301
Der Ausschuß empfiehlt — mit Stimmenmehrheit — der Ver
sammlung,
im Sinne des Antrags Sch eiding und Genossen zu beschließen,
behält sich jedoch die Redaktion noch vor.
Zu 5. Im §. 35, 6. Zeile, das Wort „Juni" zu streichen.
Es handelt sich um die Zeit (Juni, Juli, August), in welche die
Sommerferien der Versammlung gelegt werden können.
Da der Hauptantragsteller Liesen Antrag, als nicht von Bedeutung,
zurückzog, auch von keinem anderen Mitgliede die Wiederausnahme erfolgt
ist, so nimmt der Ausschuß den Gegenstand als erledigt an.
Zu 6. Iw §. 42 in der 2. Zeile statt des Wortes „folgen
den" zu sagen: „in der Regel zweitfolgeuden".
Die bezügliche Stelle im §. 42 lautet:
„Das Protokoll jeder Sitzung liegt in den Vormittagsstunden
des folgenden Tages zur Einsicht aus u. s. w."
Es ist auch in Bezug auf diesen Vorschlag angeregt worden, daß die
Geschäftsordnung nur in Fällen erheblicher Veranlassung abzuändern sei,
ein solcher Fall hier aber nicht vorliege; in Erwägung jedoch, daß die
vorgeschlagene Fassung einfach der Ausdruck des thatsächlich Bestehenden
ist, empfiehlt der Ausschuß,
dem Vorschlage Folge zu geben. L
Zu 7. Dem §. 51 hinter dem Worte „Sitzung" der ersten
Zeile ernzusch alten:
„für welchen zunächst einem Redner für, einem
Redner gegen das Wort zu ertheilen ist".
Der §. 51 lautet im Ganzen:
„Der Antrag aus die Vertagung der Sitzung oder aus den Schluß
der Verhandlung bedarf der Unterstützung von 15 Mitgliedern.
Wenn solche erfolgt, so wird demnächst ohne Discussion über den
Antrag abgestimmt."
Für den Vorschlag wurde angeführt, baß 15 Mitglieder sich zur Unter
stützung eines Antrags auf Vertagung oder Schluß leicht fänden, daß aber
doch ein oder das andere Mitglied noch etwas Erhebliches könne zu sagen
haben und daß auch nach der früheren Geschäftsordnung ein Redner für
und ein Redner gegen solche Anträge gehört worden sei.
Hierauf wurde erwidert, daß die frühere Geschäftsordnung nichts von
der jetzt erforderlichen Unterstützung des Antrags durch 15 Mitglieder ge
wußt har, ferner daß, wie sich in jener Zeit gezeigt habe, ein in Bezug
auf den Schlußantrag zugelassener Redner auch wohl in das Materielle
hineingreife, was sich nicht immer verhindern lasse, und daß die Majorität
am besten wissen werde, ob sie über den Gegenstand der Berathung bereits
genügend insormirt ist oder nicht. Auch darauf wurde aufmerksam gemacht,
daß bei der in der Regel großen Zahl der Beraihungsgegcnstände viele
Schlußantrage in einer Sitzung gestellt werden könnten und die Versamm
lung dann, sofern die vorgeschlagene Bestimmung bestände, genöthigt wäre,
gegen ihren Wunsch vielleicht eine ganze Reihe von Rednern für bezw.
gegen Schlußanträgc zu hären.
Diese Debatte führte dahin, daß der Hauptanlragsteller erklärte, für
seine Person keinen besonderen Werth auf den bezüglichen Vorschlag zu
legen, und hiermit den letzteren zurückzog. Der Vorschlag ist auch von
keinem anderen Mitgliede wieder aufgenommen worden und wird daher für
erledigt erachtet.
Zu 8. Folgenden neuen Paragraphen aufzunehmen:
„Die Bildung von Deputationen zur Repräsen
tation der Versammlung nach Außen, denen der
Vorsteher und der Stellvertreter stets angehören
müssen, geschieht durch das Loos. Die Namen der
in einem Kalenderjahr bei Deputationen bethei
ligt gewesenen Mitglieder dürfen während dieses
Jahres bei neuen Ausloosungen nicht concurriren."
Ein Amendement ging dahin, nach dem Worte „Stellvertreter" ein
zuschalten :
„event, der recherchirende Stadtverordnete"
und am Schluffe hinzuzufügen:
„Jedes ausgeloosete Mitglied kann einen anderen Stadtverord
neten an seine Sielle treten lassen. Im Behinderungsfalle er
gänzt der Vorsteher die Deputation nach seinem Ermessen."
Die Einennung derartiger Deputationen hat sehr verschiedene Ver
anlassungen. Die Abordnung kann erfolgen an den Hof — zu Jubiläen
unbesoldeter Gemeindebeamten rc. — zu Leichenbegängnissen — zu Amts
em, Shiungcn von Geistlichen — zu Feierlichkeiten in Vereinen oder bei
t-riva,Unternehmungen (wie kürzlich bei der Eröffnung der Gewerbeausstet»
lUUg) u. s. w.
d-, isP* 010 ''! s. e8 r ' c * )t angebt, die Wahl der abzuordnenden Mitglieder in
"er Versammlung stattfinden zu lassen, wird vom Vorsteher
verfahren, daß zunächst die etwa eingegangenen Dieldungen
'erden und daß im Uebrigen entweder eine Ausloosung er-
Vorsteher nach seinem Ermessen die zu deputirenden Mit-
gteder auswählt. Zu Jubiläen und Leichenbegängnissen wird der Stadt-
d°roidn-l- des Bezirks auf alle Fälle abordnet.
