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§• 4.
Die Mitglieder des Curatoriums bilden ein Collegium und fassen
ihre Beschlüsse in collegialischcr Form. Der von dem Magistrat ernannte
Vorsitzende, dessen Vertretung im Falle der Behinderung bis zu anderer
Anordnung des Magistrats durch den Kämmerer erfolgt, hat für die
Ausführung dieser Beschlüsse nnd für die Erhaltung eines regelmäßigen
Geschäftsganges zu sorgen, zu diesem Zwecke die Geschäfte zu vertheilen,
die Sitzungen unter Mittheilung der Tagesordnung anzuberaumen und
zu leiten. Derselbe ist verpflichtet, die Mitglieder des Curatoriums von
dem Geschäftsgänge und allen wichtigen Vorgängen unterrichtet zu halten.
8- 5.
Das Curatorium ist beschlußfähig, wenn mindesten« die Hälfte seiner
Mitglieder und unter diesen ein Magistratsmilglied und ein Stadtver
ordneter anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme deS Vorsitzenden den
Ausschlag.
8- 6.
Die Beschlüße und Verfügungen des Curatoriums werden in der
Urschrift vom Vorsitzenden und dem Referenten, in der Reinschrift jedoch
vom Vorsitzenden allein vollzogen. Kassenordres bedürfen stets der Mil
zeichnung des Kämmerers. Bei Rechtsangelcgenheiten der Sparkasie,
namentlich bei Prozessen und bei der Prüfung der neu ausgestellten Hypo
thekendokumente u. s. w., wirkt der vom Magistrat bezeichnete Syndicus
mit, der auch die betreffenden Verfügungen im Concept mit zu zeichnen hat.
8. 7.
Der Vorsitzende ist berechtigt, Wechsel, Lchatzscheine und auf den
Inhaber lautende Werthpapiere nach Maßgabe der statutarischen Be
stimmungen und Festsetzungen des Curatoriums anzukaufen; von den
gemachten Capitalanlagen muß derselbe jedoch stets in der nächsten Sitzung
dem Curatorium Kenntniß geben.
Die Anlegung von Capitalien in Hypotheken nach Maßgabe der im
§. 20 des Statuts enthaltenen Bestimmungen, sowie die 14 Tage über
schreitende Stundung fälliger Zinsen und gekündigter Capitalien unter
liegen der Beschlußfassung des Curatoriums.
Di: Kündigungen und Abtretungen, sowie alle Anträge an das
Grundbuchamt auf Eintragungen und Löschungen geschehen auf den An
trag des Curatoriums durch den Magistrat.
Das Curatorium hat darauf zu achten, daß die Kündigung der
Hypothekendarlehen, bei welchen eine erhebliche Verschlechterung des Unter
pfandes und damit die Gefahr eines Nachtheils für die Sparkasse sich
herausstellt oder die Zinsen nicht pünktlich gezahlt werden, rechtzeitig bei
dem Magistrat beantragt wird.
8- 8.
Die Dokumente über die in Hypotheken angelegten Capitalien und
die auf den Inhaber lautenden Werthpapiere sind an das Magistrats-
Asservatorium beziehentlich Depositorium abzuliefern. Die Anweisung zur
Annahme erläßt das Curatorium durch seinen Vorsitzenden.
Die Herausgabe von Dvcumenten aus dem Asscrvatorium oder De
positorium erfolgt, nachdem sie von dem Curatorium beantragt worden,
auf Anweisung des Magistrats (cfr. 8- 22 des Statuts).
8- 9.
Die nicht zur verzinslichen Anlegung bestimmten Geldbestände der
Sparkasse werden unter gemeinsamen Verschluß des Vorsitzenden des
Curatoriums, sowie des Rendanten und beziehungsweise des Controleurs
der Sparkasse genommen.
Aus einem von dem Curatorium zu bestimmenden Theil dieser Baar
bestände wird zur Bestreitung der laufenden Ausgaben eine Tageskasse
gebildet, welche unter dem gemeinsamen Verschluß des Rendanten und
des Controleurs gehalten wird. Aus dieser Tageskasse empfängt jeder
Kassirer eine ebenfalls durch Beschluß des Curatoriums festzusetzende
Summe als eisernen Vorschuß.
8- 10.
Die Aufnahme von Darlehnen und die Verpfändung von Docu-
menten oder Werthpapiereu kann nur nach Antrag des Curatoriums auf
Grund eines Communalbeschlusses bewirkt werden.
8. 11.
Alljährlich wird durch das Curatorium für die Verwaltung der Spar
kaffe und des Sparkassengrundstücks ein Etat aufgestellt, welcher alle
Einnahmen und Ausgaben dieser Verwaltung berücksichtigen muß und
der Festsetzung der Communalbehördcn bedarf. Ueberschreitungen der
einzelnen Etatspositionen müssen vom Curatorium motivirt werden und
bedürfen der Genehmigung der Communalbehördcn.
8- 12.
Zu den besonderen Verpflichtungen des Curatoriums gehört die Auf
sicht über die Sparkasse, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen und
in den für die städtische Verwaltung bestimmten Normen zu führen ist.
Das Curatorium ist verpflichtet, die Sparkaffe allmonatlich zu revidiren,
jedoch auch berechtigt, außerordentliche Kasscnrevisionen vorzunehmen. Das
Curatorium kann eine außerordentliche Kassenrevision seinerseits mit der
jenigen, welche nach §. 15 des Statuts der Magistrat jährlich vorzu
nehmen hat, zusammenfallen lassen.
