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HI. Der Bestand der Petroleum-Laternen betrug ult. September 1879
763 Stück.
dazu traten:
am 3. October 1879 Tegelerstraße 8 Stück,
- 17. December - W-rslstraße. 2 -
- 20. - » Görlitzer Ufer 8 »
zusammen 18 Stück,
davon gingen ab:
am 6. November 1879 Großbeeren.
straße 5 Stück,
am 6. November 1879
Kreazbeigstraße . ■ 1 .
6 -
bleiben Zugang 12 -
Mithin Bestand ult. December 1879 an Pc-
troleum-Laternen im Ganzen.... 775 Stück.
Gas Production pro Quartal October/December 1879
22 267 000 cbm,
deSgl. pro Quartal October-
December 1878 22 266 900 -
mehr producirt pro Quartal Ociober/Decem-
der 1879 gegen dasselbe Quartal 1878 100 cbm.
Berlin, den 28. Januar 1880.
Der VcrwaltungS-Director der städtischen Erleuchtungs-Angelegenheiten.
gez. Cuno.
89. Vorlage (I.-Nr. 183. Grd. Dep.) — zur Beschlußfas
sung —, betreffend die Erwerbung einer Fläche
von 2 988 gm — 147,zQu. Ruthen von dem Acker
bürger Meißner für die Summe von9999 Mark.
Mittels Erbpachtvertrages vom 14. Februar 1824/18. März 1826
hat die Stadtgemeinde Berlin dem Sandfuhrmann Andreas Gotthilf
Meißner das auf dem hier beigefügten Situatiousplan ersichtlich ge
machte Terrain zwischen der Mülleistraße und der Reinickendorfer Feld
mark in Erbpacht gegeben, welches durch das Gesetz vom 2. März 1850
in das Eigenthum des Erbpächters und durch Erbgang auf den Acker
bürger Johann Andreas Gotthilf Ferdinand Meißner übergegangen ist.
Der Hintere Theil des Mcißner'schen Grundstücks lag in den soge
nannten Rehbergen am früheren Artillerie-Schießplätze.
Als in den Jahren 1848/49 die Sradtgemcinde behufs Beschäftigung
arbeitsloser Personen die Rehbergc planiren und Wege auf dem Artillerie
schießplätze anlegen ließ, wurde auch das Mcißncr'sche Erbpachtgruud-
stück in Mitleidenschaft gezogen.
Schon vor mehreren Jahren behauptete der jetzige Besitzer, daß sein
Grundstück bei jener Planirung und der Siraßenanlage in seinen Gren
zen beeinträchtigt und zum Theil verschüttet worden sei, er konnte dies
jedoch nicht speciell nachweisen, so daß seiner Beschwerde diesseits keine
Folge gegeben wurde.
Neuerdings hat Meißner den Weg des Processes betreten und
nachgewiesen, daß das frühere Mcißncr'sche Erbpachtgrundstück dem Erb
pächter nicht in der jetzigen Grenze, nach dem Artillerie-Schießplatz, nämlich
dch übergeben sei, sondern daß die berechtigte Eigenthumsgrenze durch
die Linie d f g h gebildet werde, die Fläche d f g c d aber bei Pla
nirung der Rehberge verschüttet und dem Erbpachtgrundstück widerrechtlich
entzogen sei. Er hat durch rechtskräftiges Erkenntniß vom 20. Septem
ber 1879 ein Urtel erstritten, durch welches die Stadtgeweinde Berlin
zur Herausgabe dieser Fläche von 2 088 qm oder 147.2 Ou.-Ruthen
eventuell zur Zahlung einer Entschädigung von 11 040 Jt. nebst 5 pCt.
Zinsen seit 29. August 1877 verurtheilt ist.
Das erwähnte Erkenntniß stützt sich auf das Gutachten Sachver
ständiger: des städtischen Plankammer-Inspectors Müller, des Raths
zimmermeisters Hauff und des Regierungsgeometers Breda, nach deren
Aussagen die Verschüttung vorstehend gedachter Fläche festgestellt ist, und
hinsichtlich der Werthsbemessung auf gerichtssachverständigem Gutachten,
so daß die Entscheidung des ersten Richters mit Erfolg nicht angefochten
werden konnte.
Die Stadtgemcinde ist hiernach gehalten, obige Fläche von 2 088 qm
-7 147,2 Qu.-Rth. an Meißner herauszugeben, dessen Ansprüchen durch
die einfache Herausgabe indeß nur zum Theil genügt wird. Es muß
außerdem die vorhandene Aufschüttung beseitigt werden. Die Höhe der
selben beträgt circa 8 Fuß und es würden etwa 5 600 cbm Boden be
wegt werden müssen.
Neben dieser Fortschaffung des Bodens, die für sich allein ganz er
hebliche Kosten verursachen würde, verlangt Meißner endlich noch eine
Entschädigung für die ihm entzogene Nutzung der verschütteten Ackerfläche
auf circa 30 Jahre und hat ferner behauptet und wahrscheinlich gemacht,
daß außer der in Rede flehenden Fläche von 2 088 qm auch die auf
dem Plan mit den Buchstaben b c h i b bezeichnete viel größere Fläche
verschüttet und der Nutzung als Ackerland entzogen sei. Für diese Fläche
würden mithin dieselben Folgen für die Stadtgemcinde eintreten, welche
sie für Verschüttung der erstgenannten Fläche zu tragen hat.
Wenn die Nutzung der fraglichen Flächen auch nur aus eine geringe
Summe pro Jahr veranschlagt würde, so würde der Zeitraum von
30 Jahren doch hinreichen, der Stadtgemeinde eine bedeutende Last auf-
zuerlegen. Bei dieser Sachlage hat sich die Grundeigenthums-Deputation
veranlaßt gesehen, mit dem Ackerbürger Meißner in Vergleichsverhand
lungen zu treten, welche zu dem Resultat geführt haben, daß die Meiß-
ncr'scheu Eheleute sich bereit erklärt haben, der Stadtgemeinde das im
Erkenntniß vom 20. September 1879 angegebene Terrain von 2 088 qm
pfandfrei aufzulaffen und auf alle weiteren Ansprüche an die hiesige
Stadtgemcinde zu verzichten gegen Zahlung von 9 000 JC. und Ueber
nahme der Kosten und Stempel für die Auflassung und Entpfändung
der Parzelle.
Diesen Vergleich halten wir im Einverständniß mit der Grund-
eigenthums-Deputation für durchaus Vortheilhaft für die Stadtgemeinde.
Wie der beigefügte Situationsplan, in welchem der durch Allerhöchste
Cabinetsordre vom 26. Juli 1862 genehmigte Bebauungsplan roth ein
gezeichnet ist, ergiebt, liegt das der Stadtgemeinde aufzulassende Terrain
theils in der neuen Straße Nr. 38, theils bildet es in Verbindung init
dem städtischen Terrain des Artillerie-Schießplatzes Vorderland und Bau
terrain nach dieser Straße und muß deshalb als wcrthvoll bezeichnet
werden.
Andererseits würden aber auch die Kosten der Beseitigung des auf
geschütteten Bodens auf diesem Terrain und auf dem Mcißner'schen
Terrain an der Reinickendorfer Feldmark in Verbindung mit der Ent
schädigung für die entzogene Nutzung des Landes auf mehr als 30 Jahre
die von Meißner geforderte Vergleichssnmme bei Weitem übersteigen.
Den proponirten Vergleich können wir daher nur empfehlen und
beantragen demgemäß zu beschließen:
die Versammlung erklärt sich mit der Erwerbung des auf dem
vorliegenden Müller'schen Situationsplan vom 21. Januar
1880 mit den Buchstaben d f g c d umschriebenen Terrains
von 2 088 qm von dem Grundstück Bd. IV. Nr. 229 Um
gebungen, Nicder-Barnim, des Ackerbürgers Johann Andreas
Gotthils Ferdinand Meißner hier für die Summe von
9 000 cAt. und Uebernahme der Kosten und Stempel für die
Auflassung und Entpfändung der Parzelle unter der Bedin
gung einverstanden, daß Verkäufer auf alle und jede Entschä
digungsansprüche an die Stadtgemeinde in Bezug auf Theile
seines vorbezeichneten Grundstücks, welche etwa verschüttet oder
sonst seiner Nutzung entzogen sind, verzichtet.
Der Ackerbürger Meißner hat sich an seine Offerte bis zum
1. März d. I. gebunden.
Das Kaufgeld würde verhältnißmäßig aus dem Grundstücks-Erwer-
bnngsfond und der Etatsposition für Terrainerwerbungen Specialverwal
tung 40 ö. zu entnehmen sein.
Berlin, den 12. Februar 1880.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
99. Vorlage (I.-Nr. 194. Grd. Dep.) — zur Beschluß-
faffung —. betreffend den Verkauf des städtischen
Borgartenterrains des SteindepotplatzeS an der
Bärwald- und Urbaustraffe.
Als die Versammlung durch den Beschluß vom 9. April 1879
Prot. Nr. 10 — auf unsern Antrag sich mit dem Verkauf des städti
schen, als Steindepotplatz benutzten Terrains am Planufcr nach dem bei
gefügten Parzellirungsplan einverstanden erklärte, bestand die Absicht,
nur das Bauterrain, nicht aber das Vorgartenterrain zu veräußern.
Unsere Grundeigenthums- und Bau-Deputationen sind jetzt zu der
Ansicht gelangt, daß es sich empfiehlt, das Borgartentcrraiu an der Bär
wald- und Urbanstraße mit zum Verkauf zu stellen.
Wie der beiliegende Parzellirungsplan ergiebt, erhält die Bärwald
straße nach der festgesetzten Einlheilnng Vorgärten von 7,55 m Breite,
2 Dämme ä 11 m breit, 4 Bürgersteige je 3,9 m breit, sowie eine
Mittelpromenade resp. Rasenplatz von 24,g m Breite. Die Urbanstraße
erhält bei der definitiven Regulirung einen Damm von 15 m Breite,
2 Bürgersteige je 5,7 ra breit und Vorgarten 3,75 m breit.
Bei beiden Straßen ist daher nicht anzunehmen, daß das Vorgarten-
terrain als Straßenland je erforderlich sein wird.
Außerdem entstehen bei der jetzigen Sachlage aber auch in baupolizei
licher Beziehung vielfache Unzuträglichkeiten.
Da das Vorgartenterrain städtisches Eigenthum verbleibt, so wird
von der Baupolizei nicht gestattet, dasselbe mit Pfeilern, Erkern rc. zu
bedecken.