»i : 1 Oie vorgeschlagene Bestimmung wurde angeführt, daß dieselbe ge-
gnet sei, Mißdeutungen auszuschließen und daß in früheren Zeiten ins
in der Weise
berücksichtigt n
svlut oder der
besondere auch Deputationen an den Hof öfters durch das Loos gebildet
worden seien.
Gegen die Ausloosung bezw. dagegen, daß dieselbe unter allen Um
ständen stattzufinden habe, wurden folgende Bedenken erhoben. Die Ab
ordnung müsse oft ganz plötzlich erfolgen. Würde in solchem Falle durch
das Loos weit wohnende Mitglieder getroffen und wären zufällig mehrere
dieser Mitglieder veihindert, so könne, in Ermangelung der Zeit zur Be
schaffung eines Ersatzmannes, es leicht kommen, daß die Deputation in
ungenügender Anzahl von Mitgliedern an der betreffenden Stelle erscheint.
Hiergegen schütze auch das obige Amendement nicht. — Bei manchen
Gelegenheiten frage es sich, wer ein besonderes Jntereffe für die Sache
oder die Person besitzt, z. B. wer zu einem Jubilar oder einem Verstor
benen in näherer Beziehung steht bezw. gestanden hat. — Es könne auch
vorkommen, daß aus einem persönlichen Verhältnisse heraus ein Mitglied
für eine bestimmte Deputation nicht paßt. — Dies Alles könne der Vor
steher am besten beurtheilen. Nach dem Vorgänge anderer Körperschaften
immer die ältesten Mitglieder zu depuliren, wurde von keiner Seile für
wünschenswerth erachtet. s
Der Ausschuß empfiehlt schließlich in seiner Majorität,
von der Ausnahme einer bezüglichen Bestimmung in die Ge
schäftsordnung abzusehen, dagegen als Richtschnur in Bezug auf
die Abordnung der Deputationen anzunehmen:
1. Die Bildung von Deputationen an den Hof geschieht, wenn
die Zeit es gestattet, durch das Loos.
2. Im Uebrigen erfolgt die Auswahl der Mitglieder für Depu
tationen zur Repräsentation der Versammlung »ach Außen,
denen der Vorsteher und der Stellvertreter stets angehören
können, durch den Vorsteher. Es ist hierüber eine Liste zu
führen, welche im Bureau zur Einsicht der Mitglieder der
Versammlung offen gelegt wird.
Hiermit ist die Berathung über die Anträge Sch eiding und Ge
nossen beendigt.
Iw Lause dieser Berathung hat der Stadtverordnete Lissauer mehrere
besondere Anträge eingebracht, welche vorläufig zurückgelegt wurden und
nunmehr wie folgt erledigt worden sind:
Neuer §. (8a);
„Zur Vorberathung über die Abordnung der
Mitglieder in die Verwaltungs-Deputationen und
Curatorien wird die Versammlung unmittelbar
nach der ersten Plenarsitzung zu einer geheimen
Sitzung einberufen."
Die Nützlichkeit einer derartigen Vorberathung ist nicht bestritten
worden; man fand aber, daß es in der vorliegenden Beziehung keiner
besonderen Bestimmung bedarf, und zwar, weil im §, 41 bereits steht:
„Die Versammlung tritt auf Antrag des Vorstehers, des
Magistrats oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung
zusammen, in welcher dann zunächst über den Antrag auf Aus
schluß der Oeffentlichkeit zu beschließen ist."
Der Antrag ist deshalb abgelehnt worden.
Zu §. 55. Neue Fassung:
„Die Abstimmung geschieht durch Handausheben
oder Aufstehen. Die absolute Mehrheit entscheidet.
Erheben sich Zweifel über die Richtigkeit der Ab
stimmung, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert
auch diese kein sicheres Ergebniß, so erfolgt nament
liche Abstimmung.
rc. bis zu Ende."
Die Stelle lautet jetzt:
„Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben oder durch
Aufstehen. Die absolute Mehrheit entscheidet. Ist das Ergebniß
nach der Ansicht der fungirenden Beisitzer zweifelhaft, so wird
die Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese noch kein sicheres Er
gebniß, so erfolgt namentliche Abstimmung.
Der Unterschied ist mithin, daß nach dem Antrage die Gegenprobe
beantragt werden könnte, wenn die Beisitzer auch nicht zweifelhaft über das
Ergebniß der stattgefundenen Abstimmung sind.
Der Antrag wurde dadurch motivirt, daß die Majorität oft durch nur
wenige Mitglieder gebildet werde, sowie daß Mitglieder sich der Abstim
mung enthalten könnten, ohne es zu sagen.
Entgegnet wurde, daß drei Beisitzer fungiren, daß dieselben einig
sein müssen, event, aber die Gegenprobe stattzufinden hat, und daß schon
auf Antrag von 10 Mitgliedern die namentliche Abstimmung erfolgt.
Inzwischen wurde anerkannt, daß das Zählen beim Handaufheben
nicht so leicht ist als beim Ausstehen.
Der Ausschuß empfiehlt hiernach,
auf die beantragte Abänderung des §. 55 nicht einzugehen,
dagegen
— ohne Ausnahme in die Geschäftsordnung — festzusetzen, daß bei
allen wichtigen Angelegenheiten, über welche eine längere Debatte
stattgefunden hat, die Abstimmung durch Aufstehen geschehen soll.