Path:
Volume No. 63 (336), 31. Mai 1879

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1879 (Public Domain)

301 
Der Ausschuß empfiehlt — mit Stimmenmehrheit — der Ver 
sammlung, 
im Sinne des Antrags Sch eiding und Genossen zu beschließen, 
behält sich jedoch die Redaktion noch vor. 
Zu 5. Im §. 35, 6. Zeile, das Wort „Juni" zu streichen. 
Es handelt sich um die Zeit (Juni, Juli, August), in welche die 
Sommerferien der Versammlung gelegt werden können. 
Da der Hauptantragsteller Liesen Antrag, als nicht von Bedeutung, 
zurückzog, auch von keinem anderen Mitgliede die Wiederausnahme erfolgt 
ist, so nimmt der Ausschuß den Gegenstand als erledigt an. 
Zu 6. Iw §. 42 in der 2. Zeile statt des Wortes „folgen 
den" zu sagen: „in der Regel zweitfolgeuden". 
Die bezügliche Stelle im §. 42 lautet: 
„Das Protokoll jeder Sitzung liegt in den Vormittagsstunden 
des folgenden Tages zur Einsicht aus u. s. w." 
Es ist auch in Bezug auf diesen Vorschlag angeregt worden, daß die 
Geschäftsordnung nur in Fällen erheblicher Veranlassung abzuändern sei, 
ein solcher Fall hier aber nicht vorliege; in Erwägung jedoch, daß die 
vorgeschlagene Fassung einfach der Ausdruck des thatsächlich Bestehenden 
ist, empfiehlt der Ausschuß, 
dem Vorschlage Folge zu geben. L 
Zu 7. Dem §. 51 hinter dem Worte „Sitzung" der ersten 
Zeile ernzusch alten: 
„für welchen zunächst einem Redner für, einem 
Redner gegen das Wort zu ertheilen ist". 
Der §. 51 lautet im Ganzen: 
„Der Antrag aus die Vertagung der Sitzung oder aus den Schluß 
der Verhandlung bedarf der Unterstützung von 15 Mitgliedern. 
Wenn solche erfolgt, so wird demnächst ohne Discussion über den 
Antrag abgestimmt." 
Für den Vorschlag wurde angeführt, baß 15 Mitglieder sich zur Unter 
stützung eines Antrags auf Vertagung oder Schluß leicht fänden, daß aber 
doch ein oder das andere Mitglied noch etwas Erhebliches könne zu sagen 
haben und daß auch nach der früheren Geschäftsordnung ein Redner für 
und ein Redner gegen solche Anträge gehört worden sei. 
Hierauf wurde erwidert, daß die frühere Geschäftsordnung nichts von 
der jetzt erforderlichen Unterstützung des Antrags durch 15 Mitglieder ge 
wußt har, ferner daß, wie sich in jener Zeit gezeigt habe, ein in Bezug 
auf den Schlußantrag zugelassener Redner auch wohl in das Materielle 
hineingreife, was sich nicht immer verhindern lasse, und daß die Majorität 
am besten wissen werde, ob sie über den Gegenstand der Berathung bereits 
genügend insormirt ist oder nicht. Auch darauf wurde aufmerksam gemacht, 
daß bei der in der Regel großen Zahl der Beraihungsgegcnstände viele 
Schlußantrage in einer Sitzung gestellt werden könnten und die Versamm 
lung dann, sofern die vorgeschlagene Bestimmung bestände, genöthigt wäre, 
gegen ihren Wunsch vielleicht eine ganze Reihe von Rednern für bezw. 
gegen Schlußanträgc zu hären. 
Diese Debatte führte dahin, daß der Hauptanlragsteller erklärte, für 
seine Person keinen besonderen Werth auf den bezüglichen Vorschlag zu 
legen, und hiermit den letzteren zurückzog. Der Vorschlag ist auch von 
keinem anderen Mitgliede wieder aufgenommen worden und wird daher für 
erledigt erachtet. 
Zu 8. Folgenden neuen Paragraphen aufzunehmen: 
„Die Bildung von Deputationen zur Repräsen 
tation der Versammlung nach Außen, denen der 
Vorsteher und der Stellvertreter stets angehören 
müssen, geschieht durch das Loos. Die Namen der 
in einem Kalenderjahr bei Deputationen bethei 
ligt gewesenen Mitglieder dürfen während dieses 
Jahres bei neuen Ausloosungen nicht concurriren." 
Ein Amendement ging dahin, nach dem Worte „Stellvertreter" ein 
zuschalten : 
„event, der recherchirende Stadtverordnete" 
und am Schluffe hinzuzufügen: 
„Jedes ausgeloosete Mitglied kann einen anderen Stadtverord 
neten an seine Sielle treten lassen. Im Behinderungsfalle er 
gänzt der Vorsteher die Deputation nach seinem Ermessen." 
Die Einennung derartiger Deputationen hat sehr verschiedene Ver 
anlassungen. Die Abordnung kann erfolgen an den Hof — zu Jubiläen 
unbesoldeter Gemeindebeamten rc. — zu Leichenbegängnissen — zu Amts 
em, Shiungcn von Geistlichen — zu Feierlichkeiten in Vereinen oder bei 
t-riva,Unternehmungen (wie kürzlich bei der Eröffnung der Gewerbeausstet» 
lUUg) u. s. w. 
d-, isP* 010 ''! s. e8 r ' c * )t angebt, die Wahl der abzuordnenden Mitglieder in 
"er Versammlung stattfinden zu lassen, wird vom Vorsteher 
verfahren, daß zunächst die etwa eingegangenen Dieldungen 
'erden und daß im Uebrigen entweder eine Ausloosung er- 
Vorsteher nach seinem Ermessen die zu deputirenden Mit- 
gteder auswählt. Zu Jubiläen und Leichenbegängnissen wird der Stadt- 
d°roidn-l- des Bezirks auf alle Fälle abordnet. 
