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Volume No. 55 (353-366), 5. Juni 1880

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1880 (Public Domain)

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Vorlage des Magistrats. 
eigene Kosten anzuschaffen. Es sind jedoch Vereinbarungen darüber nicht 
ausgeschlossen, daß die Stadtgemeinde das Inventarium für Bürknersfelde 
und Marzahn selbst beschafft und, für den Fall der Anschaffung seitens 
des Pächters, bei der Rückgewähr der Pachtobjecte dasselbe gegen eine von 
Sachverständigen zu fertigende Taxe übernimmt. 
III. Der Pächter hat die von den Gütern zu entrichtenden öffent 
lichen und gemeinen Lasten und Abgaben aller Art, auch wenn neue hin 
zutreten sollten, insbesondere auch die in der II. Abtheilung eingetragenen 
Leistungen zu übernehmen, dagegen wird die Stadtgemcinde die Zinsen der 
in der III. Abtheilung eingetragenen Schulden selbst entrichten. 
Der Pächter tritt ferner in die Verträge mit den zur Zeit der Ueber 
nahme auf dem Gute beschäftigten Dienstleuten aller Art, welche über den 
Beginn seiner Pachtzeit hinaus abgeschlossen und für die Stadtgemeinde 
verbindlich sind, ein. Er übernimmt auch die Verpflichtung, für die Ver 
sicherung aller auf den Gütern befindlichen Baulichkeiten und des etwa 
der Stadtgemeinde gehörigen Inventariums während seiner Pachtzcit Sorge 
zu tragen. 
IV. Die Güter sind von der Stadtgemeinde zum Zweck der Auf 
nahme der Rieselwasser von den Radialsystemen Nr. IV. und V. erworben 
worden. Sie sind daher von dem Pächter diesem Zwecke entsprechend zu 
bewirthschaften. 
Es werden jedoch am 1. Juli d. I. von dem Areal der Güter erst 
rund 150—250 Morgen, welche an der nordöstlichen Ecke von Falkenberg 
liegen, für die Berieselung als Wiesen aptirt sein. 
Es bleibt den Bietern überlassen, ob sie neben dem Pachtgebot selbst 
die Aptirung und Drainirung der Güter übernehmen wollen, oder nur, 
nachdem die Aptirung und Drainirung von der Stadtgemeinde bewirkt sein 
wird, in die Pachtung einzutreten wünschen. 
Für den Fall, daß der Pachtlustige die Aptirungs- nnd Drainirungs- 
arbeilen zu übernehmen nicht gewillt ist, wird die Stadtgemcinde diese nach 
dem auf Osdorf und Friederikenhof zur Ausführung gekommenen System 
selbst in der unter a. angegebenen Weise bewirken lassen. Für die Reihen 
folge der Arbeiten und die Eintheilung der Parzellen wird unter Zuziehung 
des Pächters ein Plan entworfen werden, iu welchem die Wünsche des 
Pächters soweit als möglich Berücksichtigung finden sollen. Bei Meinungs 
verschiedenheiten wird das Schiedsgericht entscheiden. Zu jeder Aenderung 
des mir Genehmigung des Pächters bezw. des Schiedsgerichts festgestellten 
Plans ist ebenfalls das Einverstäudniß des Pächters erforderlich. 
Dieser kann jedoch seine Zustimmung nicht versagen, wenn der Zustand der 
Canalsysteme die Aenderung nothwendig macht oder diese im Interesse der 
Verwendung des Rieselwassers auch nur wünschenswerth erscheint. 
Bis zur Aptirung hat der Pächter das Areal in landwirthschastlicher 
Weise gehörig zu bebauen. Er wird jedoch an bestimmte Fruchtgattungen 
nicht gebunden. Der Pächter übernimmt die Pachtgegenstände in dem Zu 
stande, in welchem sie sich zur Zeit des Pachtbeginnes befinden, ohne An 
spruch auf bessere Instandsetzung oder Ersatz für die von ihm etwa zu be 
wirkenden Verbesserungen. 
V. Die Gütercomplexe sind zur Ausnahme von Rieselwasscr bestimmt. 
Tie Grundbedingung der Verpachtung ist deshalb, daß der Pächter sich zur 
Aufnahme der gesammten Abwässer aus den beiden Radialsystemen Nr. I V. 
und V. sowie anderen Systemen verpflichtet. Schwankungen in dem Quan 
tum von Rieselwasser, welches er auf die Ländereien aufzunehmen hat, 
geben ihm nicht das Recht, eine Minderung des Pachtzinses oder sonstige 
Entschädigung zu verlangen. Bei allen Beschwerden von Privaten oder 
Behörden darüber, daß Wassermassen überhaupt nicht, oder nicht ordnungs 
mäßig untergebracht seien, hat der Pächter die Stadtgemcinde überall zu 
vertreten. 
VI. Der Stadtgemeinde bleibt überlassen, Canalwaffer aus den vor 
gedachten Radialsystemen sei es selbst zu verwenden, sei es an dritte Per 
sonen abzugeben. 
Für den Fall, daß die Stadtgemeinde von dieser Befugniß nicht Ge 
brauch macht, die Abwässer vielmehr sämmtlich dem Pächter überläßt, wird 
demselben die Verwendung des überschüssigen Canalwassers nach seinem 
Belieben anheimgestellt. 
VII. Der Pächter ist befugt, Theile des Pachtgegenstandes in Unter 
pacht zu geben; er hat in diesem Falle dafür zu sorgen und zu haften, 
daß dadurch in der Ableitung des Rieselwassers Störungen nicht eintreten, 
daß ferner rücksichtlich der Bewirthschaftung von den Unterpächtern alle 
Verpflichtungen erfüllt werden, welche er selbst in dem Pachtverträge ein 
gegangen ist. 
VIII. Der Pächter hat die Verpflichtung, das Canalwaffer durch 
Berieselung und landwirthschaftliche Bewirthschaftung der gepachteten Lände 
reien auf die rationellste Weise unterzubringen, nutzbar zu machen und ge 
reinigt abfließen zu lassen. Dem Magistrat steht das Recht zu, zum 
Zweck steter Controle über die Verwendung des Canalwassers, den Zustand 
der Ländereien, das Vorhandensein der zur rationellsten Bewirthschaftung 
von Rieselgütern erforderlichen Einrichtungen jeder Zeit durch seine Beamte 
oder andere, mit Vollmacht versehene Personen die Pachtobjecte besichtigen 
zu lassen. 
Der Pächter ist verpflichtet, den Vertretern der Stadtgemeinde bei der 
Prüfung und Untersuchung der Anlagen und der Rieselfelder behülflich zu 
sein. Zum Zweck der Controle, ob zur Aufnahme des gesammten Canal 
wassers ausreichende Ländereien vorhanden, bezw. zur Feststellung des Be- 
Vorschläge des AuSschuffeS. 
Den letzten Satz: „Es sind" bis „übernimmt" zu streichen. 
Ad III. Unverändert. 
Ad IV. DaS dritte Alinea der Nr. IV. zu streichen. 
Der erste Satz dieses Alinea würde redactionell entsprechend zu 
ändern sein. 
Ad V. Statt „aus den beiden Radialsystemen Nr. IV. und V. sowie 
andern Systemen" zu sagen: „aus den Radialsystemen Nr. VI., V. und 
Vb." und am Schluß der Nummer V. hinzuzufügen: „wenn überhaupt 
die Möglichkeit zur ordnungsmäßigen Unterbringung der 
Wässer vorhanden ist". 
Ad. VI. Unverändert. 
Ad VII. Unverändert. 
Ad VIII. Unverändert.
	        
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