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Full text: Es ist normal verschieden zu sein (Rights reserved)

Es ist normal verschieden zu sein Gemeinsam älter werden mit und ohne Behinderung 2 inhalt 1. Einleitung 4 2. Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 6 3. Lebenssituation und Lebenswünsche von älteren Menschen mit und ohne Behinderung 9 4. Staatliche Behinderten- und Altenhilfe und ihre gesetzlichen Grundlagen 11 4.1 Staatliche Behindertenhilfe 11 4.2 Staatliche Altenhilfe 13 4.3 Anforderungen an eine gemeinsame Weiterentwicklung 18 5. Inklusive Projektarbeit der Seniorenbüros in Nordrhein-Westfalen 19 5.1 Erste Schritte inklusiver Seniorenarbeit in Ahlen 20 5.2 Inklusionsallianz Gelsenkirchener Bürgerinnen und Bürger 22 5.3 Das Paderborner Pontanus-Carré 24 5.4 Dortmunder Symposium „Alter und Behinderung“ 25 6. Interessante Links und Institutionen zum Thema Inklusion 26 Literaturverzeichnis 28 Impressum 31 3 1 Einleitung Liebe Leserin, lieber Leser, ältere Menschen stellen keine einheitliche Gruppe dar. Sie unterscheiden sich bezüglich • ihrer Lebensvorstellungen, • ihrer finanziellen Situation, • ihrer Familienbeziehungen, • ihrer religiösen Orientierung, • ihrer politischen Ausrichtung, • ihrer sexuellen Identität, • ihrer Herkunftsländer, • ihrem allgemeinen Gesundheitszustand, • dem Vorhandensein einer Behinderung und vielem anderen mehr… Ungeachtet der Vielfalt der möglichen Unterschiede zwischen Menschen, kommt dem Vorhandensein einer Behinderung eine entscheidende Bedeutung zu. Es trennt Menschen egal welchen Alters in zwei Gruppen: In Menschen mit einer Behinderung und Menschen ohne eine Behinderung. Für die „speziellen“ Bedürfnisse beider Gruppen wurden in Deutschland zwei voneinander getrennte Bildungs-, Arbeits- und Hilfesysteme entwickelt. Die Herausforderung mit einer Behinderung zu leben ist keinesfalls eine gesellschaftliche Ausnahmeerscheinung. Am Jahresende 2011 lebten in Nordrhein-Westfalen (NRW) rund 2.6 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Dies entspricht einem Bevölkerungsanteil von etwa 15 %1, was im Vergleich zu der gesamtdeutschen Statistik (rd. 7,3 Mio. ca. 9,1 % (Stand 2011))2 ein hoher Anteil ist. Sehr viele Menschen gerade im höheren Lebensalter müssen eine Behinderung tagtäglich meistern. Nach Erhebungen des statistischen Bundesamtes zum Jahresende 2011, liegt der Anteil der Menschen mit einer Behinderung von 55 Jahren und älter bei rund 5,5 Millionen. Das heißt, drei von vier Menschen der Altersgruppe 55plus (75%) haben eine Behinderung.3 In der Altersgruppe der Generation 65plus ist einer von vier Menschen schwerbehindert.4 Art, Intensität und Auftreten einer Behinderung im Lebensverlauf können höchst unterschiedlich sein. Menschen können Lernschwierigkeiten (früher 1 Die Zahlen erfassen ausschließlich Menschen, deren Behinderung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) anerkannt worden ist. Unter Berücksichtigung derjenigen Menschen, für die diese Kriterien nicht zutreffen, muss man von einer deutlich höheren Anzahl von Menschen mit Behinderungen ausgehen (vgl. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) 2012, S. 23). 2 Statista (2016): http://de.statista.com/statistik/daten/studie/2861/umfrage/entwicklung-der-gesamtbevoelkerung-deutschlands/ (Zuletzt abgerufen am 12.01.2016) 3 Statisches Bundesamt (2015): https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Gesundheit/ Behinderte/Tabellen/GeschlechtBehinderung.html;jsessionid=B3FC64B666D5047BC25269A2554AFDAF.cae2 (Zuletzt abgerufen am 12.01.2016) 4 Der Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet den Ausprägungsgrad der Funktionsbeeinträchtigung. Er ist gestuft nach Zehnergraden von 20 bis 100. Als schwerbehindert gelten Menschen, denen die Versorgungsämter einen Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt haben. 4 als geistige Behinderung oder Lernbehinderung bezeichnet5), körperliche, seelische oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Es gibt Menschen, die nur eine Beeinträchtigung haben, wie auch Menschen, die mehrfach beeinträchtigt sind. Einige Menschen sind von Geburt an beeinträchtigt, bei anderen führt ein Unfall oder eine Erkrankung im späteren Lebenslauf zu einer Beeinträchtigung.6 Dabei ist der Anteil der Menschen, die von Geburt an eine Behinderung haben (BRD = 301 Tsd.), im Vergleich zu Behinderungen, die auf allgemeine Erkrankungen zurückzuführen sind (BRD = rd. 6 Mio.), relativ klein. Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention/ UN-BRK) in Deutschland im März 2009 waren Menschen mit Behinderung – egal welchen Alters – dazu aufgefordert, sich mit verschiedenen Unterstützungsleistungen „an die in physischer und sozialer Hinsicht als „Normalität“ vorgegebenen „Umweltgegebenheiten“7 anzupassen (Integration). Mit dem in der UN-Behindertenrechtskonvention vorgenommenen Perspektivenwechsel sind nunmehr Bund, Länder und Gemeinden dazu aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass das soziale Klima, die Infrastruktur sowie die bestehenden Einrichtungen - vom Kindergarten bis zu den Alteneinrichtungen - so gestaltet werden, dass alle Menschen ohne besondere Anpassungsleistungen im jeweiligen Gemeinwesen leben können (Inklusion).8 Der Titel der Ihnen vorliegenden Broschüre bringt es auf den Punkt: „Es ist normal verschieden zu sein“. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen Menschen der Generation 60 plus, die bereits im Ruhestand sind. Besondere Berücksichtigung findet die Lebenssituation von Menschen mit Lernschwierigkeiten. Ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten sind bis heute besonders eingeschränkt. Exemplarisch werden in der Broschüre zudem inklusive Projekte der Seniorenbüros aus NRW für ältere Menschen mit und ohne Behinderung vorgestellt. Ihre Lenkungsgruppe der LaS NRW 5 Entsprechend der Auffassung verschiedener Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit Behinderung – zum Beispiel des Netzwerkes „People First (Mensch zuerst) Deutschland e.V.”-, die den Begriff geistige Behinderung als abwertend empfinden und Menschen mit Lernschwierigkeiten genannt werden möchten (vgl. http://www.people1. de), wird im Folgenden abgesehen von Literaturbelegen der Begriff Lernschwierigkeiten verwendet. In Deutschland leben rund 420.000 Menschen mit Lernschwierigkeiten. Es gibt verschiedene Ausprägungsgrade dieser Beeinträchtigung, die mit steigendem Hilfe- und Unterstützungsbedarf einhergehen. Bei einer leichten Intelligenzminderung erreichen die Menschen als Erwachsene ein Intelligenzalter von 9 bis unter 12 Jahren. 80 Prozent der Menschen mit Lernschwierigkeiten haben eine leichte Intelligenzminderung (vgl. Erhardt K., Gruber K. 2011, S. 30 und S. 33; Neuhäuser G., Steinhausen, H.-C. 2003, S. 25; http.//www.lebenshilfe-bruehl.de/lebenshilfe.html). 6 Vgl. MAIS 2012, S. 24 7 Vgl. MAIS 2012, S. 31 8 Vgl. MAIS 2012, S. 31 5 2 Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung Bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2006 wurde die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UNBRK) verabschiedet. Ziel der UN-BRK ist es, „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“9 Bei den in der UN-BRK verankerten Rechten handelt es sich nicht um völlig neue Rechte, sondern um die Auslegung der Menschenrechte aus der Sichtweise von Menschen mit Behinderung.10 Seit ihrer Verabschiedung haben 158 Länder die Konvention unterzeichnet (Stand: April 2014) und sich somit verpflichtet, die Konvention in ein national geltendes Recht umzusetzen. In Deutschland trat die Vereinbarung Anfang 2009 in Kraft und ergänzt bereits geltendes Recht wie zum Beispiel das Grundgesetz (GG Art. 3 Abs. 3), das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und Ausführungen des neunten Sozialgesetzbuches (SGB XI). Im Gegensatz zur Definition von Behinderung gem. SGB XI, die maßgeblich für den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen ist, wird in der UNBehindertenrechtskonvention ein wesentlich umfassenderes soziales Modell von Behinderung festgeschrieben. Es versteht Behinderung als Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen bestehenden gesellschaftlichen Hindernissen - angefangen von den Treppenstufen bis zu Vorurteilen in den Köpfen - und Menschen mit Beeinträchtigungen: „Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“11 Gemäß dieser Definition gibt es die Kategorie der Schwerbehinderung nicht, so dass die Rechte der Konvention für alle Menschen mit Behinderung - unabhängig von dem Grad ihrer Behinderung – umzusetzen sind. Demnach ist die Teilhabe von Menschen mit Behinderung ein universelles Menschenrecht, welches vor dem Hintergrund der Lebenslagen der Menschen mit Behinderung konkretisiert und spezifiziert werden soll.12 Menschen mit Behinderung soll eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht werden.13 Die UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer schrittweisen Umsetzung von Barrierefreiheit. Für Menschen mit 9 Art. 1 Unterabsatz 1 UN-BRK 10 Vgl. MAIS 2012, S. 29 11 Art. 1 Unterabsatz 2 UN-BRK 12 Vgl. http://www.behindertenbeauftragte.de/DE/Home/home_node.html 13 Art. 9, Abs. 1, UN-BRK 6 Behinderung ist u.a. ein gleichberechtigter Zugang zu der räumlichen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation14+15 zu gewährleisten. Des Weiteren müssen die Länder nachhaltige Anstrengungen unternehmen, um in der gesamten Gesellschaft ein Bewusstsein für die Bedürfnisse, aber auch Fähigkeiten und Leistungen von Menschen mit Behinderung zu schaffen. Vorurteile sollen abgebaut werden. Hierzu sollen umfassende und dauerhafte Öffentlichkeitskampagnen erfolgen.16 Zu weiteren in der UN-BRK verankerten Rechten, die gerade auch für ältere Menschen von besonderer Bedeutung sind, gehören die Rechte auf eine • unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Art. 19). • Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29). • Teilhabe am kulturellen Leben, sowie an Erholung, Freizeit und Sport (Art. 30). Menschen mit Behinderung sollen die gleichen Möglichkeiten haben wie Menschen ohne Behinderung, in der Gemeinschaft zu leben. Sie sollen ihre Wohnform frei wählen können. Zur Verhinderung von Isolation haben die Vertragsstaaten zu gewährleisten, dass die Menschen – wenn notwendig mit Hilfe einer persönlichen Assistenz – Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben. Zudem sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass Menschen mit einer Beeinträchtigung gleichberechtigt - mit anderen – umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können. Die Vertragsstaaten sollen zudem geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit einer Behinderung Zugang zu Fernsehprogrammen, Kinofilmen, Theatervorstellungen, Literatur, Kunst etc. in den für sie passenden Formaten haben und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Menschen gleichberechtigt an 14 Gemäß Begriffsbestimmung der UN-BRK schließt „Kommunikation“ u.a. Sprachen (gesprochene Sprache, Gebärdensprachen etc.), Textdarstellungen, Brailleschrift, taktile Kommunikation, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte Formate sowie leicht zugängliche Informations- und Kommunikationstechnologie ein. (Art 2, UN-BRK) 15 In Deutschland gibt es seit 2006 das Netzwerk Leichte Sprache (http://www.leichtesprache.org/). Diesem Netzwerk gehören verschiedene Einzelmitglieder sowie Mitgliedsorganisationen (u.a. die Bundesvereinigung Lebenshilfe, People First Deutschland e.V., AWO Bundesverband e.V.) an. Das Netzwerk hat Regeln für Leichte Sprache entwickelt. Sie stammt aus der Selbsthilfebewegung von Menschen mit Behinderung und richtet sich in etwa an 5% aller Menschen (u.a. Menschen mit Lernschwierigkeiten) (vgl. www.spassam lesenverlag.de.). Leichte Sprache arbeitet u.a. mit kurzen Sätzen, die jeweils nur eine Aussage enthalten, verzichtet auf den Genetiv, den Konjunktiv, die Passiv-Form, Fremdwörter und auf Abkürzungen. Zur Verdeutlichung schwieriger Sachverhalte werden auch Bilder in die Texte eingefügt. Lt. Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (vgl. Drucksache 18/16, vom 15.1.2016), das in Artikel 1 die Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) festschreibt, sollen nach § 11 BGG die Träger öffentlicher Gewalt (Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung) vermehrt Informationen in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung sorgt dafür, dass ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden. Ab dem Jahr 2018 müssen dann die Behörden des Bundes, Sozialleistungsträger sowie die übrigen Behörden, die Sozialverwaltungsaufgaben durchführen, mit Menschen mit Lernschwierigkeiten (geistiger Behinderung) auf ihr Verlangen hin in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren (Rechtsanspruch). Dies betrifft insbesondere eine verständliche (auch schriftliche) Erläuterung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentliche Verträgen und Vordrucken (Artikel 2). Dies trifft im Fall der Ausführung von sozialen Leistungen (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) auch auf Kommunalbehörden zu. Die Landesregierung NRW hat 2015 einen Entwurf für ein „Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen“ vorgelegt. Unter Artikel 2 findet sich eine Novelle des Behindertengleichstellungsstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW). Auch hier wird das Thema „Leichte Sprache“, allerdings nicht ganz so verbindlich geregelt. Nach § 9 „ Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und vordrucken“ Abs. 2 sollen die Träger öffentlicher Belange „im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten Schwierigkeiten mit dem Textverständnis durch beigefügte Erläuterungen in leicht verständlicher Sprache entgegen wirken.“(Drucksache 16/9761) vom 16.9.2015) 16 Art. 8, Abs. 1 und 2, UN-BRK 7 Erholungs-, Freizeit-, und Sportangeboten teilnehmen können. Unter aktiver Beteiligung der Menschen mit Behinderung sollen unter anderem geeignete gesetzliche Regelungen sowie politische Konzepte zur schrittweisen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ausgearbeitet werden.17 In Bezug auf die mit immensen Kosten verbundene Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention ist zwischen unmittelbar und nicht unmittelbar anwendbarem Recht zu unterscheiden. Die meisten Artikel der Konvention stellen kein unmittelbar anwendbares Recht dar.18 Sie verpflichten die Vertragsstaaten lediglich, zeitnah die verankerten Ziele zu verwirklichen, indem geeignete Maßnahmen getroffen werden. Trotz Unterzeichnung der UN-BRK hat der Bund keine Gesetzgebungskompetenz im Landesrecht.19 In Nordrhein-Westfalen wurden alle Landesgesetze daraufhin überprüft, ob sie den Vorgaben der UN-BRK entsprechen und der grundsätzliche Änderungsbedarf bei verschiedenen landesrechtlichen Regelungen ermittelt.20+21 Erst dann, wenn Veränderungen landesrechtlicher Regelungen erfolgen werden, die auch die Aufgabenwahrnehmung der Kommunen betreffen, wird dies zu neuen finanziellen Belastungen auch der Gemeinden führen. In diesem Fall wird von der Landesregierung geprüft, ob ein Kostenausgleich erfolgen muss. Unmittelbar werden keine neuen Aufgaben auf die Gemeinden übertragen. Die Bundesregierung, wie auch die meisten Bundesländer, haben umfassende Aktionspläne zur schrittweisen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vorgelegt.22+23 Alle Maßnahmen des Aktionsplanes des Landes NRW stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.24 17 Art. 4, Abs. 1, UN-BRK 18 Unmittelbar anwendbar sind diejenigen Artikel, die bereits seit langem in der deutschen Rechtsordnung verankert sind – so zum Beispiel die Artikel 5, 10 und 15 (Verbot der Diskriminierung, Recht auf Leben, Verbot der Folter). 19 Vgl. MAIS 2011, S.14f. 20 Vgl. MAIS 2012, S. 59ff. 21 Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen“ sollen in einem ersten Schritt die aus der UN-BRK folgenden allgemeinen Anforderungen und Grundsätze in Landesgesetze überführt werden und damit sukzessive auf eine inklusive Rechtskultur hingewirkt werden. Neben der weiter oben bereits erwähnten Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sind u.a. Änderungen im Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen. Durch die geplante nunmehr dauerhafte Zuständigkeit der Landschaftsverbände für alle Hilfen, die das selbständige Wohnen von Menschen mit Behinderung ermöglichen, soll eine Stärkung ihrer Autonomie erfolgen. Des Weiteren sind Regelungen zur Erleichterung der eigenständigen Ausübung des Wahlrechts von Menschen mit erheblichen Sehbehinderungen geplant (Drucksache 16/9761) vom 16.9.2015). Wie im Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird auch im Entwurf des Landesgesetzes NRW der Würde der Menschen in sprachlicher Hinsicht Rechnung getragen. Formulierungen wie z.B. behinderte Menschen, hörbehinderte Menschen oder Behindertenpolitik wurden ersatzlos gestrichen und durch Menschen mit Behinderung, Menschen mit Hörbehinderung oder Politik für Menschen mit Behinderung ersetzt. 22 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 2011 - Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft, MAIS 2012 – NRW: Aktionsplan der Landesregierung – Eine Gesellschaft für Alle, vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte: Übersicht zum Stand der Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK In Bund und Ländern - http:www. institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle/monitoring/aktions-und-massnahmenplaene.html 23 Die Allianz der Nicht-Regierungs-Organisationen zur UN-Behindertenrechtskonvention (BRK-Allianz), ein Zusammenschluss von 78 Verbänden der deutschen Zivilgesellschaft, hat 2013 einen umfassenden Parallelbericht mit einer kritischen Bewertung des Nationalen Aktionsplans für den UN-Fachausschuss in Schwerer und in Leichter Sprache erarbeitet (BRK-Allianz 2013 - Für Selbst-Bestimmung, gleiche Rechte, Barriere-Freiheit, Inklusion!). 24 Vgl. MAIS 2012, S. 29f. und S. 50ff. 8 Lebenssituation und Lebenswünsche von älteren Menschen mit und ohne Behinderung 3 Wie bereits erwähnt, wird im Folgenden exemplarisch auf die Lebenssituationen und Lebenswünsche von Menschen mit Lernschwierigkeiten eingegangen. Seit der in den 1990er Jahren geführten Selbstbestimmungsdebatte hat sich die Lage der Menschen mit Lernschwierigkeiten verändert. Wie jedoch die folgenden Ausführungen am Beispiel der Region Westfalen-Lippe zeigen, ist die Fremdbestimmung ihres Lebens ein weiterhin bestehendes Problem. Im Jahr 2010 lebte in Westfalen-Lippe knapp die Hälfte der erwachsenen Menschen mit Lernschwierigkeiten in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung. Ein gutes Drittel wohnte ohne professionelle Unterstützung von Seiten der Eingliederungshilfe bei Angehörigen (Herkunftsfamilie) oder alleine. Es ist davon auszugehen, dass dieser Anteil in der Generation 60plus deutlich geringer ausfällt. Ambulant betreutes Wohnen ist insgesamt gesehen, vor allem aber in dieser Alterskohorte, vergleichsweise selten.25 Nahezu alle älteren Menschen mit Lernschwierigkeiten haben keine eigene Familie gründen können. Ihre Familien bestehen häufig nur aus den eigenen hochbetagten Eltern und gegebenenfalls etwa gleichaltrigen Geschwistern. Mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben – Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder ähnlichem – fallen neben der vertrauten Tagesstruktur auch wichtige Sozialkontakte zu den ArbeitskollegInnen weg. Der Übergang in den Ruhestand erfordert für Menschen mit Lernschwierigkeiten eine völlig neue Strukturierung ihres Alltags. Im Regelfall sind sie hierbei auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen. Ihre Teilhabe an den verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens ist häufig nur mit Begleitung möglich. Aufgrund ihrer zumeist nur eingeschränkten Teilhabe am Berufsleben sind auch ihre finanziellen Möglichkeiten vielfach begrenzt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Übergang in den Ruhestand nicht selten auch mit einer Veränderung der Wohnsituation für die Menschen verbunden ist. Sei es, dass ihre hochbetagten Eltern ihre Betreuung und Versorgung nicht mehr gewährleisten können oder, dass das bisherige Wohnheim keine Tagesbetreuung für die Menschen anbieten kann. Demgegenüber sieht die Lebenssituation von älteren Menschen ohne Behinderung – soweit sie gesund und nicht pflegebedürftig sind - häufig deutlich anders aus. Die meisten von ihnen konnten eine eigene Familie gründen. Neben dem Ehepartner/der Ehrpartnerin können Kinder, Enkelkinder, Geschwister und die eigenen hochbetagten Eltern zu ihrem familiären Netzwerk 25 Vgl. ausführlicher: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 2011, S. 37ff. und 62ff. 9 gehören. Viele Menschen haben darüber hinaus vielfältige soziale Kontakte zu FreundInnen, Bekannten, NachbarInnen und ehemaligen ArbeitskollegInnen. Auch für ältere Menschen ohne Behinderung stellt der Übergang in den Ruhestand einen markanten Einschnitt im Leben dar. Allerdings eröffnen ihnen ihr zumeist größeres soziales Netzwerk, ihre größere Autonomie, sowie ihr häufig größerer finanzieller Spielraum deutlich mehr Gestaltungsspielräume in der nachberuflichen Phase. Auch können viele Menschen nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben zumeist noch für einen längeren Zeitraum in ihrer eigenen Häuslichkeit in der vertrauten Umgebung leben. Im Zuge des Alterns kann es allerdings zu Pflegebedürftigkeit kommen. Diese führt zu einer Abnahme der Alltagskompetenzen des individuellen Handlungsspielraums und damit – wie auch bei den Menschen mit Lernschwierigkeiten – zu einer zunehmenden Abhängigkeit von anderen Menschen. Vielfach erfolgen Unterstützung und Versorgung der Menschen zunächst im Rahmen der Familie und/oder durch das ambulante Versorgungssystem. Zumeist kommt es erst dann, wenn das familiäre oder ambulante Netz überfordert ist, zu einem Wechsel in den teil-/stationären Bereich.26 Auch können im fortgeschrittenen Alter Altersbehinderungen auftreten, die dann – wie bei Menschen mit einer bereits langjährigen Behinderung und neu einsetzendem Pflegebedarf – die Frage nach geeigneten (stationären) Wohnformen für ältere Menschen mit spät auftretender Behinderung und bereits vorhandenem Pflegedarf aufwerfen. Den Ergebnissen verschiedener Forschungsprojekte27+28 und Berichten der Bundesregierung29 zufolge, gibt es keine grundsätzlichen Unterschiede in Bezug auf die Wünsche für das Leben im Alter zwischen älteren Menschen mit und ohne Lernschwierigkeiten. Die Menschen möchten vor allem in ihrer vertrauten Umgebung unter Beibehaltung ihrer gewachsenen sozialen Beziehungen leben. Sie wünschen sich Kontakte und Kommunikation, möchten an dem Leben der Gemeinschaft teilhaben und interessanten Beschäftigungen in ihrer Freizeit nachgehen. Im Krankheits- oder Pflegefall möchten sie von ihnen vertrauten Menschen betreut werden und eine größtmögliche Selbständigkeit und Selbstbestimmung umsetzen können. Zudem wünschen sie sich eine ausreichende finanzielle Grundlage für ihr Leben.30 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die derzeitigen Unterstützungsangebote der staatlichen Behinderten- und Altenhilfe zu diesen Lebenswünschen passen. 