Bei diesen Revisionen sind die für die Revisionsgeschäfte der übrigen
städtischen Kassen gegebenen Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Das Curatorium hat bei den Kassenrevisionen namentlich darauf zu sehen,
daß die Kassenverwaltung nach den Anordnungen der Communalbehördcn
geführt wird nnd die rechnungsmäßig nachgewiesenen Bestände und die
erforderlichen Beläge vollständig vorhanden sind und vorgelegt werden.
Die Protocolle über die Kassenrevisionen sind dem Magistrat einzureichen.
8. 13.
Auch die in der Stadt errichteten Annahmestellen sind der Aufsicht
des Curatoriums unterworfen, welches controliren wird, daß dieselben der
ihnen ertheilten Instruction gemäß verfahren.
8 14.
Ueber die gesammte Kassenverwaltung ist alljährlich in der vor
geschriebenen Frist Rechnung zu legen. Der erste Theil der Rechnung
hat den gesammten Geschäftsverkehr, der zweite die Verwaltung der Spar
kasse und des Sparkassengrundstücks zu umfassen. Für die Aufstellung
der Rechnung gelten die bestehenden Vorschriften. In derselben sind die
Jnhaberpapierc zum Conrswerthe vom 31. December aufzunehmen; fällt
der 31. December auf einen Sonntag, sind die Course des 30. December
maßgebend.
Tie Rechnung ist von der Sparkasse calculatorisch zu prüfen und
von dem Curatorium abzunehmen und als richtig zu bescheinigen. Dem
nächst ist sie dem Magistrat zur Superrevision durch das Rechnungsamt
und zur Herbeiführung der Decharge vorzulegen.
8. 15.
Nach dem Ablaufe eines jeden Vierteljahres hat das Curatorium
dem Magistrat zur Kenntnißnahme und behufs Mittheilung an die
Stadtverordneten-Versammlung über die Summe der Einlagen, der Rück
zahlungen, der zinsbar belegten Beträge und über die Art der Belegung,
sowie über den Umsatz in Documentcn und auf den Inhaber lautenden
Werthpapieren Bericht zu erstatten.
8- 16.
In Betreff der Ausführung einzelner Bestimmungen des Statuts
wird Folgendes angeordnet:
a) Zu §§. 3 und 17. Bor Erlaß der den Communalbehördcn vor
behaltenen Bestimmung über die Zahl, Lage und Geschäftsein
richtung der Annahmestellen in der Stadt, hat sich das Cura-
torium gutachtlich zu äußern.
Die Einrichtung neuer Annahmestellen ist von dem Cura-
torium zu beantragen und bedarf der Genehmigung der Gemeinde
behörden. In gleicher Weise findet die Verminderung der Zahl
der Annahmestellen statt. Das Curatorium ist berechtigt, die
Verlegung einer Annahmestelle, falls ein Wechsel des Verwalters
nicht erfolgt, zu gestatten.
Tie Schließung einer Annahmestelle kann, wenn sich Un
regelmäßigkeiten herausstellen, vom Curatorium beschlossen werden.
Der Vorsitzende des Curatoriums ist berechtigt, dieselbe auch
vorläufig selbst anzuordnen, wenn Nachtheil für die Sparkaffe
zu befürchten ist.
Stirbt der Verwalter einer Annahmestelle, oder tritt er sein
Geschäft ab, so kann das Curatorium die Verwaltung der
Annah nestelle bis zur Ernennung eines anderen Verwalters
provisorisch fortführen lassen.
5) Zu 8- 5. Das Curatorium wird sich vor der Beschlußnahme
der Communalbehördcn gutachtlich äußern, wenn eine Veränderung
des Zinsfußes der Sparkasie vorgeschlagen wird.
e) Zu ß. 10. Das Recht, Rückzahlungen auf Sparkassenbücher
auf Antrag der Einleger oder Besitzer dieser Bücher mit Ab
standnahme von der Kündigung Namens des Curatoriums zu
bewilligen, steht jedem Mitgliede des Curatoriums zu.
d) Zu § 11. Erhebt sich darüber Streit, wer rechtmäßiger Be
sitzer eines Sparkassenbuches ist, so hat das Curatorium nach
Maßgabe des Reglements vom >2. December 1838, die Ein
richtung des Sparkassenwcsens betreffend, die gerichtliche Ent
scheidung zu beantragen.
Im Fall der Beschlagnahme eines Sparkaffenbuchs oder
eines Theils der Einlagen wird das Curatorium nach Anhörung
des Syndicus das Erforderliche veranlassen, in schwierigeren
, Fällen indeß die Entscheidung des Magistrats einholen.
e) Zu §. 12. Die Entscheidung, ob der Präsentant eines Spar
kassenbuchs als Inhaber oder Erbe zur Empfangnahme der
Einlagen gehörig legitimirt sei, bleibt in zweifelhaften Fällen
dem Curatorium überlassen, welche? sich hierbei nach den be
stehenden gesetzlichen Bestimmungen zu richten hat.
Auf Beschwerden von Interessenten gegen die Entscheidung
des Curatoriums befindet der Magistrat. In geeigneten be
sonderen Fällen kann das Curatorium die Angelegenheit dem
Magistrat zur Versügung unterbreiten.
f) Zu § 13 Im Falle der glaubhaft nachgewiesenen gänzlichen
Vernichtung, ebenso wie bei der absichtlichen Verletzung eincS
Sparkaffenbuches erläßt da« Curatorium die erforderlichen Ver
fügungen bis zu der dem Magistrat vorbehaltencn Entscheidung.