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Vorstand.
§. 14.
Die Gewerbekammer wählt aus der Zahl ihrer Mitglieder jährlich
einen Vorsitzenden und für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter des
selben. Die vom Amt Zurücktretenden sind wieder wählbar. Der Vor
sitzende hat die Einberufung der Kammer zu veranlassen und in der Ver
sammlung, welche bei Anwesenheit von Mitgliedern beschlußfähig ist,
die Verhandlungen zu leiten. Bei Beschlüssen entscheidet die absolute
Majorität der Anwesenden; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
Secrctair.
8- 15.
Der Gewerbekammer wird ein Secretair beigegeben, welcher nicht
Mitglied der Kammer sein darf.
Finanzen.
8- 16-
Die gesammten Kosten der Gewerbekammer werden dmch Umlage
bei den beiheiligten Innungen nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl in
4 Abstufungen hinsichtlich der Höhe der Beitragspflicht aufgebracht. Die
bez. Stufen laufen 1. als höchste Stufe von 1 bis incl. 200 Mitglieder,
für welche ein jährlicher Beitrag von je 50 /$ zu zahlen ist, 2. als
zweite Stufe von 201 bis incl. 500 Mitglieder, für welche je 40 /$,
3. als brüte Stufe von 501 bis incl. 1000, für welche je 30/$, und
4. als vierte Stufe von 1001 Mitgliedern und darüber, für welche eine
jährliche Beitragsquote von je 20 /$ von den einzelnen Gewerbetreibenden
zu leisten ist.
Insoweit durch vorangeführte jährliche Beitragsquoten die Bedürf.
niffe des Gewerbekammerinstituts nicht gedeckt werden sollten, muß eine
den Verhältnissen dieser Rechnungsscala entsprechende Mehrquote erhoben
werden.
8- 17-
Alljährlich in der ordentlichen Versammlung des Gewcrbeconvents
im Laufe des Mai hat die Gewerbekammer für das folgende Jahr einen
Budgetentwurf vorzulegen, in welchem übersichtlich Einnahmen und Aus
gaben geordnet sind und wie hoch der Beitrag für das folgende Jahr
zu bemessen sei, vorgesehen ist. Der Gewerbeconvent hat das Budget
zu genehmigen und über die Mitglieder-Beitragshöhe endgültig zu ent
scheiden.
8- 18.
Jeder Jnnungsvorstand ist verpflichtet, auf Grund solches Beschlusses
des Gewerbeconvents für seine Mitglieder die festgesetzten Quartalsbeiträge
pränumerando einzuziehen und bis Ausgang des zweiten Monats im
Quartal an die Kasse der Gewerbekammer abzuführen.
Kassenrendant.
8- IS.
Der jährlich aus den Mitgliedern der Gewerbekammer zu erwählende
Kasscnrendant hat das Rechnungswesen zu besorgen. Derselbe zieht die
Mitgliederbeiträge von den Jnnungsvorständen ein und hat die für die
Unterhaltung der Gewerbekammer erforderlichen Ausgaben auf Grund
einer vom Vorsitzenden auszustellenden speciellen Anweisung zu leisten,
ein ordnungsmäßiges Kassenbuch zu führen und am Schlüsse des Jahres
eine Abrechnung anzufertigen. Diese Rechnung ist von zwei Revisoren,
von denen in jedem Jahre einer neu gewählt wird, zu prüfen. Dieselben
haben der Kammer über den Befund in der nächsten Sitzung zu be
richten und die Richtigkeit der Abrechnung im Kassenbuch zu bescheinigen.
Berufung des Gewerbeconvents.
8- 20.
Die Gewerbekammer beruft den Gewerbeconvent und stellt die
Tagesordnung fest zu den ordentlichen Versammlungen des Convents im
Mai und im November jeden Jahres, sowie außerdem zu außerordent
lichen Versammlungen, so oft wichtige zum Wirkungskreise der Gewerbe
kammer gehörende Angelegenheiten eine Berathung und Meinungsäuße
rung des Gewerbeconvents wünschenswcrth erscheinen lassen.
II. Der Gcwerbeconvent.
Zusammensetzung.
8- 21.
Der Gewerbeconvent wird aus den Mitgliedern der zur Gewerbe
kammer gehörigen Innungen Berlins mittelst einer von solchen Gewerbe
treibenden vorzunehmenden Wahl gebildet.
Wahl.
8- 22.
Die diesem Statut beigefügte Anlage ergiebt, welche Gewerbetreibende
und in welchen Abtheilungen dieselben zu wählen berechtigt sind.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.
8- 23.
Jede der in der Anlage aufgestellten Abtheilungen wählt für bis
100 Mitglieder je 10 Personen, für 101—200 Mitglieder je 15, für
201—500 je 20 und für 501 und darüber Mitglieder je 30 Personen
in den Gewerbeconvcnt.
