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Volume No. 22 (116-130), 28. Februar 1880

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1880 (Public Domain)

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§• 4. 
Die Mitglieder des Curatoriums bilden ein Collegium und fassen 
ihre Beschlüsse in collegialischcr Form. Der von dem Magistrat ernannte 
Vorsitzende, dessen Vertretung im Falle der Behinderung bis zu anderer 
Anordnung des Magistrats durch den Kämmerer erfolgt, hat für die 
Ausführung dieser Beschlüsse nnd für die Erhaltung eines regelmäßigen 
Geschäftsganges zu sorgen, zu diesem Zwecke die Geschäfte zu vertheilen, 
die Sitzungen unter Mittheilung der Tagesordnung anzuberaumen und 
zu leiten. Derselbe ist verpflichtet, die Mitglieder des Curatoriums von 
dem Geschäftsgänge und allen wichtigen Vorgängen unterrichtet zu halten. 
8- 5. 
Das Curatorium ist beschlußfähig, wenn mindesten« die Hälfte seiner 
Mitglieder und unter diesen ein Magistratsmilglied und ein Stadtver 
ordneter anwesend sind. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme deS Vorsitzenden den 
Ausschlag. 
8- 6. 
Die Beschlüße und Verfügungen des Curatoriums werden in der 
Urschrift vom Vorsitzenden und dem Referenten, in der Reinschrift jedoch 
vom Vorsitzenden allein vollzogen. Kassenordres bedürfen stets der Mil 
zeichnung des Kämmerers. Bei Rechtsangelcgenheiten der Sparkasie, 
namentlich bei Prozessen und bei der Prüfung der neu ausgestellten Hypo 
thekendokumente u. s. w., wirkt der vom Magistrat bezeichnete Syndicus 
mit, der auch die betreffenden Verfügungen im Concept mit zu zeichnen hat. 
8. 7. 
Der Vorsitzende ist berechtigt, Wechsel, Lchatzscheine und auf den 
Inhaber lautende Werthpapiere nach Maßgabe der statutarischen Be 
stimmungen und Festsetzungen des Curatoriums anzukaufen; von den 
gemachten Capitalanlagen muß derselbe jedoch stets in der nächsten Sitzung 
dem Curatorium Kenntniß geben. 
Die Anlegung von Capitalien in Hypotheken nach Maßgabe der im 
§. 20 des Statuts enthaltenen Bestimmungen, sowie die 14 Tage über 
schreitende Stundung fälliger Zinsen und gekündigter Capitalien unter 
liegen der Beschlußfassung des Curatoriums. 
Di: Kündigungen und Abtretungen, sowie alle Anträge an das 
Grundbuchamt auf Eintragungen und Löschungen geschehen auf den An 
trag des Curatoriums durch den Magistrat. 
Das Curatorium hat darauf zu achten, daß die Kündigung der 
Hypothekendarlehen, bei welchen eine erhebliche Verschlechterung des Unter 
pfandes und damit die Gefahr eines Nachtheils für die Sparkasse sich 
herausstellt oder die Zinsen nicht pünktlich gezahlt werden, rechtzeitig bei 
dem Magistrat beantragt wird. 
8- 8. 
Die Dokumente über die in Hypotheken angelegten Capitalien und 
die auf den Inhaber lautenden Werthpapiere sind an das Magistrats- 
Asservatorium beziehentlich Depositorium abzuliefern. Die Anweisung zur 
Annahme erläßt das Curatorium durch seinen Vorsitzenden. 
Die Herausgabe von Dvcumenten aus dem Asscrvatorium oder De 
positorium erfolgt, nachdem sie von dem Curatorium beantragt worden, 
auf Anweisung des Magistrats (cfr. 8- 22 des Statuts). 
8- 9. 
