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6. die Verlängerung der Linie Gesundbrunnen—Rosenthaler Thor
von letzterem bis zum Hackeschen Markt.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die sub II. 3a., b. und c. und die
sub III. 1—6 ausgeführen Linien alsbald nach Ertheilung der polizei
lichen Concession, um welche sie sofort nachzusuchen hat, in Angriff zu
nehmen, herzustellen und in Betrieb zu setzen. Dagegen wird der Ge
sellschaft die Zusicherung ertheilt, daß die Genehmigung zum Bau und
Betriebe von Pferdebahnen in der Ritterstraße, in der Straße „Unter
den Linden", in der projectirten Kaiser-Wilhclmstraße, in der Wil
helmstraße, in der Luisenstraße und in der Friedrichstraße,
einem anderen Unternehmer seitens der Stadt erst dann gegeben werden
soll, wenn die Gesellschaft auf die vorherige Anfrage des Magistrats
innerhalb einer vierwöchentlichen Frist nicht erklärt hat, daß sie selbst diese
Linien nach der beabsichtigten Genehmigung bauen und in Be
trieb setzen will.
IV. Von der Ausführung der Bahnstrecken (Schleifen):
1. zwischen dem Gesundbrunnen und Pankow;
2. von dem Büschingsplatz nach dem Platze an der Ecke der Weber-
und Großen Franksurterstraße;
3. zwischen Treptow und Rixdorf;
4. von Tempelhof über Lichterfelde und Steglitz nach Schöneberg
wird die Gesellschaft entbunden.
V. Die Dauer der Genehmigung wird für alle zur Zeit
betriebsfähig hergestellten Linien auf 30 Jahre, vom l. Januar
1880 bis zum 31. December 1909 festgesetzt.
Alle innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, vom 1. Januar
1880 ab gerechnet, ferner betriebsfähig hergestellten Pferdebahn
linien unterliegen derselben Bestimmung hinsichtlich des Endpunktes der
für sie ertheilten oder zu ertheilenden Genehmigung.
In Betreff der später betriebsfähig hergestellten Linien bleibt
die Vereinbarung vorbehalten.
VI. Die Große Berliner Pferdeeisenbahn-Actiengesellschaft unter
wirft sich ferner den beigefügten allgemeinen Bedingungen für die Anlage
von Straßeneisenbahnen, soweit dieselben nicht vorstehend ad 1. bis V.
modificirt sind.
VII. Die von der Gesellschaft bestellte Caution von 61500 <AC
wird auf 100 000 jfl. erhöht und haftet für die Erfüllung der sämmt
lichen der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen.
VIII. Unbeschadet aller sonstigen Rechte der Stadt aus einer Ver
letzung der Verpflichtungen, welche der Gesellschaft obliegen, ist die Stadt-
gemeinde berechtigt, falls die Zahlung der ad I. stipulirten Abgabe aus
der Bruttoeinnahme und der Pflasterrente ad II. 1 nicht innerhalb sechs
Monaten nach der Fälligkeit erfolgt, einseitig die mit der Gesellschaft ge
schlossenen Verträge und die ertheilten Genehmigungen aufzuheben.
IX. Alle den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden Bedin
gungen der zwischen der Stadt Berlin und der Großen Berliner Pferde-
eisenbahn-Actiengesellschaft geschlossenen resp. bestehenden Verträge, sowie
der der letzteren von dem Fiscus, soweit die Rechte und Pflichten dessel
ben auf die Stadt übergegangen sind, und von der Stadt ertheilten Con
cessionen resp. Genehmigungen werden hierdurch aufgehoben.