8- 24.
Zum Zwecke der Wahlen wird für jede der Abtheilungen eine
möglichst genaue Liste der zu ihr gehörenden wahlberechtigten Gewerbe
treibenden angefertigt, und zwar geschieht dieses durch die Gewerbekammcr.
Die zu den einzelnen Abtheilungen gehörenden Gewerbetreibenden
sind berechtigt, sich in die Liste der entsprechenden Abtheilung eintragen
zu lassen, sobald sie darin nicht auf Grund der Jnnungs-Mitgliedcrver-
zeichnisse bereits aufgenommen worden sind. Sie haben zu dem Ende
sich bei ihrem Jnnungsvorstande zu melden und mit einer von diesem
ausgestellten Bescheinigung ihrer Qualification ihre Eintragung in die
Liste bei der Gewerbekammer zu bewirken.
Die Listen der Abtheilungen werden zur Einsicht der Betheiligten
ausgelegt. Bor dieser Auslegung werden Ort und Zeit derselben von
der Gewerbekammer bekannt gemacht.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen 14 Tagen nach Beginn
der Auslegung bei der Gewerbekammer schriftlich anzubringen und von
derselben ohne Verzug und für die bevorstehende Wahl endgültig zu er
ledigen. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt,
welche in die Listen aufgenommen sind.
Wer mehrere Gewerbe betreibt, darf nur bei einem Gewerbe sein
Wahlrecht ausüben.
8- 25.
Die Wahlen in den einzelnen Abtheilungen finden nach vorgängiger
Einladung der Wähler unter Vorsitz und Leitung der Gewerbekammer statt.
Nur Derjenige ist als gewählt anzusehen, welcher die absolute Mehr
heit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Die Namen der Gewählten werden von der Gewerbekammer öffent
lich bekannt gemacht. Die Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl muß
binnen 14 Tagen nach dieser Bekanntmachung bei der Gewerbekammer
schriftlich erfolgen. Bis zu der von dieser Behörde abzugebenden Ent
scheidung besteht die angefochtene Wahl als gültig.
Ausschließung.
8- 26.
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht statt. Auch
ist der Austritt aus dem Gewerbeconvent jeder Zeit gestattet.
Derjenige, bei welchem später ein Verhältniß eintritt, welches seiner
Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, hört auf, Mitglied des Ge
werbeconvents zu sein.
§. 27.
Wer sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied des Gewerbe
convents obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, oder die der Ver
sammlung oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, kann
seines Rechtes zur Theilnahme an dem Convente verlustig erklärt werden.
Ein hierauf gerichteter Antrag muß der Gewerbekammer schriftlich ein
gereicht werden und von mindestens dreißig Mitgliedern des Gewerbe
convents unterzeichnet sein. Der Betheiligte wird durch die Gewerbe
kammer von diesem Antrage sofort in Kenntniß gesetzt.
Findet der Betheiligte sich nicht zum freiwilligen Austritt bewogen,
so ist die Entscheidung des Convents in dessen nächster Versammlung
durch die Gewerbekammcr zu veranlassen. In dieser Versammlung kann
der Betheiligte selbst oder durch ein anderes Mitglied seine Vertheidi
gung vortragen. Die Verhandlung und Beschlußfassung erfolgt in ge
heimer Sitzung.
Amtsdauer.
8. 28.
Alle zwei Jahre tritt ein Dritttheil sämmtlicher Mitglieder des Ge
werbeconvents aus und wird gegen die Zeit des Austritts durch Neu
wahlen ergänzt. Die Abgehenden sind sofort wieder wählbar.
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, oder fällt derselbe aus einem
anderen Grunde gleich oder später aus, so ist spätestens binnen sechs Mo
naten eine Ergänzungswahl in der Abtheilung, welcher der Ausgefallene
angehört hat, für die Zeit, während welcher er noch Mitglied des Ge
werbeconvents gewesen sein würde, zu veranlassen.
8- 29.
Die Geschäfte eines Mitgliedes des Gewerbeconvents werden unent
geltlich wahrgenommen.
Zweck.
8- 30.
Der Gewerbeconvent bildet die selbstständig entscheidende Vertretung
der als Jnnungsmitglieder der Gewerbekammer angehörigen Gewerbe
treibenden Berlins. Dieser Stellung entsprechend
1. revidirt und ändert er nach Bedürfniß das Gewerbekammcr-
Statut ab;
2. wählt er abtheilungsweise aus seiner Mitte die Mitglieder der
Gewerbekammer;
3. stellt er in seiner ordentlichen Versammlung im Mai jeden
Jahres das Budget und die Mitgliederbeiträge für das folgende
Geschäftsjahr fest;
4. nimmt er die Geschäftsberichte der Gewerbekammer entgegen: