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Volume No. 25 (155 156), 8. März 1880

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1880 (Public Domain)

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Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
156. Vorlage (J.-Nr. 11004. B. V. II.) - zur Beschluß 
fassung —, betreffend den Ankauf des Grund 
fiücks Jnselstraße 1 und Waffergaffe 38 z«,n 
Zwecke der Verbreiterung der Jnselstraße 
Durch Beschluß vom 29. Mai 1879 — Protokoll Nr. 16 — hat 
sich die Stabtverordneten-Versammlung damit einverstanden erklärt, daß für 
den zwischen dem Grünen Graben und der Köpnickerstraßc bclegenen Theil 
der Jnselstraße eine Straßenbreite von 18,8« m, welche der Breite dieser 
Straße zwischen Wallstraße und Grünen Graben entspricht, zur Festsetzung 
gelangt und die hiernach erforderliche Abänderung der Baufluchtlinie auf 
der nordöstlichen Seite der Straße ausgeführt wird. Durch Allerhöchsten 
Erlaß vom 17. October d. I. ist demnächst diese Baufluchtlinie genehmigt 
worden. 
Besitzer des auf der nordöstlichen Seite der mehrerwähnten Straßen 
strecke belegenen Grundstücks ist der Kaufmann Eugen Dienstbach, welcher 
bei den wegen Freilegung des Straßenlandcs mit ihm gepflogenen Ver 
handlungen sich erboten hat, das ganze ihm gehörige, auf dem beifolgenden 
Plane näher bezeichnete Grundstück der Stadtgemeinde zu dem Preise von 
300 000 jft käuflich zu überlassen. Das Grundstück, welches vom Grünen 
Graben, der Wassergaffe und der Jnselstraße umschlossen wird, hat eine 
Größe von ca. 2 775 qm, von denen rund 420 qm zur Freilegung der 
Jnselstraße erforderlich sind. Die vorhandenen Baulichkeiten sind bei der 
städtischen Feuerkaffc nach der erst in neuerer Zeit aufgenommenen Taxe 
mit 172 100 JÜ. versichert. Wie der Plan ergiebt, hat bisher eine Be 
bauung des Grundstücks, abgesehen von einigen kleinen unbedeutenden 
Baulichkeiten am Grünen Graben, nur an der alten Baufluchtlinie der 
Jnselstraße und an der Waffergaffe stattgefunden. 
Es ist jedoch mit Sicherheit zu erwarten, daß über kurz oder lang 
eine umfassendere Bebauung des Grundstücks zu erwarten steht. Und wenn 
auch für diesen Fall durch die Eingangs gedachte Festsetzung einer an 
gemesseneren Fluchtlinie in der Jnselstraße dieser Slraßenzug gegen hin 
derliche Bauten gesichert ist, so ist doch zu bedenken, daß das Grundstück 
einerseits noch an der Waffergaffe, andererseits am Grünen Graben be 
legen ist. Und soviel steht schon jetzt fest, daß die Baufluchten in der 
Waffergaffe, so wie sie jetzt sind, auf dem Theile, an welchem das Die nsl- 
bach'sche Grundstück belegen ist, nicht bleiben können. Entweder muß die 
Waffergaffe hier verbreitert werden, oder sie muß in ihrem Zuge parallel 
der Spree weiter geführt und dann auf dem durch Zuschüttung des Grünen 
Grabens zu gewinnenden Terrains unter Zuhülfenahme seitlich belegener 
Streifen an den jetzigen Ufern deffelben in die Jnselstraße geleitet werden. 
Um jedoch hier definitive Entscheidungen zu treffen, muß erst die Frage 
zum AuSlrag gebracht werden, ob in absehbarer Zeit die Zuschüttung des 
Berlin, den 
Grünen Grabens erfolgen kann. Hiervon hängt die zukünftige Gestaltung 
der Straßenzüge wesentlich ab. 
Wenn aber in der Zwischenzeit eine nicht zu hindernde Bebauung des 
Dienstbach'schen Grundstückes innerhalb seiner jetzigen Grenzen einträte, 
so würde hierdurch die zukünftige Beschlußfassung über die Straßenanlage 
wesentlich vorweg beeinträchtigt. 
Unter diesen Umständen hält die Bau-Deputation den Erwerb des 
ganzen Grundstücks, welches gegenwärtig, wie bereits angeführt, zu dem in 
Anbetracht seiner günstigen Lage sehr mäßigen Preise von 300 000 
zu bekommen ist, für angezeigt. Es würde sich hiernach der Quadratmeter 
Grund und Boden auf 108,u .41., und wenn die Baulichkeiten mit dem 
Feuerkaffenwerthe von dem Kaufgelde vorweg in Abrechnung gebracht wer 
den, auf 46,os <AC. stellön. 
Wir haben uns dem Vorschlage unserer Bau-Deputation um so mehr 
angeschlossen, als das Dienstbach'sche Grundstück auch einen Miethsertrag 
von rund 14 000 Ji. ergiebt, so daß bis zur Durchführung der Verbrei 
terung oder Verlegung der Jnselstraße eine angemessene Verzinsung des 
Anlagecapitals zu erzielen sein wird. 
Die Kaufgelder sind, soweit sie auf die Straßenparcellen entfallen, 
bei Specialverwaltung 40 B., Ausgabe, Ordinarium Titel II. A., „Er 
werbung von Terrain zu Straßenanlagen", und soweit sie das Restgrund 
stück betreffen, aus dem Grundstücks-ErwerbungssondS zu zahlen. Welcher 
Betrag hiernach auf dem Grundstücks-ErwerbungsfondS übernommen wer 
den muß, wird nach Maßgabe der Bestimmungen für denselben festzustellen 
sein. Die Differenz zwischen diesem Betrage und dem Gesammtkaufgelde 
stellt dann den Werth der Straßenparcellc dar. 
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir hiernach, zu be- 
schließen: 
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich mit dem 
Ankauf des dem Kaufmann Eugen Dienstbach gehörigen, im 
Grundbuche des Amtsgerichts I. Berlin, von der Luisenstadl, 
Band 2 unter Nr. 73 verzeichneten, Jnselstraße 1 und Waffer 
gaffe 38 bclegenen Grundstücks zu dem Preise von 300 000 jfC 
einverstanden, sowie ferner damit, daß die Kaufgeldcr, soweit sie 
auf die Straßenverbreiterung fallen, aus der EtalSposition für 
Straßenlandermerbungcn, Specialetat 40 B. entnommen, soweit 
sie den Werth des Restgrundstücks darstellen, aus dem Grund- 
stückS-ErwerbungSfonds gezahlt werden. 
Berlin, den 6. März 1880. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. Duncker. 
8. März 1880. 
Der Stadtverordneten-Vorsteher, 
gez. Dr. Straßnian«
	        
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