26 Vgl. Meißner 2009, S. 31ff. 27 vgl. Ding-Greiner 2005 28 Hierzu gehören u.a. die Forschungsprojekte der Universität Münster „Den Ruhestand gestalten lernen“ (vgl. Mair 2008) und der Universität Heidelberg „Vergleich von stationären Einrichtungen der Altenhilfe mit Einrichtungen der Behindertenhilfe hinsichtlich der Betreuungs- und Pflegekonzepte für ältere Menschen mit geistiger Behinderung und psychischer Erkrankung“. 29 Vgl. u.a. Dritter Bericht zur Lage der älteren Generation – Alter und Gesellschaft - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 2001 30 Vgl. Meißner 2009, S. 39f. 10 Staatliche Behinderten- und Altenhilfe und ihre gesetzlichen Grundlagen 4 Seit Mitte der 90er Jahre stellt die wachsende Anzahl älterer Menschen mit Behinderung eine zunehmende Herausforderung für die Behindertenhilfe dar. Bedingt durch die Verfolgung und Ermordungen von Menschen mit Behinderungen durch die Nationalsozialisten waren ältere Menschen mit Behinderung bis dato in diesem Bereich kaum vertreten. Durch die rein quantitative Zunahme älter werdender Menschen mit Behinderung, einer von unterschiedlichen Faktoren bedingten gestiegenen Lebenserwartung (ärztliche Versorgung etc.) und der sich damit verschiebenden Altersstruktur, steigt der Versorgungsbedarf der älteren Menschen mit Behinderung stark an. Nach Schätzungen der katholischen Fachhochschule in Münster wird sich die Anzahl der älteren Menschen mit Lernschwierigkeiten in Westfalen-Lippe in den nächsten 20 Jahren mehr als vervierfachen. Waren im Jahr 2010 rd. 2.650 Menschen 60 Jahre und älter, werden es 2030 rd. 11.790 Menschen sein.31 4.1. Staatliche Behindertenhilfe Maßgeblich für den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen ist die Definition von Behinderung gem. §1 SGB IX32: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist […].“ Kernstück der staatlichen Behindertenhilfe ist die Eingliederungshilfe.33 Zum Nachteilsausgleich können Menschen mit einer anerkannten Behinderung Eingliederungshilfe gemäß §§ 53ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 55ff. SGB IX erhalten: „Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, […] eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen und erleichtern, […] oder sie so weit wie möglich von Pflege unabhängig zu machen.“34 31 Zwischenergebnisse des Forschungsprojektes „Lebensqualität inklusiv(e) Teil 2, abgedruckt in LWL 2011, S. 60 32 Zwar sieht die geplante Novellierung des Bundesgesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz –BGG) eine neue Definition von Behinderung vor, die weitestgehend derjenigen aus der UN-BRK angepasst wurde, „Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbezogenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert“ (BGG § 3) jedoch soll die Definition im Sozialgesetzbuch IX nicht dementsprechend verändert werden, und es ist auch keine kostenintensive Ausweitung des Personenkreises beabsichtigt (Drucksache 18/16, S. 14). 33 Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe. Eingliederungshilfe wird nur in dem Fall geleistet, wenn der betroffene Mensch nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen oder die notwendige Unterstützungsleistung nicht durch vorrangige Dritte (z.B. Angehörige oder Sozialversicherungsträger) gewährleistet werden kann. Sie wird in Abhängigkeit von dem jeweiligen individuellen Bedarf und den benötigten Leistungen entweder durch den örtlichen Träger oder durch überörtliche Träger der Sozialhilfe erbracht (vgl. LWL 2011, S. 14f.). 34 SGB XII, § 53, Abs.3 11 Gem. § 53 Abs. 1 SGB XII wird eine Eingliederungshilfe so lange gewährt, wie „nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.“ Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören u. a.: • „Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforder- lich und geeignet sind, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen • Hilfen, bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht • Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und kulturellen Leben“ (§ 55 SGB IX) Unter den letzten Punkt fallen auch Hilfen zur Förderung der Begegnung mit Menschen ohne Behinderung sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit, Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (vgl. § 58 SGB IX). Menschen mit Behinderung haben das gleiche Recht wie alle anderen Menschen ihren Wohnort und ihre Wohnform frei zu wählen. Sie müssen nicht in einer besonderen Wohnform leben. Sie können eigenständig in einer Wohnung, bei ihrer Familie oder Verwandten, ambulant betreut oder in institutionellen Einrichtungsformen der Behindertenhilfe wohnen. Nach dem Übergang in den Ruhestand können Probleme im Hinblick auf die Wohnsituation wie auch in Bezug auf die Tages- und Versorgungsstruktur, die bis zu diesem Zeitpunkt überwiegend im Rahmen des Arbeitstages gewährleistet war, auftreten. Zum Beispiel: • wenn die hochbetagten Eltern die Versorgung und Betreuung ihrer Kin- der nicht mehr übernehmen können • wenn ein Wohnheim für Menschen mit Behinderung eine Tagesbetreuung nicht gewährleisten kann • wenn ein selbständig lebender oder ambulant betreuter Mensch ohne die gewohnte Tages- und Versorgungsstruktur und fehlenden Sozialkontakte nicht zurechtkommt • wenn zu einer Behinderung Pflegebedürftigkeit kommt und das bisherige Wohnheim für eine intensive Pflege nicht ausgerichtet ist • wenn ambulante Pflegekräfte für Menschen mit Behinderung und Pflege bedarf nicht ausgebildet sind • wenn das familiäre Netz den Anforderungen von Betreuung, Beschäfti- gung und Pflege nicht gewachsen ist • wenn das Auftreten dementieller Erkrankungen die bisherige Wohnform nicht mehr möglich macht Die derzeitigen Wohnformen und Strukturen der Behindertenhilfe wie auch die Versorgungs- und Unterstützungsangebote in den kommunalen Gemein12 wesen sind häufig noch nicht so konzipiert, dass sie dem Wunsch der älteren Menschen nach Verbleib in ihrer vertrauten Umgebung und ihrem Wunsch nach Teilhabe am Leben der Gemeinschaft Rechnung tragen können. Im Gegensatz zu dem breitgefächerten Angebot für SeniorInnen ohne Behinderung ist der Ausbaustand des ambulant betreuten Wohnens für Menschen mit Lernbehinderung bei weitem nicht bedarfsdeckend. Zudem wird ihr Wahlrecht durch die Vorgabe einer notwendigen Verhältnismäßigkeit der Kosten bei einem beabsichtigten Wechsel vom stationären Wohnen in das ambulant betreute Wohnen deutlich eingeengt.35 Tages- und freizeitstrukturierende Maßnahmen, die im Ruhestand für Menschen mit Behinderung besondere Bedeutung gewinnen, werden im derzeitigen System fast ausschließlich den Menschen in stationären Wohneinrichtungen vorgehalten. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Menschen, die ambulante Wohnhilfen erhalten, bei ihren Angehörigen oder alleine leben, diese Leistungen in Anspruch nehmen.36 Angebote der offenen Behinderten- wie auch die vielfältigen Angebote der offenen Seniorenarbeit – soweit sie dann von ihrer Angebotsstruktur barrierefrei sind – setzen im Regelfall neben einem gewissen Maß an Mobilität auch ein größeres Maß an Autonomie voraus. Beides ist bei Menschen mit Lernschwierigkeiten häufig nicht gegeben. Sie bedürfen vielfach einer Begleitung, um am Leben teilhaben zu können. 4.2. Staatliche Altenhilfe Die tragende Säule der staatlichen Altenhilfe ist die Soziale Pflegeversicherung. Sie ist eine Pflichtversicherung und deckt das Risiko von Pflegebedürftigkeit (im Alter) teilweise ab. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind einkommens- und vermögensunabhängig. Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vor allem die häusliche Pflege ermöglichen (ambulant vor stationär) und die Bereitschaft zur Pflege durch Angehörige oder Nachbarn unterstützen, damit Menschen mit Pflegebedarf möglichst lange in ihrer eigenen Häuslichkeit verbleiben können. Nur wenn häusliche, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege nicht möglich sind, kommt eine vollstationäre Pflege in Betracht.37 Derzeit ist der Begriff der „Pflegebedürftigkeit“ in § 14 SGB XI definiert. Als pflegebedürftig anerkannt wird, wer „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedarf.“ Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen Menschen dabei unterstützen „trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde der Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.“38 Dabei ist auf Wün- 35 Vgl.http//www.institut-fuer-menschenrechtede/de/monitoring-stelle.html 36 Vgl. LWL 2011, S.16 und S. 53 sowie Schäper, Schüller, Dieckmann, Greving 2010, S. 89. 37 § 3. SGB XI 38 § 2, Abs. 1, SGB XI 13 sche nach gleichgeschlechtlicher Pflege und auf religiöse Bedürfnisse der Menschen Rücksicht zu nehmen. Das Ausmaß an fremder Hilfe, sowie die Höhe der finanziellen Unterstützung, werden durch die Zuordnung zu einer von drei möglichen Pflegestufen bestimmt. Die Gewährung von Leistungen in den drei Pflegestufen bezieht sich auf den Unterstützungsbedarf in der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Pflegesätze richten sich danach, von wem und wo die zu pflegende Person gepflegt wird. Die folgende Tabelle stellt eine Übersicht über die aktuellen Pflegesätze (Stand 2015) dar.39 Innerhalb der einzelnen Pflegestufen werden Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, dies trifft vorwiegend auf Personen mit einer Demenz zu, gesondert betrachtet.40 Pflegesätze Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegesachleistungen für häusliche Pflege41 Teilstationäre Pflege: Tages- & Nachtpflege Leistungsbeiträge in einer vollstationären Einrichtung42 Pflegestufe 0 123 € 231 € 231 € kein Anspruch Pflegestufe 1 244 € 468 € 468 € 1064 € Pflegestufe 1 316 € 689 € 689 € 1064 € Pflegestufe 2 458 € 1144 € 1144 € 1330 € Pflegestufe 2 545 € 1298 € 1298 € 1330 € Pflegestufe 3 728 € 1612 € 1612 € 1612 € Pflegestufe 3 728 € 1612 € 1612 € 1612 € (mit Demenz*) (mit Demenz*) (mit Demenz*) * Gilt für Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI. 39 BMI 2015, S. 6-14 40 Menschen, die in keiner Pflegestufe sind, aber ein erhöhtes Maß an Beaufsichtigung und Betreuung haben, weil sie zum Beispiel an einer Demenz oder an einer chronischen psychischen Erkrankungen leiden, erhalten zusätzliche Leistungen (§ 45 a, b, SGB XI – zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alterskompetenz). Zu den Kriterien für eine solche Einstufung gehören u.a.: Hinlauftendenzen, Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen, Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren. Diese Menschen erhalten Betreuungsleistungen (Pflegesachleistungen) in Höhe von 104 bis maximal 208 Euro monatlich. Die Leistungen werden nicht ausgezahlt, sondern mit in Anspruch genommenen Leistungen – zum Beispiel einer Tagespflege – verrechnet. Sie können auch zusätzlich zu den Leistungen in einer der drei Pflegestufen in Anspruch genommen werden. Mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) haben sich ab Jahresbeginn 2013 zudem einige Veränderungen ergeben. Menschen mit einer Demenzerkrankung, die in keiner Pflegestufe sind (im Allgemeinen als Pflegestufe 0 bezeichnet), können nunmehr zusätzlich zu den bisherigen Leistungen ein Pflegegeld von 123 Euro monatlich bei Betreuung durch Angehörige oder von 231 Euro monatlich bei Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten (vgl. Tabelle Pflegesätze). Auch die Unterstützungsleistungen für dementiell erkrankte Menschen, die in einer Pflegestufe sind, wurden erhöht. Erstmals haben Menschen mit einer Demenzerkrankung oder Menschen mit einer psychischen Erkrankung zudem Anspruch auf Zuschüsse zur Verhinderungspflege bei Abwesenheit ihrer pflegenden Angehörigen. 14 Für ältere Menschen mit Pflegebedarf gibt es eine große Bandbreite möglicher Wohnformen. Sie können unter anderem in ihrer Häuslichkeit bleiben, sofern die Unterstützung durch eine selbstgewählte Pflegehilfe (dies können z.B. Familienmitglieder, Nachbarn oder Bekannte sein) gegeben ist. Für diesen Fall kann das Pflegegeld beantragt werden. Wird die Unterstützung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst erbracht, besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege. Bei zunehmendem Pflegebedarf gibt es ergänzende teilstationäre Angebote in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, die von den Menschen von morgens bis zum späten Nachmittag oder nachts besucht werden können (zeitweise Betreuung). Die übrige Zeit verbringen sie in ihrer Häuslichkeit, u.U. unterstützt durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst. Auch können Menschen mit Pflegebedarf finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung ihres individuellen Wohnumfeldes z. B. für technische Hilfen im Haushalt erhalten, wenn dadurch eine häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die selbständige Lebensführung der Menschen wiederhergestellt werden kann.43 Erst wenn alle ambulanten und kombinierten Unterstützungsleistungen nicht mehr ausreichen - hierin unterscheiden sich die Möglichkeiten der staatlichen Alten- und Behindertenhilfe sehr deutlich – kann ein Umzug in ein Pflegeheim erfolgen. Manche Wohnanlagen für SeniorInnen sind so gestaltet, dass mit steigendendem Pflegebedarf ein nahtloser Übergang in einen stationären Pflegebereich erfolgen kann. Abgesehen von teilstationären und vollstationären Versorgungsangeboten sind tages- und freizeitstrukturierende Maßnahmen für ältere Menschen mit Pflegebedarf im Leistungskatalog der Pflegeversicherung nicht vorgesehen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind – vor allem bei einer vollstationären Unterbringung – nicht immer kostendeckend. Insofern wird die Pflegeversicherung auch als Teilkaskoversicherung bezeichnet. Die verbleibende Differenz ist einkommens- und vermögensabhängig. Nur, wenn die Menschen nicht in der Lage sind, sich finanziell selbst zu helfen, treten Leistungen