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Volume Nr. 4, 9. Februar 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin. TeilI Nr.4 9. Februar 1978 
LE 
heitsleistung — auf die vereinbarte Entschädigung ge- 
leistet werden. 
(3) Zahlungen auf noch nicht vereinbarte Entschädi- 
gungen und Billigkeitszuschüsse sind nur in besonders 
begründeten Einzelfällen zulässig, wenn die Entschä- 
digung oder der Billigkeitszuschuß dem Grunde nach 
anerkannt ist. 
(4) Der Miet- oder Pachtausfallschaden ist monatlich 
zu zahlen. 
$ 50 _ 
Freimachung durch einen Eigenbetrieb 
Dem Eigenbetrieb obliegt die Freimachung des für 
seine Zwecke benötigten Grundstücks, soweit nicht 
Grundstücke für den Bau der U-Bahn verwendet wer- 
den. Die 88 45 bis 49 gelten entsprechend.“ 
Der bisherige Abschnitt VII — Übergangs- und Schluß- 
vorschriften — wird Abschnitt VIII, die bisherigen 88 
44 und 45 werden 88 51 und 52; 8 51 erhält folgende 
neue Fassung: 
„$S 51 
Ergänzende Verwaltungsvorschriften 
und Abweichungen 
(1) Der Senator für Finanzen kann im Bereich der 
übertragenen Vorbehaltsaufgaben ergänzende Verwal- 
tungsvorschriften zu dieser Ordnung erlassen, soweit 
sie mit dieser Ordnung vereinbar sind. 
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator 
für Finanzen im Einverständnis mit den Beteiligten 
Abweichungen zulassen, soweit sie mit dem Sinn und 
Zweck dieser Ordnung vereinbar sind. 
(3) Die in dieser Ordnung genannten Vorschriften der 
Landeshaushaltsordnung sind in der jeweils geltenden 
Fassung anzuwenden.“ 
Grundstücksordnung (GrO) 
in der Fassung vom 6. Dezember 1977 
Übersicht 
Abschnitt I 
Allgemeine Vorschriften .... An 
Abschnitt IT 
Verwaltung. u 
Abschnitt IIa 
Nutzungsverträge über fremde Grundstücke Ka 10a 
Abschnitt III . 
Übertragung von Grundstücken . SE air 
Abschnitt IV 
Überlassung von Grundstücken A SA 
Abschnitt V 
Kauf und Verkauf von Grundstücken ee u 19 Dis 30 
Abschnitt VI 
Andere Fälle des Erwerbs, der Veräußerung und 4 
der Belastung von Grundstücken und Rechten ‚. 31 bis 43 
Abschnitt VII 
Freimachung +. 
Abschnitt VIII 
Übergangs- und Schlußvorschriften ee Lö DIS 52 
2 bis 10 
56. 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
AbschnittlI 
Allgemeine Vorschriften 
81 — Geltungsbereich 
Diese Ordnung gilt für alle Grundstücke, deren Eigentümer 
Berlin ist oder werden soll, ergänzend zu den Vorschriften 
der Landeshaushaltsoränung und den dazu erlassenen Aus- 
führungsvorschriften. In besonderen Fällen enthält die Ord- 
nung wegen des Sachzusammenhangs auch Regelungen, die 
Rechtsverhältnisse in bezug auf Grundstücke anderer zum 
Gegenstand haben. 
11, 
Der Senator für Finanzen wird die Grundstücksordnung in 
der neuen Fassung bekanntmachen und dabei Unstimmig- 
keiten des Wortlauts beseitigen. 
II. 
Die Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach Be- 
kanntgabe im Dienstblatt des Senats von Berlin in Kraft 
Abschnitt II 
Verwaltung 
82 — Grundstücke 
(1) Ein Grundstück des Verwaltungsvermögens oder des 
Stiftungsvermögens, das unmittelbar für den Stiftungs- 
zweck verwendet wird, wird von der fachlich zuständigen 
Verwaltungsstelle verwaltet. Ein Grundstück des Stiftungs- 
vermögens, das mittelbar für den Stiftungszweck verwen- 
det wird, wird von dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen 
(Grundstücksamt), verwaltet, in dessen Bereich es liegt. 
(2) Ein Grundstück des allgemeinen Grundvermögens wird 
von dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), verwaltet, in dessen Bereich es liegt. Liegt ein sol- 
ches Grundstück außerhalb von Berlin (West), so wird es 
von dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), verwaltet, in dessen Bereich der Voreigentümer im 
Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf Berlin seinen 
Wohnsitz hatte. Lag der Wohnsitz des Voreigentümers in 
diesem Zeitpunkt nicht in Berlin (West), so wird es vom 
Bezirksamt Kreuzberg, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), verwaltet. 
Soll ein außerhalb von Berlin (West) gelegenes Grundstück 
künftig Fachzwecken eines Bezirks dienen, so wird es von 
dem für diesen Bezirk zuständigen Bezirksamt, Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt), verwaltet. 
(3) Die Einnahmen und Ausgaben für ein in den Absätzen 
L oder 2 bezeichnetes Grundstück werden in dem Abschnitt 
des Haushaltsplans veranschlagt, bei dem das Grundstück 
vermögensmäßig erfaßt ist, soweit in Absatz 4 nichts an- 
deres bestimmt ist. 
Der Senator für Finanzen 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über die Grundstücksordnung (GrO) 
in der Fassung vom 6. Dezember 1977 
Vom 19. Dezember 1977 
Fin IV B 11 — Fernruf: 
Durchw.: 21 23 2345, Vermittl.: 2123 - 1, intern: (982) 2345 
Auf Grund des Abschnitts II der Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Grundstücksordnung vom 6. Dezembetr 
1977 wird nachstehend der Wortlaut der Grundstücksord- 
nung (GrO) in der jetzt geltenden Fassung bekanntge. 
macht. 
Dr. Riebschläger
	        
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