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Volume No. 48 (325), 22. Mai 1880 Anlage: Anlage A, 22. Mai 1880

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1880 (Public Domain)

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6. die Verlängerung der Linie Gesundbrunnen—Rosenthaler Thor 
von letzterem bis zum Hackeschen Markt. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die sub II. 3a., b. und c. und die 
sub III. 1—6 ausgeführen Linien alsbald nach Ertheilung der polizei 
lichen Concession, um welche sie sofort nachzusuchen hat, in Angriff zu 
nehmen, herzustellen und in Betrieb zu setzen. Dagegen wird der Ge 
sellschaft die Zusicherung ertheilt, daß die Genehmigung zum Bau und 
Betriebe von Pferdebahnen in der Ritterstraße, in der Straße „Unter 
den Linden", in der projectirten Kaiser-Wilhclmstraße, in der Wil 
helmstraße, in der Luisenstraße und in der Friedrichstraße, 
einem anderen Unternehmer seitens der Stadt erst dann gegeben werden 
soll, wenn die Gesellschaft auf die vorherige Anfrage des Magistrats 
innerhalb einer vierwöchentlichen Frist nicht erklärt hat, daß sie selbst diese 
Linien nach der beabsichtigten Genehmigung bauen und in Be 
trieb setzen will. 
IV. Von der Ausführung der Bahnstrecken (Schleifen): 
1. zwischen dem Gesundbrunnen und Pankow; 
2. von dem Büschingsplatz nach dem Platze an der Ecke der Weber- 
und Großen Franksurterstraße; 
3. zwischen Treptow und Rixdorf; 
4. von Tempelhof über Lichterfelde und Steglitz nach Schöneberg 
wird die Gesellschaft entbunden. 
V. Die Dauer der Genehmigung wird für alle zur Zeit 
betriebsfähig hergestellten Linien auf 30 Jahre, vom l. Januar 
1880 bis zum 31. December 1909 festgesetzt. 
Alle innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, vom 1. Januar 
1880 ab gerechnet, ferner betriebsfähig hergestellten Pferdebahn 
linien unterliegen derselben Bestimmung hinsichtlich des Endpunktes der 
für sie ertheilten oder zu ertheilenden Genehmigung. 
In Betreff der später betriebsfähig hergestellten Linien bleibt 
die Vereinbarung vorbehalten. 
VI. Die Große Berliner Pferdeeisenbahn-Actiengesellschaft unter 
wirft sich ferner den beigefügten allgemeinen Bedingungen für die Anlage 
von Straßeneisenbahnen, soweit dieselben nicht vorstehend ad 1. bis V. 
modificirt sind. 
VII. Die von der Gesellschaft bestellte Caution von 61500 <AC 
wird auf 100 000 jfl. erhöht und haftet für die Erfüllung der sämmt 
lichen der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen. 
VIII. Unbeschadet aller sonstigen Rechte der Stadt aus einer Ver 
letzung der Verpflichtungen, welche der Gesellschaft obliegen, ist die Stadt- 
gemeinde berechtigt, falls die Zahlung der ad I. stipulirten Abgabe aus 
der Bruttoeinnahme und der Pflasterrente ad II. 1 nicht innerhalb sechs 
Monaten nach der Fälligkeit erfolgt, einseitig die mit der Gesellschaft ge 
schlossenen Verträge und die ertheilten Genehmigungen aufzuheben. 
IX. Alle den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden Bedin 
gungen der zwischen der Stadt Berlin und der Großen Berliner Pferde- 
eisenbahn-Actiengesellschaft geschlossenen resp. bestehenden Verträge, sowie 
der der letzteren von dem Fiscus, soweit die Rechte und Pflichten dessel 
ben auf die Stadt übergegangen sind, und von der Stadt ertheilten Con 
cessionen resp. Genehmigungen werden hierdurch aufgehoben.
	        
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