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Vorlage des Magistrats.
eigene Kosten anzuschaffen. Es sind jedoch Vereinbarungen darüber nicht
ausgeschlossen, daß die Stadtgemeinde das Inventarium für Bürknersfelde
und Marzahn selbst beschafft und, für den Fall der Anschaffung seitens
des Pächters, bei der Rückgewähr der Pachtobjecte dasselbe gegen eine von
Sachverständigen zu fertigende Taxe übernimmt.
III. Der Pächter hat die von den Gütern zu entrichtenden öffent
lichen und gemeinen Lasten und Abgaben aller Art, auch wenn neue hin
zutreten sollten, insbesondere auch die in der II. Abtheilung eingetragenen
Leistungen zu übernehmen, dagegen wird die Stadtgemcinde die Zinsen der
in der III. Abtheilung eingetragenen Schulden selbst entrichten.
Der Pächter tritt ferner in die Verträge mit den zur Zeit der Ueber
nahme auf dem Gute beschäftigten Dienstleuten aller Art, welche über den
Beginn seiner Pachtzeit hinaus abgeschlossen und für die Stadtgemeinde
verbindlich sind, ein. Er übernimmt auch die Verpflichtung, für die Ver
sicherung aller auf den Gütern befindlichen Baulichkeiten und des etwa
der Stadtgemeinde gehörigen Inventariums während seiner Pachtzcit Sorge
zu tragen.
IV. Die Güter sind von der Stadtgemeinde zum Zweck der Auf
nahme der Rieselwasser von den Radialsystemen Nr. IV. und V. erworben
worden. Sie sind daher von dem Pächter diesem Zwecke entsprechend zu
bewirthschaften.
Es werden jedoch am 1. Juli d. I. von dem Areal der Güter erst
rund 150—250 Morgen, welche an der nordöstlichen Ecke von Falkenberg
liegen, für die Berieselung als Wiesen aptirt sein.
Es bleibt den Bietern überlassen, ob sie neben dem Pachtgebot selbst
die Aptirung und Drainirung der Güter übernehmen wollen, oder nur,
nachdem die Aptirung und Drainirung von der Stadtgemeinde bewirkt sein
wird, in die Pachtung einzutreten wünschen.
Für den Fall, daß der Pachtlustige die Aptirungs- nnd Drainirungs-
arbeilen zu übernehmen nicht gewillt ist, wird die Stadtgemcinde diese nach
dem auf Osdorf und Friederikenhof zur Ausführung gekommenen System
selbst in der unter a. angegebenen Weise bewirken lassen. Für die Reihen
folge der Arbeiten und die Eintheilung der Parzellen wird unter Zuziehung
des Pächters ein Plan entworfen werden, iu welchem die Wünsche des
Pächters soweit als möglich Berücksichtigung finden sollen. Bei Meinungs
verschiedenheiten wird das Schiedsgericht entscheiden. Zu jeder Aenderung
des mir Genehmigung des Pächters bezw. des Schiedsgerichts festgestellten
Plans ist ebenfalls das Einverstäudniß des Pächters erforderlich.
Dieser kann jedoch seine Zustimmung nicht versagen, wenn der Zustand der
Canalsysteme die Aenderung nothwendig macht oder diese im Interesse der
Verwendung des Rieselwassers auch nur wünschenswerth erscheint.
Bis zur Aptirung hat der Pächter das Areal in landwirthschastlicher
Weise gehörig zu bebauen. Er wird jedoch an bestimmte Fruchtgattungen
nicht gebunden. Der Pächter übernimmt die Pachtgegenstände in dem Zu
stande, in welchem sie sich zur Zeit des Pachtbeginnes befinden, ohne An
spruch auf bessere Instandsetzung oder Ersatz für die von ihm etwa zu be
wirkenden Verbesserungen.
V. Die Gütercomplexe sind zur Ausnahme von Rieselwasscr bestimmt.
Tie Grundbedingung der Verpachtung ist deshalb, daß der Pächter sich zur
Aufnahme der gesammten Abwässer aus den beiden Radialsystemen Nr. I V.
und V. sowie anderen Systemen verpflichtet. Schwankungen in dem Quan
tum von Rieselwasser, welches er auf die Ländereien aufzunehmen hat,
geben ihm nicht das Recht, eine Minderung des Pachtzinses oder sonstige
Entschädigung zu verlangen. Bei allen Beschwerden von Privaten oder
Behörden darüber, daß Wassermassen überhaupt nicht, oder nicht ordnungs
mäßig untergebracht seien, hat der Pächter die Stadtgemcinde überall zu
vertreten.
VI. Der Stadtgemeinde bleibt überlassen, Canalwaffer aus den vor
gedachten Radialsystemen sei es selbst zu verwenden, sei es an dritte Per
sonen abzugeben.
Für den Fall, daß die Stadtgemeinde von dieser Befugniß nicht Ge
brauch macht, die Abwässer vielmehr sämmtlich dem Pächter überläßt, wird
demselben die Verwendung des überschüssigen Canalwassers nach seinem
Belieben anheimgestellt.
VII. Der Pächter ist befugt, Theile des Pachtgegenstandes in Unter
pacht zu geben; er hat in diesem Falle dafür zu sorgen und zu haften,
daß dadurch in der Ableitung des Rieselwassers Störungen nicht eintreten,
daß ferner rücksichtlich der Bewirthschaftung von den Unterpächtern alle
Verpflichtungen erfüllt werden, welche er selbst in dem Pachtverträge ein
gegangen ist.
VIII. Der Pächter hat die Verpflichtung, das Canalwaffer durch
Berieselung und landwirthschaftliche Bewirthschaftung der gepachteten Lände
reien auf die rationellste Weise unterzubringen, nutzbar zu machen und ge
reinigt abfließen zu lassen. Dem Magistrat steht das Recht zu, zum
Zweck steter Controle über die Verwendung des Canalwassers, den Zustand
der Ländereien, das Vorhandensein der zur rationellsten Bewirthschaftung
von Rieselgütern erforderlichen Einrichtungen jeder Zeit durch seine Beamte
oder andere, mit Vollmacht versehene Personen die Pachtobjecte besichtigen
zu lassen.
Der Pächter ist verpflichtet, den Vertretern der Stadtgemeinde bei der
Prüfung und Untersuchung der Anlagen und der Rieselfelder behülflich zu
sein. Zum Zweck der Controle, ob zur Aufnahme des gesammten Canal
wassers ausreichende Ländereien vorhanden, bezw. zur Feststellung des Be-
Vorschläge des AuSschuffeS.
Den letzten Satz: „Es sind" bis „übernimmt" zu streichen.
Ad III. Unverändert.
Ad IV. DaS dritte Alinea der Nr. IV. zu streichen.
Der erste Satz dieses Alinea würde redactionell entsprechend zu
ändern sein.
Ad V. Statt „aus den beiden Radialsystemen Nr. IV. und V. sowie
andern Systemen" zu sagen: „aus den Radialsystemen Nr. VI., V. und
Vb." und am Schluß der Nummer V. hinzuzufügen: „wenn überhaupt
die Möglichkeit zur ordnungsmäßigen Unterbringung der
Wässer vorhanden ist".
Ad. VI. Unverändert.
Ad VII. Unverändert.
Ad VIII. Unverändert.