Die nicht zur verzinslichen Anlegung bestimmten Geldbestände der 
Sparkasse werden unter gemeinsamen Verschluß des Vorsitzenden des 
Curatoriums, sowie des Rendanten und beziehungsweise des Controleurs 
der Sparkasse genommen. 
Aus einem von dem Curatorium zu bestimmenden Theil dieser Baar 
bestände wird zur Bestreitung der laufenden Ausgaben eine Tageskasse 
gebildet, welche unter dem gemeinsamen Verschluß des Rendanten und 
des Controleurs gehalten wird. Aus dieser Tageskasse empfängt jeder 
Kassirer eine ebenfalls durch Beschluß des Curatoriums festzusetzende 
Summe als eisernen Vorschuß. 
8- 10. 
Die Aufnahme von Darlehnen und die Verpfändung von Docu- 
menten oder Werthpapiereu kann nur nach Antrag des Curatoriums auf 
Grund eines Communalbeschlusses bewirkt werden. 
8. 11. 
Alljährlich wird durch das Curatorium für die Verwaltung der Spar 
kaffe und des Sparkassengrundstücks ein Etat aufgestellt, welcher alle 
Einnahmen und Ausgaben dieser Verwaltung berücksichtigen muß und 
der Festsetzung der Communalbehördcn bedarf. Ueberschreitungen der 
einzelnen Etatspositionen müssen vom Curatorium motivirt werden und 
bedürfen der Genehmigung der Communalbehördcn. 
8- 12. 
Zu den besonderen Verpflichtungen des Curatoriums gehört die Auf 
sicht über die Sparkasse, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen und 
in den für die städtische Verwaltung bestimmten Normen zu führen ist. 
Das Curatorium ist verpflichtet, die Sparkaffe allmonatlich zu revidiren, 
jedoch auch berechtigt, außerordentliche Kasscnrevisionen vorzunehmen. Das 
Curatorium kann eine außerordentliche Kassenrevision seinerseits mit der 
jenigen, welche nach §. 15 des Statuts der Magistrat jährlich vorzu 
nehmen hat, zusammenfallen lassen. 
Bei diesen Revisionen sind die für die Revisionsgeschäfte der übrigen 
städtischen Kassen gegebenen Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
Das Curatorium hat bei den Kassenrevisionen namentlich darauf zu sehen, 
daß die Kassenverwaltung nach den Anordnungen der Communalbehördcn 
geführt wird nnd die rechnungsmäßig nachgewiesenen Bestände und die 
erforderlichen Beläge vollständig vorhanden sind und vorgelegt werden. 
Die Protocolle über die Kassenrevisionen sind dem Magistrat einzureichen. 
8. 13. 
Auch die in der Stadt errichteten Annahmestellen sind der Aufsicht 
des Curatoriums unterworfen, welches controliren wird, daß dieselben der 
ihnen ertheilten Instruction gemäß verfahren. 
8 14. 
Ueber die gesammte Kassenverwaltung ist alljährlich in der vor 
geschriebenen Frist Rechnung zu legen. Der erste Theil der Rechnung 
hat den gesammten Geschäftsverkehr, der zweite die Verwaltung der Spar 
kasse und des Sparkassengrundstücks zu umfassen. Für die Aufstellung 
der Rechnung gelten die bestehenden Vorschriften. In derselben sind die 
Jnhaberpapierc zum Conrswerthe vom 31. December aufzunehmen; fällt 
der 31. December auf einen Sonntag, sind die Course des 30. December 
maßgebend. 
Tie Rechnung ist von der Sparkasse calculatorisch zu prüfen und 
von dem Curatorium abzunehmen und als richtig zu bescheinigen. Dem 
nächst ist sie dem Magistrat zur Superrevision durch das Rechnungsamt 
und zur Herbeiführung der Decharge vorzulegen. 
8. 15. 
