Dienstblatt des Senats von Berlin. TeilI Nr.4 9. Februar 1978
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heitsleistung — auf die vereinbarte Entschädigung ge-
leistet werden.
(3) Zahlungen auf noch nicht vereinbarte Entschädi-
gungen und Billigkeitszuschüsse sind nur in besonders
begründeten Einzelfällen zulässig, wenn die Entschä-
digung oder der Billigkeitszuschuß dem Grunde nach
anerkannt ist.
(4) Der Miet- oder Pachtausfallschaden ist monatlich
zu zahlen.
$ 50 _
Freimachung durch einen Eigenbetrieb
Dem Eigenbetrieb obliegt die Freimachung des für
seine Zwecke benötigten Grundstücks, soweit nicht
Grundstücke für den Bau der U-Bahn verwendet wer-
den. Die 88 45 bis 49 gelten entsprechend.“
Der bisherige Abschnitt VII — Übergangs- und Schluß-
vorschriften — wird Abschnitt VIII, die bisherigen 88
44 und 45 werden 88 51 und 52; 8 51 erhält folgende
neue Fassung:
„$S 51
Ergänzende Verwaltungsvorschriften
und Abweichungen
(1) Der Senator für Finanzen kann im Bereich der
übertragenen Vorbehaltsaufgaben ergänzende Verwal-
tungsvorschriften zu dieser Ordnung erlassen, soweit
sie mit dieser Ordnung vereinbar sind.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator
für Finanzen im Einverständnis mit den Beteiligten
Abweichungen zulassen, soweit sie mit dem Sinn und
Zweck dieser Ordnung vereinbar sind.
(3) Die in dieser Ordnung genannten Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung sind in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.“
Grundstücksordnung (GrO)
in der Fassung vom 6. Dezember 1977
Übersicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften .... An
Abschnitt IT
Verwaltung. u
Abschnitt IIa
Nutzungsverträge über fremde Grundstücke Ka 10a
Abschnitt III .
Übertragung von Grundstücken . SE air
Abschnitt IV
Überlassung von Grundstücken A SA
Abschnitt V
Kauf und Verkauf von Grundstücken ee u 19 Dis 30
Abschnitt VI
Andere Fälle des Erwerbs, der Veräußerung und 4
der Belastung von Grundstücken und Rechten ‚. 31 bis 43
Abschnitt VII
Freimachung +.
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußvorschriften ee Lö DIS 52
2 bis 10
56.
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
AbschnittlI
Allgemeine Vorschriften
81 — Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Grundstücke, deren Eigentümer
Berlin ist oder werden soll, ergänzend zu den Vorschriften
der Landeshaushaltsoränung und den dazu erlassenen Aus-
führungsvorschriften. In besonderen Fällen enthält die Ord-
nung wegen des Sachzusammenhangs auch Regelungen, die
Rechtsverhältnisse in bezug auf Grundstücke anderer zum
Gegenstand haben.
11,
Der Senator für Finanzen wird die Grundstücksordnung in
der neuen Fassung bekanntmachen und dabei Unstimmig-
keiten des Wortlauts beseitigen.
II.
Die Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach Be-
kanntgabe im Dienstblatt des Senats von Berlin in Kraft
Abschnitt II
Verwaltung
82 — Grundstücke
(1) Ein Grundstück des Verwaltungsvermögens oder des
Stiftungsvermögens, das unmittelbar für den Stiftungs-
zweck verwendet wird, wird von der fachlich zuständigen
Verwaltungsstelle verwaltet. Ein Grundstück des Stiftungs-
vermögens, das mittelbar für den Stiftungszweck verwen-
det wird, wird von dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt), verwaltet, in dessen Bereich es liegt.
(2) Ein Grundstück des allgemeinen Grundvermögens wird
von dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), verwaltet, in dessen Bereich es liegt. Liegt ein sol-
ches Grundstück außerhalb von Berlin (West), so wird es
von dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), verwaltet, in dessen Bereich der Voreigentümer im
Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf Berlin seinen
Wohnsitz hatte. Lag der Wohnsitz des Voreigentümers in
diesem Zeitpunkt nicht in Berlin (West), so wird es vom
Bezirksamt Kreuzberg, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), verwaltet.
Soll ein außerhalb von Berlin (West) gelegenes Grundstück
künftig Fachzwecken eines Bezirks dienen, so wird es von
dem für diesen Bezirk zuständigen Bezirksamt, Abteilung
Finanzen (Grundstücksamt), verwaltet.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben für ein in den Absätzen
L oder 2 bezeichnetes Grundstück werden in dem Abschnitt
des Haushaltsplans veranschlagt, bei dem das Grundstück
vermögensmäßig erfaßt ist, soweit in Absatz 4 nichts an-
deres bestimmt ist.
Der Senator für Finanzen
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über die Grundstücksordnung (GrO)
in der Fassung vom 6. Dezember 1977
Vom 19. Dezember 1977
Fin IV B 11 — Fernruf:
Durchw.: 21 23 2345, Vermittl.: 2123 - 1, intern: (982) 2345
Auf Grund des Abschnitts II der Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Grundstücksordnung vom 6. Dezembetr
1977 wird nachstehend der Wortlaut der Grundstücksord-
nung (GrO) in der jetzt geltenden Fassung bekanntge.
macht.
Dr. Riebschläger