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(342.)
Vorlage
für die
Stadtverordnkten-Versaminlunti zu Berlin.
:!42. Vorlage — zur Beschlußfaffung —, betreffend
den Abschluß eines Beitrages mit den Berliner
Biehcommisffonshandlungen über die Benutzung
deS neuen städtischen Biehhoss durch diese Hand
lungen.
Die Berliner ViehcommissivuShancluage» betreiben ihr Geschäft auf
dem Actien-Viehhofe auf Grund eines mit dem früheren Besitzer deS Vieh-
Hofes, vr. Strausberg, abgeschlossenen, aber noch fortbestehenden Ver
trages, welcher festsetzt, daß die conlrahwenden Bichcommissionshandlungen
bei Vermeidung von Conventionaistrasen andcrSwo als auf dem genannten
Biehhofe Geschäfte nicht machen dürfen. Dieser Vertrag läuft am L8. Fe
bruar nächsten Jahres ab. In Folge dessen haben Besprechungen zwischen
zwei Mitgliedern unseres Collegiums und dem Vorsitzenden de« Vereins
der Viehcommissionshandluugen zur Wahrung ihrer Jnteresien statt
gefunden, an welche sich Verhandlungen unserer Deputirten mit den De«
putirtcn der Viehcommisstonshandlungen angeschlosien haben.
Das Resultat dieser commifsarifchen Verhandlungen ist gewesen, daß
in den Conferenzen der Commiffarien vom 7. und 19. d. Mts. eine Ver
ständigung über die Grundlagen eines zwischen der Stadtgemeindc und den
Viehcommisstonshandlungen abzuschließenden Vertrages erzielt worden ist
und daß am 21. d. MtS. die 23 hier vorhandenen Viehcommissionshand«
lungS-Firmen den Inhalt der geführten Protokolle, welche wir in Abschrift
beifügen, als Grundlage deS abzuschließenden Vertrages angenommen
haben.
Die betreffenden Firmen sind alphabetisch geordnet folgende:
Blaubach u. Moll,
Brüser u. Willmann,
E. Damke,
W. Ehestädt u. Comp.,
H. Fuhrmann,
ü. Haupt,
C. Hippe u. Comp.,
W. Kailcr,
Klocke u. Wothgc,
H. Mittenzwey,
F. Prenzlow und Müller,
Fr. Schanze u. Comp.,
H. Schneeweiß,
Carl Schnitze,
G. Schultze u. Comp.,
G. Spielberg v. Comp.,
F. Sponholz,
A. Streichenberg,
C. Wagener u. Comp.,
F. Wermann,
Zink und Julow,
F. W. Zinck u. Sohn, und
Thomas Zink.
Der zwischen der Stadt und den 23 Viehcommisstonshandlungen ab
zuschließende Vertrag soll nachstehende Festsetzungen enthalten:
A. Die Stadtgemeinde Berlin wird den städtischen, mit Schlacht
häusern verbundenen Viehhof am 1. März 1881 — weder früher noch
später — eröffnen. Die contrahirenden Viehcommisstonshandlungen ver
pflichten sich, von diesem Tage ab und während der ganzen Dauer des
Vertrages ausschließlich auf dem städtischen Viehhofe ihre gesammten Ge-
schäfte zu betreiben.
Die Dauer des Vertrages wird auf 6 Jahre, also vom 1. März 1881
bis 28. Februar 1887 einschließlich, festgesetzt.
ö In Bezug auf das von der Stadtgemeinde Berlin zu erhebende
Standgeld werden nachstehende Sätze festgestellt:
für ein Rind eine Mark,
für ein Schwein dreißig Pfennige,
für ein Kalb fünfundzwanzig Pfennige,
für einen Hammel sieben Pfennige.
Standgeld wird für dasselbe Stück Vieh, so lange es zu Markte steht,
nur einmal erhoben. Diese Bestimmung gilt auch für die sogenannten
Weidehammel, welche, während sie zu Markte stehen, auf die Weide ge
trieben werden.
Besondere Entschädigungen sind an die Stadt nicht zu zahlen:
a) für das von der Biehhofverwaltung zu liefernde, zur Wartung,
Spülung und Verpflegung der Marktthiere erforderliche Waffer,
d) für Beleuchtung aller dem Marktverkchr dienender Localitäten,
einschließlich der Berkaufshallen und Stände.
6. Die Stadtgemeinde wird dafür sorgen, daß die zum Wägen der
Marktthiere erforderlichen Waagen in ausreichender Anzahl vorhanden sind
und das Wägen der Thiere durch von der Stadt in Eid und Pflicht ge
nommene städtische Waagemeister erfolgt. An Waagegebühr wird die
städtische Verwaltung erheben:
für ein Rind zwanzig Pfennige,
für ein Schwein zehn Pfennige,
für ein Kalb zehn Pfennige,
für einen Hammel zwei Pfennige.
D. Müssen Marktthiere auf Anordnung der Polizei- und Vcterinair-
beamten im Polizeischlachlhause geschlachtet werden, so soll dafür nicht mehr
als das Doppelte der Gesammlgebühren erhoben werden, welche für das
Schlachten des in den allgemeinen Schlachthäusern zu schlachtenden Viehs
zu zahlen sind. Andere Sporteln und Gebühren, namentlich an die Vete-
rinairbeamten, sind nicht zu entrichten.
E. Sämmtliches Futter für das Vieh, welches von den Biehcommis-
sionairen oder anderen Personen, sei cs zum Zweck des Handels, sei es
zum Schlachten, auf den Viehhof gebracht wird, wird von der städtischen
ViehhofSvcrwaltung auS den Beständen deS Viehhofs geliefert.
Die Preise deS Futters werden für vier noch näher zu bestimmende
Zeitabschnitte des Kalenderjahres festgestellt.
Der Feststellung des Preises wird für jede Futtergattung der amtlich
publicirie Berliner Durchschnittsmarkrpreis des zuletzt abgelaufenen Kalen
derquartals für Waare bester Qualität zu Grunde gelegt und diesem Durch«
schnrttsmarktprcis werden 35 pCt. deffelben zugeschlagen. Die Viehhofsverwal-
lullg ist berechtigt, diesen Zuschlagssatz von 35 auf 40 pCt. zu erhöhen, sobald
der Jahresabschluß eines BetriebsjahreS der gesammten ViehmarktS-Ver-
waltung die Nothwendigkeit eines Zuschusses aus der Stadt-Hauptkaffe
ergiebt.
Für das Tränken der Kälber mit Kleitrank, welchen die städtische
Viehhofsverwaltung ebenfalls liefert, sind 15 /$ pro Kalb zu zahlen.
E. Für Rechnung der städtischen Verwaltung werden an Achsgeld
für je 2 Achsen eines beladenen Wagens drei Mark erhoben. Nicht ein
begriffen sind hierin alle der städtischen Verwaltung für die Eisenbahnanlage
entstehenden Vcrzinsungs-, Amortisations- und Betriebskosten.
G. Die Vertheilung der Stände iu den Verkaufshallen erfolgt durch
die städtische Viehhossverwaltung unter Mitwirkung der Deputirten der
kontrahirendcn Vieh-CommisstonShandlungen nach Maßgabe deS Auftriebs
im letzten Jahre und zwar jedesmal für ein Jahr, anfangend vom 1. April,
mit Ausnahme der ersten Vertheilung, welche für die Zeit vom 1. März
1881 bis 31. März 1882 geschieht.