Nach dem Ablaufe eines jeden Vierteljahres hat das Curatorium 
dem Magistrat zur Kenntnißnahme und behufs Mittheilung an die 
Stadtverordneten-Versammlung über die Summe der Einlagen, der Rück 
zahlungen, der zinsbar belegten Beträge und über die Art der Belegung, 
sowie über den Umsatz in Documentcn und auf den Inhaber lautenden 
Werthpapieren Bericht zu erstatten. 
8- 16. 
In Betreff der Ausführung einzelner Bestimmungen des Statuts 
wird Folgendes angeordnet: 
a) Zu §§. 3 und 17. Bor Erlaß der den Communalbehördcn vor 
behaltenen Bestimmung über die Zahl, Lage und Geschäftsein 
richtung der Annahmestellen in der Stadt, hat sich das Cura- 
torium gutachtlich zu äußern. 
Die Einrichtung neuer Annahmestellen ist von dem Cura- 
torium zu beantragen und bedarf der Genehmigung der Gemeinde 
behörden. In gleicher Weise findet die Verminderung der Zahl 
der Annahmestellen statt. Das Curatorium ist berechtigt, die 
Verlegung einer Annahmestelle, falls ein Wechsel des Verwalters 
nicht erfolgt, zu gestatten. 
Tie Schließung einer Annahmestelle kann, wenn sich Un 
regelmäßigkeiten herausstellen, vom Curatorium beschlossen werden. 
Der Vorsitzende des Curatoriums ist berechtigt, dieselbe auch 
vorläufig selbst anzuordnen, wenn Nachtheil für die Sparkaffe 
zu befürchten ist. 
Stirbt der Verwalter einer Annahmestelle, oder tritt er sein 
Geschäft ab, so kann das Curatorium die Verwaltung der 
Annah nestelle bis zur Ernennung eines anderen Verwalters 
provisorisch fortführen lassen. 
5) Zu 8- 5. Das Curatorium wird sich vor der Beschlußnahme 
der Communalbehördcn gutachtlich äußern, wenn eine Veränderung 
des Zinsfußes der Sparkasie vorgeschlagen wird. 
e) Zu ß. 10. Das Recht, Rückzahlungen auf Sparkassenbücher 
auf Antrag der Einleger oder Besitzer dieser Bücher mit Ab 
standnahme von der Kündigung Namens des Curatoriums zu 
bewilligen, steht jedem Mitgliede des Curatoriums zu. 
d) Zu § 11. Erhebt sich darüber Streit, wer rechtmäßiger Be 
sitzer eines Sparkassenbuches ist, so hat das Curatorium nach 
Maßgabe des Reglements vom >2. December 1838, die Ein 
richtung des Sparkassenwcsens betreffend, die gerichtliche Ent 
scheidung zu beantragen. 
Im Fall der Beschlagnahme eines Sparkaffenbuchs oder 
eines Theils der Einlagen wird das Curatorium nach Anhörung 
des Syndicus das Erforderliche veranlassen, in schwierigeren 
, Fällen indeß die Entscheidung des Magistrats einholen. 
e) Zu §. 12. Die Entscheidung, ob der Präsentant eines Spar 
kassenbuchs als Inhaber oder Erbe zur Empfangnahme der 
Einlagen gehörig legitimirt sei, bleibt in zweifelhaften Fällen 
dem Curatorium überlassen, welche? sich hierbei nach den be 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen zu richten hat. 
Auf Beschwerden von Interessenten gegen die Entscheidung 
des Curatoriums befindet der Magistrat. In geeigneten be 
sonderen Fällen kann das Curatorium die Angelegenheit dem 
Magistrat zur Versügung unterbreiten. 
f) Zu § 13 Im Falle der glaubhaft nachgewiesenen gänzlichen 
Vernichtung, ebenso wie bei der absichtlichen Verletzung eincS 
Sparkaffenbuches erläßt da« Curatorium die erforderlichen Ver 
fügungen bis zu der dem Magistrat vorbehaltencn Entscheidung.
	        
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