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Full text: Berlin und seine Bauten (Public Domain) Issue1896,1 Einleitendes - Ingenieurwesen (Public Domain)

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II. Die Bauconstructionen. 
Teltower Kreishause, in zahllosen Kaufläden sind ebensolche Galerien mit Holz- oder 
Blechböden und Linoleumbelag ausgeführt worden. 
6. Treppen. 
In Gebäuden, deren oberster Geschofsfufsboden 2 m über dem Erdboden liegt, 
ist mindestens eine Treppe, die aus Holz bestehen kann, erforderlich. Erhebt sich dagegen 
der oberste Geschofsfufsboden im Ringbahngebiet mehr als 6 m, in den Vororten mehr als 
7 m über den Erdboden, so wird eine feuerfeste Treppe verlangt, wenn nicht zwei Treppen 
in gesonderten Räumen angeordnet werden. Doch soll, im Falle der oberste Geschofsfufsboden 
innerhalb der Ringbahn über 10 m und aufserhalb derselben über 11 m hoch belegen ist, 
aufser einer feuerfesten Treppe die Anordnung einer zweiten Treppe die Regel bilden. 
Ausnahmen davon werden nur in Gebäuden von geringer Grundfläche zugelassen und zwar 
unter der Bedingung, dafs die Treppe nicht bis in den Keller hinunter geführt und der 
Treppenraum unter dem Dache feuerfest abgedeckt wird. Im übrigen mufs von jedem 
Punkte des Gebäudes eine Treppe auf höchstens 25 m 
Entfernung erreichbar sein mit der für hohe Bebauung 
nothwendigen Mafsgabe, dafs jede Wohnung oder jeder 
sonst zum dauernden Aufenthalte für sich benutzte Ge- 
bäudetheil unmittelbaren feuersicheren Zugang zu zwei 
Treppen oder zu einer feuersicheren Treppe haben mufs. 
Nur in Landhäusern und Kleinbauten genügt in allen 
Fällen eine Treppe, auch wenn sie nicht feuerfest ist. 
Alle im baupolizeilichen Sinne nothwendigen, 
unmittelbar vom Tageslicht zu erhellenden Treppen 
sind in einer freien Breite von mindestens 1 m und mit 
Ausnahme der Keller- und Dachbodentreppen in den 
Vororten, die 20/23 cm Steigung erhalten dürfen, mit 
nicht mehr als 18/26 cm Steigung durch alle Geschosse zu 
führen. Werden sie nicht bis zum Dachboden weiter ge 
führt, so mufs im obersten Geschosse sich eine feuer 
sicher abgeschiedene Verbindung zum Dachboden, die 
jedoch nicht mehr, wie früher statthaft war, aus einer 
Leiter bestehen darf, daran schliefscn. Wie schon gesagt, sind die Treppenräume in der 
Regel mit massiven Wänden zu umschliefsen; das gilt auch für den Abschlufs gegen den Dach 
raum. Die Treppenräume sind ferner feuersicher abzudecken. Weitergehende Anforderungen 
in Bezug auf die Zahl und die Art der Treppen und Ausgänge werden in Betriebsstätten 
erhoben, für die eine besondere gewerbepolizeiliche Genehmigung erforderlich ist. In Fabrik 
gebäuden, Lagerhäusern, Gast- und Vereinshäusern, in Schul - und Krankenhäusern, Theatern 
und sonstigen Versammlungssälen müssen wenigstens zwei überwölbte Treppenräume, feuer 
sichere Thüren, die in gemauerten Falzen nach aufsen aufschlagen, und so breite Treppen vor 
handen sein, dafs da, wo sich die Menschen in Massen zusammendrängen, auf je 120 Per 
sonen und da, wo sie sich, wie in Fabrikgebäuden, auf mehrere Geschosse vertheilen, auf 
je 150 bis 180 Personen 1 m Treppenbreite entfällt. In Wohnhäusern werden Haupttreppen 
gewöhnlich 1,30—1,60 m breit, Nebentreppen 1,10—1,25 m breit angelegt. 
Als feuerfest gilt eine Treppe, deren tragende Theile, Tritt- und Setzstufen, massiv 
oder von Eisen gefertigt sind. Doch ist es zulässig, die Stufen, falls sie nicht aus durch 
brochenem Eisen bestehen, mit Holz zu belegen. Granitstufen zu freitragenden Treppen zu 
verwenden, ist verboten. Nicht feuerfeste, also hölzerne Treppen müssen, sofern es sich um 
nothwendige Treppen handelt, auf der Unterseite gerohrt und geputzt oder sonstwie in 
gleichem Mafse feuerfest bekleidet werden. Darunter dürfen keine Holzverschläge Platz 
finden. An die Stelle von Sandstein, der früher überwiegend zu massiven Treppen ver 
wendet wurde, ist heute vielfach Niederschöneweider Kunststein (Abb. 566) oder Terrazzobeton 
Abb. 566.
	        
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