»i : 1 Oie vorgeschlagene Bestimmung wurde angeführt, daß dieselbe ge- 
gnet sei, Mißdeutungen auszuschließen und daß in früheren Zeiten ins 
in der Weise 
berücksichtigt n 
svlut oder der 
besondere auch Deputationen an den Hof öfters durch das Loos gebildet 
worden seien. 
Gegen die Ausloosung bezw. dagegen, daß dieselbe unter allen Um 
ständen stattzufinden habe, wurden folgende Bedenken erhoben. Die Ab 
ordnung müsse oft ganz plötzlich erfolgen. Würde in solchem Falle durch 
das Loos weit wohnende Mitglieder getroffen und wären zufällig mehrere 
dieser Mitglieder veihindert, so könne, in Ermangelung der Zeit zur Be 
schaffung eines Ersatzmannes, es leicht kommen, daß die Deputation in 
ungenügender Anzahl von Mitgliedern an der betreffenden Stelle erscheint. 
Hiergegen schütze auch das obige Amendement nicht. — Bei manchen 
Gelegenheiten frage es sich, wer ein besonderes Jntereffe für die Sache 
oder die Person besitzt, z. B. wer zu einem Jubilar oder einem Verstor 
benen in näherer Beziehung steht bezw. gestanden hat. — Es könne auch 
vorkommen, daß aus einem persönlichen Verhältnisse heraus ein Mitglied 
für eine bestimmte Deputation nicht paßt. — Dies Alles könne der Vor 
steher am besten beurtheilen. Nach dem Vorgänge anderer Körperschaften 
immer die ältesten Mitglieder zu depuliren, wurde von keiner Seile für 
wünschenswerth erachtet. s 
Der Ausschuß empfiehlt schließlich in seiner Majorität, 
von der Ausnahme einer bezüglichen Bestimmung in die Ge 
schäftsordnung abzusehen, dagegen als Richtschnur in Bezug auf 
die Abordnung der Deputationen anzunehmen: 
1. Die Bildung von Deputationen an den Hof geschieht, wenn 
die Zeit es gestattet, durch das Loos. 
2. Im Uebrigen erfolgt die Auswahl der Mitglieder für Depu 
tationen zur Repräsentation der Versammlung »ach Außen, 
denen der Vorsteher und der Stellvertreter stets angehören 
können, durch den Vorsteher. Es ist hierüber eine Liste zu 
führen, welche im Bureau zur Einsicht der Mitglieder der 
Versammlung offen gelegt wird. 
Hiermit ist die Berathung über die Anträge Sch eiding und Ge 
nossen beendigt. 
Iw Lause dieser Berathung hat der Stadtverordnete Lissauer mehrere 
besondere Anträge eingebracht, welche vorläufig zurückgelegt wurden und 
nunmehr wie folgt erledigt worden sind: 
Neuer §. (8a); 
„Zur Vorberathung über die Abordnung der 
Mitglieder in die Verwaltungs-Deputationen und 
Curatorien wird die Versammlung unmittelbar 
nach der ersten Plenarsitzung zu einer geheimen 
Sitzung einberufen." 
Die Nützlichkeit einer derartigen Vorberathung ist nicht bestritten 
worden; man fand aber, daß es in der vorliegenden Beziehung keiner 
besonderen Bestimmung bedarf, und zwar, weil im §, 41 bereits steht: 
„Die Versammlung tritt auf Antrag des Vorstehers, des 
Magistrats oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung 
zusammen, in welcher dann zunächst über den Antrag auf Aus 
schluß der Oeffentlichkeit zu beschließen ist." 
Der Antrag ist deshalb abgelehnt worden. 
Zu §. 55. Neue Fassung: 
„Die Abstimmung geschieht durch Handausheben 
oder Aufstehen. Die absolute Mehrheit entscheidet. 
Erheben sich Zweifel über die Richtigkeit der Ab 
stimmung, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert 
auch diese kein sicheres Ergebniß, so erfolgt nament 
liche Abstimmung. 
rc. bis zu Ende." 
Die Stelle lautet jetzt: 
„Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben oder durch 
Aufstehen. Die absolute Mehrheit entscheidet. Ist das Ergebniß 
nach der Ansicht der fungirenden Beisitzer zweifelhaft, so wird 
die Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese noch kein sicheres Er 
gebniß, so erfolgt namentliche Abstimmung. 
Der Unterschied ist mithin, daß nach dem Antrage die Gegenprobe 
beantragt werden könnte, wenn die Beisitzer auch nicht zweifelhaft über das 
Ergebniß der stattgefundenen Abstimmung sind. 
Der Antrag wurde dadurch motivirt, daß die Majorität oft durch nur 
wenige Mitglieder gebildet werde, sowie daß Mitglieder sich der Abstim 
mung enthalten könnten, ohne es zu sagen. 
Entgegnet wurde, daß drei Beisitzer fungiren, daß dieselben einig 
sein müssen, event, aber die Gegenprobe stattzufinden hat, und daß schon 
auf Antrag von 10 Mitgliedern die namentliche Abstimmung erfolgt. 
Inzwischen wurde anerkannt, daß das Zählen beim Handaufheben 
nicht so leicht ist als beim Ausstehen. 
Der Ausschuß empfiehlt hiernach, 
auf die beantragte Abänderung des §. 55 nicht einzugehen, 
dagegen 
— ohne Ausnahme in die Geschäftsordnung — festzusetzen, daß bei 
allen wichtigen Angelegenheiten, über welche eine längere Debatte 
stattgefunden hat, die Abstimmung durch Aufstehen geschehen soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.