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„ n b ein Mißbrauch seitens der betreffenden Behörden nicht vorausgesetzt
werden kann, andererseits aber die Befürchtung nahe liegt, daß durch
Widerspruch gegen einzelne Bestimmungen der Polizeiverordnung das
Anschlagwesen bis zum 1. Juli 1880 nicht geregelt sein möchte, es über-
dies auch fraglich ist, ob durch das, was durch neue Verhandlungen viel
leicht erreicht wird, der Aufschub der ganzen Angelegenheit ausgewogen
werden würde, ist der Ausschuß der Ansicht, auch diesen Paragraphen
unverändert anzunehmen.
Der Vorsitzende constatirte hiernach die unveränderte Annahme der
ganzen Polizeiverordnnng.
Die Berathung über die Bedingungen für das Anschlagwesen ist in
der vorigen Sitzung bei §. 4 stehen geblieben. Derselbe enthält das
Princip, ob die Stadt die Säulen auf ihre Kosten errichten und demnächst
verpachten, oder ob auch die Errichtung der Säulen einem Unternehmer
überlassen werden soll. Je nach der Entschließung über dies Princip wird
auch die Frage wegen des Tarifs und der Bertragsdauer ihre Erledigung
zu finden haben, weshalb der Ausschuß beschließt, die §§. 4, 10 und 14
im Zusammenhange zu berathen Dies soll geschehen, nachdem die übri
gen "Paragraphen zur Feststellung gelangt sind.
Nach eingehender Besprechung, bei welcher einzelne Bedenken sofort
zur Zufriedenheit aufgeklärt wurden, macht der Ausschuß, vorbehaltlich der
eventuellen Aenderung nach erfolgter Beschlußfassung über das Princip
folgende Vorschläge:
Zeit der Errichtung.
§. 5.
Die Errichtung der Säulen muß bis zum 15. Juni 1880
erfolgen, widrigenfalls der Magistrat befugt ist, die fehlenden
auf Kosten des Unternehmers zu errichten und die Benutzung
derselben anderweit zu vergeben.
Der Ausschuß empfiehlt:
statt „und die Benutzung derselben" zu sagen: „und die
Benutzung sämmtlicher Säulen".
Genehmigung ähnlicher Einrichtungen.
§. 6.
Während der Dauer des Vertrages wird die Stadtgememde
einem anderen Unternehmer die Genehmigung zur Errichtung
gleicher oder ähnlicher Anlagen auf öffentlichen Straßen und
Plätzen nicht ertheilen. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch
nicht auf Zeitungsverkaufshallen (Kioske) und ähnliche Einrich
tungen, bei welchen Anzeigen durch Inschriften auf Holz, Blech,
Glas und dergleichen angebracht werden.
Versetzung.
8- 7 - . , r
Wenn die zuständigen Behörden die Versetzung oder zeitweise
Beseitigung errrichteter Säulen rc im öffentlichen Interesse ver
langen, so muß dieselbe auf Kosten des Unternehmers erfolgen.
Unveränderte Annahme empfohlen.
Benutzungsrecht des Unternehmers.
8-8. „
Dem Unternehmer steht das ausschließliche Recht zu, die
errichteten Säulen rc. während der Bertragsdauer zum Anschlage
von öffentlichen Anzeigen der im §. 1 gedachten Art zu benutzen.
Er ist verpflichtet, die ihm übergebenen Placate nach der
Reihenfolge der Anmeldungen zur Befestigung an den Säulen
zu bringen, und hat zur Controle hierüber ein Buch zu führen,
in welches die Anmeldungen der Zeitfolge nach einzutragen sind.
Ausnahmen von dieser Anschlagsfolge sind nur gestattet, wenn
Gefahr im Verzüge ist.
Unternehmer ist nicht verpflichtet, Placate gleichen Inhalts
an mehr als 100 Säulen gleichzeitig zum Anschlag zu bringen.
Auf Bekanntmachungen von Behörden findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
Placate, welche nicht eine der in dem Tarife vorgesehenen
Größen haben, können von dem Anschlage zurückgewiesen
werden; solche, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, müssen
zurückgewiesen werden.
Es wird beantragt:
in der ersten Zeile des 2. Alinea statt „Reihenfolge" zu sagen:
„Zeitfolge"'
und
dem 2. Alinea zum Schluß als neuen Satz hinzuzufügen:
„Ueber die Zeit der erfolgten Anmeldung resp. der Uebergabe der
anschlagfertigen Placate ist eine Bescheinigung zu ertheilen."
Anschläge von Behörden.
§• 9.
Oeffentliche Behörden sind nach Maßgabe der betreffenden
Polizeiverordnung befugt, selbst ihre Bekanntmachungen an den
Läulen befestigen zu lassen und deren unentgeltliche Befestigung
sowie die unentgeltliche Ucberlassung des Anschlagraumes von
dem Unternehmer zu fordern.
Pacht und Entziehung des Benutzungsrechts.
8-
Der Unternehmer hat für die Ucberlassung der Benutzung
der Säulen rc. während der Vertragszeit der Stadtgemeinde
eine Pacht in vierteljährlichen Raten postnumerando zu zahlen.
Die Verzögerung der Zahlung einer fälligen Pachtrare um
mehr als 4 Wochen berechtigt die Stadtgemeinde, ohne daß cs
eines gerichtlichen Verfahrens bedarf, die Benutzung der Säulen rc.
anderweitig zu vergeben.
Ein Gleiches tritt ein, wenn der Unternehmer die Befugniß
zum Zettelanschlag verliert. Eine Entschädigung wird in diesen
Fällen dem Unternehmer nicht gewährt, auch für die Säulen
keine Vergütigung.
Cession des Rechtes des Unternehmers und Ueber-
gang auf die Erben.
8- 12
Der Unternehmer ist nicht befugt, ohne Genehmigung der
Stadtgemeinde die Rechte aus dem ans Grund dieser Bedin
gungen abzuschließenden Vertrage einem Anderen abzutreten.
Stirbt der Unternehmer während der Vertragsdauer, so sind,
sofern der Erbe nicht zum Gewerbebetrieb befähigt ist oder
mehrere Erben vorhanden sind, die Erben verpflichtet, einen
gemeinschaftlichen, den Anforderungen der Gewerbeordnung ent
sprechenden Bevollmächtigten den Behörden gegenüber zu bestellen
mit der Machtbezugniß, sie in allen Beziehungen zu vertreten,
auch soweit dazu nach den Gesetzen Specialvollmacht erforderlich ist.
Caution.
8 13-
Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen hat der Unter
nehmer bei Abschluß des Vertrages eine Caution von 15 000 <,4C
baar oder in depositalmäßigen Papieren zu bestellen, welche nach
erfolgter Errichtung der 300 Säulen bis zum Betrage von
5 000 zurückgegeben wird. Dieser Rest ist, im Falle die
Caution angegriffen wird, stets wieder auf die Höhe von 5 000 <//£
zu ergänzen, verfällt als Conventionalstrafe im Falle der Ent
ziehung der Benutzung der Säulen nach den Bestimmungen in
ß. II und ist sonst 6 Wochen nach Ablauf des Vertrages zur
Rückzahlung fällig.
Anfsichtsrecht des Magistrats.
8- 15.
Der Magistrat hat das Recht, die Jnnehaltung der Bestim
mungen «üb §§. 4 und 8 und des Tarifs zu überwachen; im
Falle festgestellter Zuwiderhandlungen ist derselbe befugt, gegen
den Unternehmer eine Conventionalstrafe festzusetzen, die im
Wiederholungsfälle bis auf 1 000 <Ji. erhöht werden kann und
aus der Caution zu entnehmen ist.
Die 9, ll, 12, 13 und 15 werden zur unveränderten Annahme
empfohlen.
Bezüglich der §§. 4, 10 und 14 wird die Berathung bis zur nächsten
Sitzung ausgesetzt.
B. w. o.
vr Straßmann.
III.
Verhandelt Berlin, den 4. December 1879.
Anwesend:
Stadtverordneten-Borsteher vr. Straßmann,
Stadtverordneten-Vorsteher-Stellvertreter Vollgold,
Stadtverordneter vr. Stryck,
.. Flesche,
. Scheiding,
. Grab6,
- Reichnow,
- vr. Kürten,
- Kochhann,
- Misch,
- Schmidt I.,
- Schmidt II.,
- Krause,
Herr Stadlrath Voigt.
Es fehlten:
Stadtverordneter Meyn,
- vr. Horwitz.
Eigenthum und Unterhaltung.
8- 4.
Das Eigenthum der Säulen rc. geht init der Errichtung
als Zubehör der öffentlichen Straßen und Plätze, ohne daß es
einer besonderen Uebergabe bedarf, auf die Stadtgemeinde über.
Die Unterhaltung derselben in stets gutem, den Anforderungen
des Königlichen Polizei-Präsidiums und des Magistrats ent