einschließlich der zu verwendenden Steine auf 38 000 JC. be
laufen.
Bezüglich der Entwässerung der Vichhofsanlage haben wir der Stadt-
verordneten-Versammlung in unserem Antrage vom 21. Mai 1879 mit
getheilt, daß nur das Viehhofslerrain selbst an das Radialsystem V. der
Canalisation angeschloffen werden könne. In Folge dessen wurden von
Wohlderselben durch Beschluß vom 29. Mai 1879 (Prot. Nr. 22) auch
nur die Kosten für die Entwässerung des Vichhoses mit 177 000 Ji. be
willigt, von denen 21 700 JC. auf die Rohranlagen auf dem Viehhofs
terrain und 155 300 JC. auf die Entwässerungsanlagen außerhalb des
Viehhofgrundstücks entfielen.
Nachträglich hat sich jedoch herausgestellt, daß auch noch die definitiv
zu regulirenden Straßen Nr. 50, 57 und 68 an das Radialsystcm V.
angeschlossen werden können.
Bon dem Herrn Baurath Ho brecht ist deshalb ein neuer Kosten
anschlag aufgestellt worden, nach welchem sich die Gefammtkostcn der Ent
wässerungsanlage auf 323 000 JC.
berechnen. Hiervon entfallen, wie bereits oben angegeben,
auf die Kosten der Rohranlagen auf dem Viehhofterrain . 21 700 -
fo daß die Kosten für die Canalisation der Straßen Nr. 50,
57 und 68 . .... 301 300 ^
betragen. Da hierauf indessen durch den Beschluß vom
29. Mai 1879 schon 155 300 »
bewilligt sind, so bleiben nur noch 146 O00 JC.
zu decken.
Die Kosten, welche durch die Freilegung, Regulirung »nd Pflasterung
der Zufahrtsstaßen zu dem Biehhofe entstehen werden, sind recht be
trächtliche Dieselben würden, wenn sie noch auf den Stadthaushalt-
Etat pro 1. April 1880/81 gen mme» werden sollten, denselben erheblich
belasten und eine nicht unbeträchtliche Erhöhung des Proccntsatzes der zu
erhebenden Gemeinde-Einkommensteuer verursachen.
Eine derartige Verrechnung der Kosten halten wir indessen auch nicht
für gerechtfertigt. Die Herstellung der qu. Straßen erfolgt lediglich im
Interesse der Viehhofs- und SchlachthauS-Anlagc und es würde kaum in
der nächsten Zeit der Vorschlag gemacht werden, die vorerwähnten Straßen
zu reguliren und zu pflastern, wenn nicht die Benutzung des Viehhofes
und der Schlachthäuser von der Fahrbarkeit derselben abhinge. Es ist
deshalb auch richtig, wenn die Kosten, welche durch die provisorische und
definitive Regulirung der qu. Straßen erwachsen, auf die Bau- und
Herstellungskosten der Viehhofsanlage verrechnet und demzufolge aus dem
Theile der Stadtanlcihe von 1878, welcher für diese Anlage bestimmt ist,
entnommen iverden.
Wir hoffen um so mehr, daß die Stadtverorducten-Versammlung
unseren Ausführungen beitrcten wird, als schon durch den oben erwähnten
Beschluß vom 29. Mai 1879 festgestellt worden ist, daß die Kosten,
welche durch die Herstellung der Canalisationsanlagen außerhalb des
Viehhofsterrains entstehen, aus der zum Bau des Viehhofs bestimmten
Anleihe entnommen werden sollen. Allerdings hat es sich dabei wesent
lich um die Entwässerung des Viehhofs gehandelt, allein mit demselben
Rechte, mit welchem die Canalisationsanlagen außerhalb des Viehhofs
grundstücks als zum Viehhofe gehörig und im Interesse desselben her
gestellt angesehen worden sind, können auch die Zufahrtsstraßen als zum
Viehhofe gehörig angesehen werden.
In dem vorerwähnten Beschlusse der Stadtverordneten-Ver-
sammlung ist vorbehalten worden, daß die Kosten der Canali
sationsanlagen, soweit die letzteren sich nicht auf dem Viehhofslerrain
selbst befinden, dem Conto für die Viehhofsanlagen erstattet werden
sollen, sobald in dem ganzen Außen-Radialsystem, in welchem der
Viehhof liegt, der Bau der Canalisation ausgeführt wird. Dieser
Beschluß ist unseres Erachtens auch auf die oben erwähnten 146 MO JC
Mehrkosten, welche durch die Canalisation der Stiaßcn Nr. 50, 57
und 68 enistehen werden, anzuwenden, da ohne Zweifel die Aufwendung
dieses Betrages ebenfalls dereinst dem qu. Außen-Radialsystem zu Gute
kommen und die Baukosten der Canalisation vermindern wird.
