XVIII
I. Allgemeine Schilderung der Stadt Berlin.
Grundbesitz.
lieber den Grundflächeninhalt des Berliner Weichbildes werden völlig ge
sicherte Ergebnisse erst nach Abschlufs der seit Mitte 1876 seitens der Stadt in Angriff
genommenen, bis April 1894 auf 5273 ha erstreckten Neuvermessung gewonnen werden.
Nach den Ermittelungen der städtischen Grundeigenthums-Deputation betrug die Gesamt
fläche der Stadt Berlin gegen Ende des Jahres 1883, nachdem die letzten Einverleibungen
einiger, im ganzen 381 ha umfassender Gebiete (darunter des Thiergartens) erfolgt waren,
6310 ha. Davon sollten auf Aecker, Wiesen usw. 2655 ha, auf bebaute Flächen einschliefs-
lich Höfe und Hausgärten 1814 ha, auf Strafsen und Plätze 805 ha, auf Parks und Gärten
411 ha, auf Eisenbahnanlagcn 325 ha, auf öffentliche Wasserläufe 180 ha, auf Friedhöfe
120 ha kommen; die Zuverlässigkeit dieser Einzelangaben steht jedoch nicht aufscr Zweifel.
Nach der Grundsteucr-Nachweisung für 1894/95 betrug der Gesamt-Flächeninhalt Berlins
6338,38 ha, wovon (gegen Ende 1893) 37,25% bebaut waren.
Die Zahl der Grundstücke wird in der letzterwähnten Nachweisung auf 33078
(mit durchschnittlich 19,16 a Flächeninhalt), von denen 20166 (mit durchschnittlich 11,71 a)
bebaut waren, angegeben, während Ende 1883: 25355 Parzellen (mit durchschnittlich
24,95 a )> darunter 13997 bebaute (mit durchschnittlich 14 a) und im Jahre 1868, wo das
Weichbild allerdings nur 5922,68 ha umfafste, nur 10329 einzelne Parzellen vorhanden
waren. Die Theilung des Berliner Grundbesitzes hat also in den letzten Jahrzehnten aufser-
ordentlich rasche Fortschritte gemacht. Die Angabe, dafs im Jahre 1893 die Zahl der
bebauten Grundstücke 20166 betrug, stimmt übrigens — wegen der verschiedenen Auf
fassung des Begriffes „Grundstück“ : —• weder mit derjenigen der Gcbäudesteuer-Nach-
weisung, noch mit dem Cataster der städtischen Feuersocietät zusammen, nach dem ersten
stellte sich dieselbe gegen Ende 1893 auf 23038, nach dem letzten auf 22467.
Hinsichtlich der Eigenthumsverhältnisse des Grundbesitzes ist bei der Volks
zählung von 1890 ermittelt worden, dafs von den damals gezählten 22336 Grundstücken
565 im Besitze des Deutschen Reiches, des preufsischen Staates, der Provinz Brandenburg,
der Kreise Teltow und Niederbarnim sowie auswärtiger Gesandschaften, 312 im Besitze der
Stadt Berlin sich befanden, während 144 den Kirchengemeinden, 57 verschiedenen Stif
tungen, 92 Genossenschaften und Vereinen, 422 Actiengesellschaften, 70 Handelsgesell
schaften, alle übrigen Privateigenthümern gehörten.
Der Werth des Berliner Grundbesitzes kann nur für den in Privathänden be
findlichen Theil geschätzt werden, da es an jedem Anhalte fehlt, um den Werth der dem
Deutschen Reiche, dem preufsischen Staate und der Gemeinde gehörigen, sehr umfang
reichen Gebäude- zu beurtheilen. Aber auch die Schätzung jenes anderen Theiles ist nur
eine annähernde und unsichere. In Betracht kommt zunächst die Summe, mit der die auf
ihnen errichteten Gebäude bei der städtischen Feuersocietät zwangsweise versichert sind, der
sogen. „Feuerkassenwerth“. Dieselbe betrug am 1. October 1893: 3323 023 100 Jk, während
sic 1883: 2 132 755 000 JL und 1S73 rd. i 122 300 000 JL gewesen war, hat sich also in zwei
Jahrzehnten um das dreifache vermehrt. Da hierbei der Bodenwerth der Grundstücke nicht
berücksichtigt ist, so hat man versucht, eine anderweite Schätzung derart zu bewirken, dafs
man einmal den nach der Miethssteuer-Summe ermittelten Miethswerth der Häuser zu Grande
legte und den 18 fachen Betrag des letzteren als wirklichen Werth der Grundstücke annahm
und dafs man zweitens von den bei den Grundstücksverkäufen des letzten Jahres erzielten
Preisen ausging, die man für die gesamte Bodenfläche in Anrechnung brachte. Die
Schätzung des Berliner Grundbesitzes nach dem Miethswerthe hat für das Jahr 1883;
3258199000.,#., für das Jahr 1893 aber 5 419 809 000 Vif. ergeben, während er nach dem
Kaufwerthe in den entsprechenden Jahren auf 2887359000 JL bezw. 5 368 012 000 JL ge
schätzt wurde. Es erhellt indessen wohl ohne weiteres, dafs auf so schwankenden und
unvollständigen Grundlagen befriedigende Ermittelungen sich nicht durchführen lassen.
Die Preise einzelner Grundstücke, die nicht allein durch die Stadtgegend,
sondern auch durch die Lage des Grundstücks und durch eine Reihe besonderer Umstände
bestimmt werden, bewegen sich selbstverständlich in sehr weiten Grenzen. Kleine Par