der Sozialhilfe in Kraft. Auch Menschen mit Behinderung können bei Pflegebedarf Unterstützung aus der Pflegeversicherung erhalten. Leben sie in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe erhalten sie sowohl Leistungen aus der Eingliederungshilfe, wie auch Leistungen aus der Pflegeversicherung. Allerdings lediglich einen Maximalbetrag von 266 Euro pro Monat. Das Wohnheim wird 41 Personen, bei denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das Maß für Pflegestufe 3 übersteigt, werden als sogenannter Härtefall bezeichnet. Hierzu gehören zum Beispiel Menschen mit einer schweren Demenz oder Personen im Endstadium einer Krebserkrankung. Diesen Personen werden nach § 43, Abs. 3 SGB XI in einer vollstationären Einrichtung oder nach § 36, Abs. 4 SGB XI beim Anspruch von Pflegesachleitung für häusliche Pflege höhere Leistungsbeträge bis zu einem Gesamtwert von 1.995 Euro monatlich gewährt 42 Personen, bei denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das Maß für Pflegestufe 3 übersteigt, werden als sogenannter Härtefall bezeichnet. Hierzu gehören zum Beispiel Menschen mit einer schweren Demenz oder Personen im Endstadium einer Krebserkrankung. Diesen Personen werden nach § 43, Abs. 3 SGB XI in einer vollstationären Einrichtung oder nach § 36, Abs. 4 SGB XI beim Anspruch von Pflegesachleitung für häusliche Pflege höhere Leistungsbeträge bis zu einem Gesamtwert von 1.995 Euro monatlich gewährt. 43 Zuschüsse werden pro erforderliche Maßnahme bis maximal 4.000 Euro gewährt (vgl. § 40, Abs. 4, SGB XI).i) 15 im Rahmen der Bestimmungen der Pflegeversicherung nicht als Häuslichkeit anerkannt.44 Leben Menschen mit einer Behinderung in einer vollstationären Einrichtung der Altenhilfe, haben sie die gleichen Leistungsansprüche wie pflegebedürftige Menschen ohne Behinderung. Der Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe ist allerdings in den Einrichtungen der Altenhilfe vom Grundsatz her nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass qua Gesetz Eingliederungshilfe solange gewährt werden kann, wie die Aussicht besteht, dass Eingliederungshilfe ihre Aufgabe erfüllen kann, müsste der Bezug von Eingliederungshilfe und damit auch ein Teil ihrer Hilfen für ältere Menschen mit Behinderung rein theoretisch auch in einem Pflegeheim der Altenhilfe möglich sein.45 Allerdings würden die Pflegeheime in diesem Fall vermutlich konzeptionell und personell an ihre Grenzen stoßen. Sie sind primär auf aktivierende Pflege und soziale Betreuung der Menschen ausgerichtet. Das Personal besteht überwiegend aus AltenpflegerInnen und Pflegehilfskräften. Demgegenüber arbeiten in den Einrichtungen der Behindertenhilfe überwiegend Mitarbeitende mit pädagogisch-pflegerischen Qualifikationen (HeilerziehungspflegerInnen, HeilerzieherInnen, SozialpädagogInnen, SozialarbeiterInnen und ErzieherInnen). Der Anteil an speziellem Fachpersonal liegt bei zwei Drittel. Im Bereich der stationären Altenhilfe liegt er bei 40 Prozent. Der Schwerpunkt der Einrichtungen der Behindertenhilfe liegt in der Förderung der Menschen und nicht auf professioneller Pflege. Wenn Pflegebedürftigkeit zu einer Behinderung hinzukommt, sind vermutlich auch hier schnell die Grenzen erreicht. Manche Einrichtungen stellen zusätzlich Altenpfleger- Innen ein oder wandeln z.B. ganze Stationen in Pflegestationen um.46 44 Vgl. § 43a, Abs. 1, SGB XI 45 Vgl. Meißner 2009, S. 57f. 46 Vgl. Meißner 2009, S. 40f. 16 ÄNDERUNGEN AB 2017 Zum 1. Januar 2015 trat bereits das Pflegestärkungsgesetz I in Kraft. Es kam zu zahlreichen Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige, deren Angehörige sowie Pflegekräfte (vgl. u.a. Tabelle Pflegesätze). Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, sollen sich ab 2017 die Leistungen der Pflegeversicherung stärker an den Bedürfnissen der einzelnen Menschen orientieren. Dazu wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eingeführt werden. An dieser Stelle sollen die geplanten Änderungen ab 2017 in Grundzügen aufgezeigt werden. 1. Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit: Zukünftig sollen umfassendere Begutachtungen von körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen stattfinden und daran der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen werden: 1. 2. 3. 4. 5. Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Anschließend werden die Ergebnisse zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt und daraus die Einstufung in einen Pflegegrad abgeleitet. Die sechs verschiedenen Bereiche werden dabei in unterschiedlicher Gewichtung einbezogen. 2. Neues Begutachtungsverfahren (Pflegegrade): Für das neue Begutachtungsverfahren erfolgt eine Umstellung von den bisherigen drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade: Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad 1: 2: 3: 4: 5: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit be- sonderen Anforderungen an die pflegerischen Versorgung Pflegebedürftige, die bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet und müssen keinen neuen Antrag stellen. Vorwiegend körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige kommen in den nächst höheren Pflegegrad (Beispiel: aus Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 2). Bei Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. mit Demenz) wird beim Übergang „plus 2“ gerechnet (Beispiel: aus Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 3). Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (2016): Das Zweite Pfleges t ä r k u n g s g e s e t z. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsverfahren. Stand: 04.01.16. Online unter: http:// w w w.b m g.b u n d. de/themen/pflege/ pflegestaerkungsgesetze/pflegestae r kungs ge s e t z-ii. html (Letzter Abruf: 06.01.2016) 17 4.3. Anforderungen an eine gemeinsame Weiterentwicklung Die voranstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Bedürfnislagen von älteren Menschen mit und ohne Lernschwierigkeiten sehr ähnlich sind. Auch ihre gesundheitlichen Problemlagen weisen häufig mehr Gemeinsamkeiten (Alterserkrankungen u. a. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Demenz, Altersbehinderungen z.B. in Folge chronischer Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit) als Unterschiede auf. Dennoch sind zwei relativ strikt getrennte staatliche Systeme mit sehr unterschiedlichen Leistungen für die Menschen zuständig: Auf der einen Seite die staatliche Behindertenhilfe, auf der anderen Seite die staatliche Altenhilfe. Diese Trennung der Systeme erscheint auch unter dem Blickwinkel der UN-Behindertenrechtskonvention als fragwürdig. Positive Veränderungen für Menschen mit Behinderung lassen sich jedoch auch im Vorfeld langwieriger Gesetzesnovellierungen in kurz- und mittelfristiger Perspektive durch eine Bündelung der Kräfte vor Ort herbeiführen. Zum Beispiel durch • eine auf die verschiedenen Altersgruppen bezogene umfassende Sensibilisierung der Mitarbeitenden der Kommunalverwaltung für das Thema „Inklusion“ • eine integrierte Sozial- und Stadtentwicklungsplanung zur Schaffung von Stadtteilen (Quartieren), in denen (ältere) Menschen mit Behinderung selbstbestimmt wohnen, sich ohne besondere Anstrengungsleistungen bewegen und an den verschiedenen Angeboten teilhaben können (Schaffung inklusiver Sozialräume) • eine Entwicklung tragfähiger Arbeitsstrukturen zwischen allen AkteurInnen der Alten- und Behindertenhilfe • eine Öffnung der Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe zum Gemeinwesen und die Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen • eine Förderung von inklusiven Freizeitangeboten und die Förderung eines inklusiven bürgerschaftlichen Engagements • eine Durchführung von Initialprojekten zur Bewusstseinsbildung – z.B. Aufklärung über verschiedene Formen von Behinderungen in Kindergärten, Schulen und Einrichtungen für SeniorInnen • die Entwicklung von (sprachlich) barrierefreien Informationsmaterialen Alle Maßnahmen machen allerdings nur in dem Fall Sinn, wenn Menschen mit Behinderung in für sie verständlichen Formaten von Anfang an auf Augenhöhe an ihrer Planung und Umsetzung beteiligt werden. Finanzielle Mittel stehen in den meisten Kommunen nur in sehr begrenztem Ausmaß zur Verfügung. Verpflichtende neue Aufgaben gibt es – abgesehen vom Schulbereich - für sie derzeit noch nicht. Allerdings sind mit der UNBehindertenrechtskonvention die Weichen für eine solche Entwicklung gestellt. Jede Veränderung – so heißt es - beginnt mit dem ersten Schritt. Es bleibt abzuwarten, ob die Kommunen zum Wohlergehen ihrer Bürgerinnen und Bürger diesen Schritt bereits vorher gehen möchten. 18 Inklusive Projektarbeit der Seniorenbüros in Nordrhein-Westfalen 5 Ende 2013 nahm die LaS NRW die Unterzeichnung der Charta der Vielfalt durch Barbara Steffens (Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) zum Anlass die Seniorenbüros in NRW zu ausgewählten „Vielfaltsthemen“ (Armut im Alter47, sexuelle Orientierung, Menschen mit Behinderung und Menschen mit Zuwanderungsgeschichte) zu befragen. Ziel der Befragung war es, zu ermitteln, inwieweit die genannten Themen bereits Gegenstand der Arbeit der Seniorenbüros sind und, ob die Seniorenbüros zukünftigen Handlungsbedarf in diesen Themenfeldern sehen. Insgesamt wurden 45 der 90 Mitgliederbüros (Stand: Dezember 2013) mittels eines leitfadengestützten Telefoninterviews befragt. Grundsätzlich zeigte sich, dass die aktuellen Themenschwerpunkte der Seniorenbüros vor allem Querschnittsthemen wie Präventionen zu Lebens- und Gesundheitsrisiken, Quartiersentwicklung und –fortschreibung, sowie Ehrenamtsgewinnung und –qualifizierung sind. Darüber hinaus übernehmen alle befragten Seniorenbüros die Lotsenfunktion im komplexen System der sozialen Sicherung. Bezüglich der Teilhabe von Menschen mit Behinderung zeigt sich zudem, dass Seniorenbüros diese Zielgruppe bereits implizit in ihre Planungen und Angebote miteinbeziehen. In den befragten Seniorenbüros wird zudem die Notwendigkeit erkannt, zukünftig die Kooperations- und Netzwerkstrukturen mit Behindertenbeauftragten, Institutionen, Selbsthilfegruppen und anderen Behindertenorganisationen weiter auszubauen, um bedürfnisgerechte und bedarfsorientierte Angebote schaffen zu können. Aus humanitären Gründen, aber auch vor dem Hintergrund, dass Eltern zunehmend – aufgrund eigener Pflegebedürftigkeit – die Betreuung ihrer erwachsenen Kinder nicht mehr leisten können, ist hier ein besonderer Handlungsbedarf abzuleiten. Um einen dezidierten Überblick zu erlangen, was die Seniorenbüros für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung unternehmen, wurden die Ergebnisse der Befragung entsprechend dem Profil der Seniorenbüros, den jeweiligen Funktionen und dem Spezialisierungsgrad zugeordnet. Wie bereits erwähnt, nehmen alle befragten Seniorenbüros eine Lotsenfunktion wahr. Es besteht ein hoher Grad der Vernetzung mit Behindertenbeiräten, Behindertenbeauftragten, Behinderteneinrichtungen und mit den Wohlfahrtsverbänden. Zudem haben vereinzelt KollegInnen in den kommunal getragenen 47 Auf dem Konzept des Diversity Managements basierend, kann Armut streng genommen nicht als eine Vielfaltsthematik angesehen werden. Dennoch wurde angesichts der sich aus Armut im Alter ergebenen Problemstellungen ein hohes Maß an Bedeutung in der alltäglichen Arbeit der Seniorenbüros beigemessen. Zudem kann unseres Erachtens Altersarmut im Kontext einer sozialen Inklusionsdebatte Prädiktor für die unterschiedlichsten Formen gesellschaftlicher Ausgrenzungen sein. 19 Seniorenbüros eine Doppelfunktion der/des Senioren- und Behindertenbeauftragten inne. Dies und eine unmittelbar räumliche Nähe zwischen den Seniorenbüros und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung erwiesen sich für Kooperationen und in der Wahrnehmung der Ratsuchenden als vorteilhaft. Im Rahmen der Beratungsfunktion werden vom überwiegenden Teil der Seniorenbüros in Kooperationen und Eigenregie Informationsveranstaltungen und Schulungen zum Thema „Inklusion“ (z.B. für den Einzelhandel) organisiert und durchgeführt. Durch die Begleitung bei Behördengängen, das Verfassen von umfänglichen SeniorInnenwegweisern unter Einbezug der Bedarfe und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung, der Hilfe von Nachbarschaftsstiftern, Fahrdiensten, die Initiierung von Selbsthilfegruppen und das Engagement für eine Anpassung und den Ausbau der Infrastruktur, nehmen die Seniorenbüros eine wichtige Unterstützungsfunktion wahr. Im Folgenden werden exemplarisch Beispiele inklusiver Senioren- und Projektarbeit aus Ahlen, Gelsenkirchen, Paderborn und Dortmund vorgestellt. 5.1. Erste Schritte inklusiver Seniorenarbeit in Ahlen Die Zielgruppe der älteren Menschen mit Behinderung findet im Rahmen verschiedener Planungsprozesse, Maßnahmen und kleinerer Modellprojekte des Seniorenbüros Ahlen zunehmende Berücksichtigung. Die Stadt Ahlen verfügt bereits seit vielen Jahren über eine Vernetzungsstruktur im Bereich der verschiedenen Träger der Altenhilfe. Die Träger haben sich in dem Verein Alter und Soziales e.V. zusammengeschlossen und haben viele umfassende Unterstützungsmöglichkeiten für hilfe- und pflegebedürftige ältere Menschen und ihren Angehörigen, innovative Formen der Freizeitbeschäftigung sowie zahlreiche Möglichkeiten für ehrenamtliches Engagement für ältere Menschen entwickelt. Ältere Menschen mit Behinderung standen dabei bislang nicht im Fokus. Eine Erweiterung des Aufgabenspektrums – im Hinblick auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen sowie eine Vernetzung mit den Trägern der Behindertenhilfe – kommt nun auch durch eine Änderung der Satzung des Vereins zum Ausdruck. Exemplarisch sollen an dieser Stelle einige dauerhafte Angebote zur Freizeitgestaltung für SeniorInnen mit und ohne Beeinträchtigung sowie ein abgeschlossenes Modellprojekt beschrieben werden. Mehrjährige Erfahrungen eines inklusiven Theaterprojektes zum Thema „Wohnen im Alter“, das gemeinsam mit einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe, dem St. Vinzenz am Stadtpark, durchgeführt wird, zeigen wie sehr Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf (Lernschwierigkeiten, chronisch psychische Beeinträchtigungen) von solchen gemeinsamen Aktivitäten profitieren. In dem Theaterprojekt erarbeiten SeniorInnen mit und ohne Behinderung gemeinsam mit einer Theaterpädagogin Inhalte, Drehbuch und szenische Umsetzung innovativer Ideen zum Thema rund um das Wohnen im Alter. Sie entwickeln realistische Altersbilder, wobei mit überholten Vorurteilen und Klischees über das Alter gesprochen wird. Nach einer ersten Arbeitsphase, die durch vier sehr erfolgreiche Aufführungen gekrönt wurde, hat die Gruppe sich nun mit Jugendlichen verstärkt und arbeitet intergenerativ an der Fortsetzung ihrer Geschichte – Sie werden gemeinsam 20 eine Wohngemeinschaft