Ebenso müssen dem Viehhofsunternehmen diejenigen Beträge zufließen,
welche auf Grund deS Hierselbst geltenden Ortsstatutü vom 7./19. März
1877 von den Adjacenten der zu regulirenden Straßen bei der Bebauung
ihrer Grundstücke als Beiträge zu den Kosten der Regulirung, Pflasterung
und Entwässerung der Straßen erstattet werden müssen. Eines Nachweises,
daß so verfahren werden muß, wird es ebensowenig bedürfen als der Be
gründung unserer Ansicht, daß die eingehenden Beträge zur extraordinären
Tilgung der für den Bau des Bichhofs bestimmten Anleihe zu verwen
den sind.
Die Stadtverordneten-Vcrfammlung ersuchen wir deshalb, beschließen
zu wollen:
Die Stadtverordneten-Vcrfammlung erklärt sich damit einvcrstan-
den, daß:
a) die zur Freilegung der Straßen Nr. 45, 47, 50 und 57, Ab
theilung XIII. Sect. 2 de3 Bebauungsplanes, erforderlichen
Grundstücksparzellen nöthigen Falls im Wege der zwangSwessen
Einigung erworben,
d) die Straßen Nr. 50 von der Frankfurter Allee bis zur Berliner
Verbindungsbahn, Nr. 57 von der Straße Nr. 50 bis zur Ver
bindungsbahn und Nr. 68 von der Straße 50 bis zur Straße
Nr. 57 definitiv regulirt und canalistrt,
v) die Augsburgerstraße von der Straße Nr. 57 bis zum Vieh«
Hofsterrain und die Straße Nr. 61, Abtheilung XIII. 2 des
Bebauungsplanes, von der Frankfurter Allee bis zur Straße
Nr. 57 aber nur provisorisch gepflastert, sowie daß
ä) die Kosten
ad a. sür die Erwerbung des StraßenterrainS,
ad b. für die definitive Pflasterung und Canalisirung der
Straßen Nr. 50, 57 und 68 mit resp. 780 0M JC
und 146 000 Ji,
ad c. für die provisorische Pflasterung der Augsburgerstraße
und der Straße Nr. 61 mit 38 0M JC
aus der zum Bau der ViehhofSanlage bestimmten Anleihe ent
nommen, dagegen aber
v) dem ViehhofSunteruehmen die ab b. erwähnten CaualisationS-
kosten, sobald die Ausführung der Canalisation in dem qu. Außen«
gebiete erfolgt, aus der CanalisationSanleihe, sowie die Beträge,
welche von den Adjacenten der Straßen Nr. 50, 57 und 68
bei der Bebauung ihrer Grundstücke als Beiträge für die Straßen
regulirung zu zahlen sind, erstattet, und
f) die ad e. erwähnten Beträge zur extraordinairen Tilgung der
für den Bau der ViehhofSanlage bestimmten Anleihe verwendet
werden.
Die von dem Herrn Baurath Ho brecht aufgestellten Kostenanschläge
werden in der Anlage beigefügt.
Berlin, den 19. Februar 1880.
Magistrat hiesiger König!. Haupt« und Residenzstadt,
gez. Duncker.
107. Vorlag-(J.-Nr. 108./79. St. R. A.) - zur Beschluß-
faffung —, betreffend die Dechargirung der Rech
nung Specialverwaltung Nr. L pro 1878/70.
Der Stadtverordneten«Versammlung übersenden wir die anliegende
Rechnung der Specialverwaltung N-. 4 der Stadt-Hauptkaffe, die Mielhs« und
HauSsteuer betreffend, für das Jahr 1. April 1878/79, nebst 4 Bol. Be
läge, daS RevisionSprotokoll, die Abnahmeverhandlung sowie die gleich,
namige Rechnung deS Vorjahres zur Prüfung und event. Ertheilung der
Decharge.
Berlin, den 12. Februar 1880.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Duncker.
108. Vorlage (J.-Nr. 109./79. St. R. A.) — zur Beschluß-
faffung —, betreffend Dechargirung der Rech
nung Specialverwaltung Nr. 3 pro 1. April
1878/70.
Der Stadtverordneten-Verfammlung übersenden wir die beiliegende
Rechnung der Specialverwaltung Nr. 5 der Stadt-Hauptkaffe, betreffend
die Hundesteuer, pro 1. April 1878/79 nebst 1 Bol. Beläge, das Re
visionsprotokoll, die Abnahmeverhandlung, sowie die gleichnamige Rechnung
de« Vorjahres zur Prüfung und event. Ertheilung der Decharge.
Berlin, den 14. Februar 1880.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Duncker.
100. Vorlage (J.-Nr. 29S./78. St. R. A.) — zur Beschluß-
faffung —, betreffend Dechargirung der Rech
nung der Specialverwaltung Nr. L0 der Stadt
Hauptkaffe — Bauverwaltung — pro 1877 und
erstes Vierteljahr 1878.
Der Stabtverordneten-Bersammlung übersenden wir die beiliegende
Rechnung der Specialverwaltung Nr. 40 der Stadt-Hauptkasse, betreffend
die Bauverwaltung, pro 1877 und erstes Vierteljahr 1878 in 4 Bänden,
enthaltend Baud I. Einnahme und Ausgabe beim Hochbau, Band II.