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II. Die Bauconstructionen.
Teltower Kreishause, in zahllosen Kaufläden sind ebensolche Galerien mit Holz- oder
Blechböden und Linoleumbelag ausgeführt worden.
6. Treppen.
In Gebäuden, deren oberster Geschofsfufsboden 2 m über dem Erdboden liegt,
ist mindestens eine Treppe, die aus Holz bestehen kann, erforderlich. Erhebt sich dagegen
der oberste Geschofsfufsboden im Ringbahngebiet mehr als 6 m, in den Vororten mehr als
7 m über den Erdboden, so wird eine feuerfeste Treppe verlangt, wenn nicht zwei Treppen
in gesonderten Räumen angeordnet werden. Doch soll, im Falle der oberste Geschofsfufsboden
innerhalb der Ringbahn über 10 m und aufserhalb derselben über 11 m hoch belegen ist,
aufser einer feuerfesten Treppe die Anordnung einer zweiten Treppe die Regel bilden.
Ausnahmen davon werden nur in Gebäuden von geringer Grundfläche zugelassen und zwar
unter der Bedingung, dafs die Treppe nicht bis in den Keller hinunter geführt und der
Treppenraum unter dem Dache feuerfest abgedeckt wird. Im übrigen mufs von jedem
Punkte des Gebäudes eine Treppe auf höchstens 25 m
Entfernung erreichbar sein mit der für hohe Bebauung
nothwendigen Mafsgabe, dafs jede Wohnung oder jeder
sonst zum dauernden Aufenthalte für sich benutzte Ge-
bäudetheil unmittelbaren feuersicheren Zugang zu zwei
Treppen oder zu einer feuersicheren Treppe haben mufs.
Nur in Landhäusern und Kleinbauten genügt in allen
Fällen eine Treppe, auch wenn sie nicht feuerfest ist.
Alle im baupolizeilichen Sinne nothwendigen,
unmittelbar vom Tageslicht zu erhellenden Treppen
sind in einer freien Breite von mindestens 1 m und mit
Ausnahme der Keller- und Dachbodentreppen in den
Vororten, die 20/23 cm Steigung erhalten dürfen, mit
nicht mehr als 18/26 cm Steigung durch alle Geschosse zu
führen. Werden sie nicht bis zum Dachboden weiter ge
führt, so mufs im obersten Geschosse sich eine feuer
sicher abgeschiedene Verbindung zum Dachboden, die
jedoch nicht mehr, wie früher statthaft war, aus einer
Leiter bestehen darf, daran schliefscn. Wie schon gesagt, sind die Treppenräume in der
Regel mit massiven Wänden zu umschliefsen; das gilt auch für den Abschlufs gegen den Dach
raum. Die Treppenräume sind ferner feuersicher abzudecken. Weitergehende Anforderungen
in Bezug auf die Zahl und die Art der Treppen und Ausgänge werden in Betriebsstätten
erhoben, für die eine besondere gewerbepolizeiliche Genehmigung erforderlich ist. In Fabrik
gebäuden, Lagerhäusern, Gast- und Vereinshäusern, in Schul - und Krankenhäusern, Theatern
und sonstigen Versammlungssälen müssen wenigstens zwei überwölbte Treppenräume, feuer
sichere Thüren, die in gemauerten Falzen nach aufsen aufschlagen, und so breite Treppen vor
handen sein, dafs da, wo sich die Menschen in Massen zusammendrängen, auf je 120 Per
sonen und da, wo sie sich, wie in Fabrikgebäuden, auf mehrere Geschosse vertheilen, auf
je 150 bis 180 Personen 1 m Treppenbreite entfällt. In Wohnhäusern werden Haupttreppen
gewöhnlich 1,30—1,60 m breit, Nebentreppen 1,10—1,25 m breit angelegt.
Als feuerfest gilt eine Treppe, deren tragende Theile, Tritt- und Setzstufen, massiv
oder von Eisen gefertigt sind. Doch ist es zulässig, die Stufen, falls sie nicht aus durch
brochenem Eisen bestehen, mit Holz zu belegen. Granitstufen zu freitragenden Treppen zu
verwenden, ist verboten. Nicht feuerfeste, also hölzerne Treppen müssen, sofern es sich um
nothwendige Treppen handelt, auf der Unterseite gerohrt und geputzt oder sonstwie in
gleichem Mafse feuerfest bekleidet werden. Darunter dürfen keine Holzverschläge Platz
finden. An die Stelle von Sandstein, der früher überwiegend zu massiven Treppen ver
wendet wurde, ist heute vielfach Niederschöneweider Kunststein (Abb. 566) oder Terrazzobeton
Abb. 566.