Ob der Fall der Vernachlässigung oder der Unfähigkeit vorliegt,
wird von dem Schiedsgericht entschieden.
XI. Für die Erfüllung der aus dem Pachtverträge sich ergebenden
Verbindlichkeiten haftet eine von dem Pächter zu bestellende Caution, deren
Hohe der Vereinbarung vorbehalten bleibt.
XII. Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Aus
legung des Vertrages unterwirft sich die Stadtgemeinde sowohl als der
Pächter einem Schiedsgericht, hinsichtlich dessen die Vorschriften der §§. 851 ff.
der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 maßgebend sind.
Können sich beide Schiedsrichter nicht einigen, so ernennen sie einen
Obmann, bei dessen Entscheidung es bewendet, können die Schiedsrichter
auch über den Obmann sich nicht einigen, so ernennt ihn die Stadt
gemeinde.
XIII. Im Uebrigen gelten für das Pachtverhältniß die gesetzlichen
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über die Landgüterpacht, jedoch
mit Ausschluß von tz. 451 Thl. I. Tit. 21, so daß dem Pächter der Ver
kauf von Stroh und anderen Erzeugnissen fteisteht. Dagegen hat er die
Unterhaltung und Ausbesserungen der Gebäude ohne die Einschränkung
des §. 443 a. a. O. zu tragen. Kosten und Stempel des Vertrages über
nimmt der Pächter.
Vorschläge de» Ausschusses.
Ad IX. Unverändert.
Ad X. Unverändert.
Ad XI. Unverändert
Ad XII. Unverändert.
Ad XIII. Unverändert.
Zum Berichterstatter wurde der Stadtverordnete Partei gewählt.
Der Druck der Protokolle ist beschlossen worden.
V. w. o.
gcz. Vollgold. Partei. Ripberger.
333. Vorlage (J.-Nr.l997.E.A.) — zur Beschlussfassung —,
betreffend eine Petition bezüglich der Einziehung
der Realstenern von den mit mehreren Grund
stücken angesessenen Eigenthümern.
Der Stadtverordneten - Versammlung beehren wir uns auf den Be
schluß vom 23. October 1879 — Protokoll Nr. 12 — in der Anlage
eine Abschrift des an 'den Eigenthümer Hammerschmidt Hierselbst,
Lützower Ufer Nr. 11 wohnhaft, erlassenen Bescheides vom heutigen Tage
zur gefälligen Kenntnißnahme ergebenst zu übersenden.
Aus den in den, Bescheide entwickelten Gründen können wir von dem
bisherigen erprobten Steuereinziehungsverfahren nicht abgehen. Uebrigens
nehmen wir auch auf die Bestimmung der neuen Geschäftsanweisung für
die Steuererheber vom 20. November v. I. Bezug, wodurch zur mehreren
Erleichterung der Hauseigenthümcr ausdrücklich angeordnet ist:
daß der Steuererheber, falls die Wohnung des Hauscigen-
thümers innerhalb des Bezirks der Steuerannahmestelle liegt,
welcher der Steuererheber zugetheilt ist, den Eigenthümer per-
sonlich zu besuchen und die Quittung in vorgeschriebener Weife
vorzulegen habe.
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir ergebenst, hierdurch
den Eingangs erwähnten Beschluß und die Petition des Hammer-
schmrdt als erledigt ansehen zn wollen.
Berlin, den 29. Mai 1880.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckcnbcck.
Zu Nr. 335.
Ihr erneuter, an die Stadtverordneten - Versammlung Hierselbst ge
richteter Antrag vom 11. September 1879, dahin zu wirken,
„daß die Realsteuern von den mit mehreren Grundstücken an-
gesessenen Eigenthümern nur in deren Wohnung eingezogen
werden"
ist uns von derselben zur Verfügung überwiesen worden.
Nach näherer Prüfung und wiederholter ablehnender Begutachtung
durch die mit der Einziehung der städtischen Abgaben betrauten Steuer-
abtheilung bedauern wir dem Antrage keine Folge geben zu können.
Durch Gewährung desselben würde das Steuereinziehungsverfahren
wesentlich erschwert und verzögert werden. Wie sich bei einem ftüheren
ähnlichen Versuche herausgestellt hat, lassen sich Irrthümer bei der Steuer-
ausschreibung oft nicht vermeiden, wenn bei eintretendem Wohnungs
wechsel des Eigenthümers solcher nicht rechtzeitig hierher gemeldet wird.
Es entstehen dadurch Umstände und Unkosten für die Verwaltung,
welche in keinem Verhältnisse zu den den Steuerzahlenden zu gewährenden
Vortheilen stehen.
Der Hinweis auf das Ihren Wünschen entsprechende Verfahren der
Königlichen Steucrdirection hat uns nicht bestimmen können, von der bis
herigen bewährten Einziehungsweise abzugehen, weil dasselbe keinen Ver
gleich mit der diesseitigen Verwaltung zuläßt, die es mit einer zehnfach
größeren Zahl von Steuerpflichtigen zu thun hat, denen mit demselben
Recht auch wegen der persönlichen Steuern ähnliche Vergünstigungen für
den Fall der Gewährung Ihres Antrages zugestanden werden müßten.
Uebrigens sind die dem steuerzahlendcn Publikum entstehenden Unbe
quemlichkeiten durch die Eröffnung der Steuerannahmestellen in den ein
zelnen Stadttheilen wesentlich verringert worden.
In diesen Annahmestellen werden nicht nur in der kastenmäßigen
Zeit Zahlungen auf laufende Steuern, sondern auch Vorausbezahlungen
auf das ganze Jahr angenommen.