184
Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
156. Vorlage (J.-Nr. 11004. B. V. II.) - zur Beschluß
fassung —, betreffend den Ankauf des Grund
fiücks Jnselstraße 1 und Waffergaffe 38 z«,n
Zwecke der Verbreiterung der Jnselstraße
Durch Beschluß vom 29. Mai 1879 — Protokoll Nr. 16 — hat
sich die Stabtverordneten-Versammlung damit einverstanden erklärt, daß für
den zwischen dem Grünen Graben und der Köpnickerstraßc bclegenen Theil
der Jnselstraße eine Straßenbreite von 18,8« m, welche der Breite dieser
Straße zwischen Wallstraße und Grünen Graben entspricht, zur Festsetzung
gelangt und die hiernach erforderliche Abänderung der Baufluchtlinie auf
der nordöstlichen Seite der Straße ausgeführt wird. Durch Allerhöchsten
Erlaß vom 17. October d. I. ist demnächst diese Baufluchtlinie genehmigt
worden.
Besitzer des auf der nordöstlichen Seite der mehrerwähnten Straßen
strecke belegenen Grundstücks ist der Kaufmann Eugen Dienstbach, welcher
bei den wegen Freilegung des Straßenlandcs mit ihm gepflogenen Ver
handlungen sich erboten hat, das ganze ihm gehörige, auf dem beifolgenden
Plane näher bezeichnete Grundstück der Stadtgemeinde zu dem Preise von
300 000 jft käuflich zu überlassen. Das Grundstück, welches vom Grünen
Graben, der Wassergaffe und der Jnselstraße umschlossen wird, hat eine
Größe von ca. 2 775 qm, von denen rund 420 qm zur Freilegung der
Jnselstraße erforderlich sind. Die vorhandenen Baulichkeiten sind bei der
städtischen Feuerkaffc nach der erst in neuerer Zeit aufgenommenen Taxe
mit 172 100 JÜ. versichert. Wie der Plan ergiebt, hat bisher eine Be
bauung des Grundstücks, abgesehen von einigen kleinen unbedeutenden
Baulichkeiten am Grünen Graben, nur an der alten Baufluchtlinie der
Jnselstraße und an der Waffergaffe stattgefunden.
Es ist jedoch mit Sicherheit zu erwarten, daß über kurz oder lang
eine umfassendere Bebauung des Grundstücks zu erwarten steht. Und wenn
auch für diesen Fall durch die Eingangs gedachte Festsetzung einer an
gemesseneren Fluchtlinie in der Jnselstraße dieser Slraßenzug gegen hin
derliche Bauten gesichert ist, so ist doch zu bedenken, daß das Grundstück
einerseits noch an der Waffergaffe, andererseits am Grünen Graben be
legen ist. Und soviel steht schon jetzt fest, daß die Baufluchten in der
Waffergaffe, so wie sie jetzt sind, auf dem Theile, an welchem das Die nsl-
bach'sche Grundstück belegen ist, nicht bleiben können. Entweder muß die
Waffergaffe hier verbreitert werden, oder sie muß in ihrem Zuge parallel
der Spree weiter geführt und dann auf dem durch Zuschüttung des Grünen
Grabens zu gewinnenden Terrains unter Zuhülfenahme seitlich belegener
Streifen an den jetzigen Ufern deffelben in die Jnselstraße geleitet werden.
Um jedoch hier definitive Entscheidungen zu treffen, muß erst die Frage
zum AuSlrag gebracht werden, ob in absehbarer Zeit die Zuschüttung des
Berlin, den
Grünen Grabens erfolgen kann. Hiervon hängt die zukünftige Gestaltung
der Straßenzüge wesentlich ab.
Wenn aber in der Zwischenzeit eine nicht zu hindernde Bebauung des
Dienstbach'schen Grundstückes innerhalb seiner jetzigen Grenzen einträte,
so würde hierdurch die zukünftige Beschlußfassung über die Straßenanlage
wesentlich vorweg beeinträchtigt.
Unter diesen Umständen hält die Bau-Deputation den Erwerb des
ganzen Grundstücks, welches gegenwärtig, wie bereits angeführt, zu dem in
Anbetracht seiner günstigen Lage sehr mäßigen Preise von 300 000
zu bekommen ist, für angezeigt. Es würde sich hiernach der Quadratmeter
Grund und Boden auf 108,u .41., und wenn die Baulichkeiten mit dem
Feuerkaffenwerthe von dem Kaufgelde vorweg in Abrechnung gebracht wer
den, auf 46,os <AC. stellön.
Wir haben uns dem Vorschlage unserer Bau-Deputation um so mehr
angeschlossen, als das Dienstbach'sche Grundstück auch einen Miethsertrag
von rund 14 000 Ji. ergiebt, so daß bis zur Durchführung der Verbrei
terung oder Verlegung der Jnselstraße eine angemessene Verzinsung des
Anlagecapitals zu erzielen sein wird.
Die Kaufgelder sind, soweit sie auf die Straßenparcellen entfallen,
bei Specialverwaltung 40 B., Ausgabe, Ordinarium Titel II. A., „Er
werbung von Terrain zu Straßenanlagen", und soweit sie das Restgrund
stück betreffen, aus dem Grundstücks-ErwerbungssondS zu zahlen. Welcher
Betrag hiernach auf dem Grundstücks-ErwerbungsfondS übernommen wer
den muß, wird nach Maßgabe der Bestimmungen für denselben festzustellen
sein. Die Differenz zwischen diesem Betrage und dem Gesammtkaufgelde
stellt dann den Werth der Straßenparcellc dar.
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir hiernach, zu be-
schließen:
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich mit dem
Ankauf des dem Kaufmann Eugen Dienstbach gehörigen, im
Grundbuche des Amtsgerichts I. Berlin, von der Luisenstadl,
Band 2 unter Nr. 73 verzeichneten, Jnselstraße 1 und Waffer
gaffe 38 bclegenen Grundstücks zu dem Preise von 300 000 jfC
einverstanden, sowie ferner damit, daß die Kaufgeldcr, soweit sie
auf die Straßenverbreiterung fallen, aus der EtalSposition für
Straßenlandermerbungcn, Specialetat 40 B. entnommen, soweit
sie den Werth des Restgrundstücks darstellen, aus dem Grund-
stückS-ErwerbungSfonds gezahlt werden.
Berlin, den 6. März 1880.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Duncker.
8. März 1880.
Der Stadtverordneten-Vorsteher,
gez. Dr. Straßnian«