beziehen. Zudem sind zwei weitere Inklusionsprojekte in Ahlen angelaufen: In 2013 startete der (Vor)-Lese-Treff für SeniorInnen mit und ohne Behinderung in den Räumlichkeiten des St. Vinzenz am Stadtpark. Auch hier stehen Menschen mit schweren Beeinträchtigungen (Lernschwierigkeiten und chronisch psychischen Beeinträchtigungen) im Fokus des Inklusionsprojektes. Unter Beteiligung von einer Mitarbeiterin des Seniorenbüros Ahlen, zwei Ehrenamtlichen aus der Gemeinde und einer Mitarbeiterin des gruppenergänzenden Dienstes kommt hier regelmäßig eine wachsende Gruppe von Menschen zusammen, um selber aktiv in der Gruppe zu lesen, sich an vorgelesenen Geschichten zu erfreuen und über die Inhalte zu sprechen. Gelesen wird in gemütlicher Atmosphäre bei Kaffee und Kuchen, was den Menschen gefällt. Es wurde ein umfassender Pool von Erwachsenenliteratur in Leichter und Einfacher Sprache (Bücher, Kurzgeschichten) aufgebaut, damit alle TeilnehmerInnen die Geschichten verstehen und zum Teil auch selber lesen können. Flankiert werden die Vor-Lese-Treffen durch gemeinsame andere Aktivitäten, wie z.B. Pizza-Backen und kleinere Ausflüge in die Stadt. In 2015 startete das „Reparatur-Café“, ein Kooperationsprojekt des Seniorenbüros, des Vereins „Anti-Rost“, der örtlichen Caritas und der stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe. Unter Anleitung von versierten Hobby-Handwerkern und Hobby-Schneiderinnen, reparieren Menschen aus verschiedenen Herkunftsländern mit und ohne Beeinträchtigung defekte Haushaltsgegenstände (u.a. Toaster, Waffeleisen, Kaffeemaschinen), Fahrräder, Kleinmöbel oder bessern kaputte Kleidungsstücke aus. Die Gruppe trifft sich alle 8 Wochen in wechselnden Räumlichkeiten (u.a. in stationären Wohneinrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe, in einem städtischen Mehrgeneration-Treff). Zukünftig sollen die Treffen einmal im Monat erfolgen. Im abgeschlossenen Modellprojekt „Inklusiv – kreativ“ haben sich Menschen aus verschiedenen Herkunftsländern, mit und ohne Beeinträchtigung, für ein gemeinsames Kunstprojekt engagiert. Der halbjährige Kreativworkshop zielte nicht nur darauf ab der Gruppe künstlerische Gestaltungstechniken zu vermitteln, überdies ging es auch um eine umfassende Sensibilisierung der TeilnehmerInnen für die Leitideen der Inklusion. Die TeilnehmerInnen sollten ein Bewusstsein dafür entwickeln, dass es „normal ist verschieden zu sein“ und dieses außerhalb des Projektrahmens in ihren sozialen Netzwerken verbreiten. Die Workshops fanden abwechselnd im Kunstmuseum Ahlen und im St. Vinzenz statt. Hierdurch wurden zwei zentrale Ziele des Projektes verfolgt: Zum einen wurde ein niedrigschwelliger Zugang zu den vorhandenen kulturellen Angeboten ermöglicht und zum anderen erhielten die TeilnehmerInnen einen umfassenden Einblick in die Lebenswelt der im St. Vinzenz wohnenden Menschen. Alle entstandenen Werke wurden in der Ausstellung „Verbindungsstücke – eine bunte Gruppe auf künstlerischen Pfaden“ in der Stadtbücherei präsentiert. Die Eröffnung der Ausstellung durch den Bürgermeister der Stadt Ahlen fand unter großem Publikumsinteresse statt. Alle Gruppenmitglieder wurden in den Planungsprozess einbezogen. Zum Beispiel konnte bei der Bestimmung des Titels für die Ausstellung jeder einen Vorschlag machen. Über die Vorschläge wurde schließlich in der Gruppe abgestimmt. 21 Insbesondere wurde bei der Planung des Gesamtprojektes sowie bei der Durchführung der Ausstellung auf die besonderen Bedürfnisse der Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf (Lernschwierigkeiten und dauerhafte psychische Beeinträchtigung) Acht gegeben. Durch die inklusive Gruppe hatten alle TeilnehmerInnen den Vorteil voneinander zu lernen und sich gegenseitig zu unterstützen. Es wurden Tipps und Hilfestellungen zwischen den Gruppenmitgliedern ausgetauscht und sich gemeinsam am Geschaffenen erfreut. Ein weiterer wichtiger Bestandteil neben den kreativen Workshops waren die sogenannten kommunikativen Treffen. Beim gemeinsamen Backen oder dem Basteln eines Kalenders wurden Geschichten vor dem Hintergrund der individuellen Biographien erzählt. So konnten vorgefestigte Meinungen und Stereotype aufgebrochen und ein fürsorgliches, sowie wertschätzendes Miteinander entwickelt werden. Eine weitere Zielsetzung des Projektes war die Sensibilisierung und Aufklärung der Ahlener Bevölkerung. Hierzu wurde zu einem großen Themenabend „Inklusion – Erste Schritte in der Seniorenarbeit“ VertreterInnen der Kirche, der Wohlfahrtsverbände, des Beirats für Menschen mit Behinderung, des Fachbereichs Jugend und Soziales der Stadt Ahlen in den Ratssaal eingeladen, um mit BügerInnen in einer partizipativen Form über Inklusion als Aufgabe für alle zu diskutieren. Für eine ausgelassene Stimmung der überaus gut besuchten Veranstaltung sorgte ein inklusiver Chor. Mit dem Projekt wurden sehr positive Erfahrungen in der inklusiven Seniorenarbeit gemacht. Nicht nur thematisch wurden hier neue Wege eingeschlagen, sondern auch die Art und Weise der Projektdurchführung führten zu neuen, teilweise unerwarteten Ergebnissen und Erfahrungen. Das Projekt Inklusiv-kreativ hat gezeigt, wie einfach, freudvoll und sinnstiftend es ist, mit einer inklusiven Gruppe von Menschen zusammenzuarbeiten. Das Medium Kunst ist wunderbar geeignet, um Menschen zusammenzubringen. 5.2 Inklusionsallianz Gelsenkirchener Bürgerinnen und Bürger Gelsenkirchen auf dem Weg zur Inklusion. Zwei Veranstaltungen mit jeweils mehr als 100 Besucherinnen und Besuchern wurden Ende 2013 und Beginn 2014 unter dem Titel „Herausforderung Inklusion. Nicht ohne uns über uns!“ durchgeführt. Folgend werden die daraus gewonnen Kernergebnisse, Überlegungen und Herausforderungen dargestellt, um einen Überblick darüber zu geben, wie erste Schritte von inklusiver (SeniorenInnen-) Arbeit gelingen und welche Fragestellungen sich daraus ergeben können. Bei der Inklusion als Menschenrechtsthema geht es um eine Stadtgesellschaft ohne Ausgrenzung - egal ob zu diesem Ausschluss ein Handicap, das Geschlecht, die Ethnie, die Religion, der soziale Status, die Kultur, die sexuelle Orientierung oder was auch immer herangezogen wird. Inklusion ist also nicht auf Behinderte/Nichtbehinderte begrenzt. Jede/r sollte sich verwirklichen können. Daraus folgt, dass Inklusion sich nicht auf die Lobby für Menschen mit Behinderung beschränken darf, wie sie wohl nicht möglich sein wird, ohne dass Betroffene ihre eigenen Interessen kraftvoll vertreten. „Nichts über uns, ohne uns.“, heißt die Lösung nach wie vor. Zugleich ist es notwendig, Verständnis für die Nöte der anderen aufzubringen. Was auf dem Weg dienlich ist oder nicht, muss sich im Einzelnen zeigen: Ist man in Richtung Inklusion unterwegs oder segelt man unter falscher Flagge? 22 Bewegung von unten und von oben ist nötig zur Inklusion und dies auf gleicher Augenhöhe. Deshalb ist es gut, dass der zivilgesellschaftliche Prozess, der durch die AG Inklusion unter starker Beteiligung der Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen auf den Weg gebracht wurde, durch einen Ratsbeschluss unterstützt wird. Alle Entscheidungen von Rat und Verwaltung können zukünftig zugunsten einer inklusiven Ausgestaltung der kommunalen Strukturen und Angebote gefällt werden. Die Barrieren, die in den letzten Jahrzehnten und Jahrhunderten errichtet wurden, sind nicht so leicht abzutragen. Wir haben bislang besonders die Barrieren wahrgenommen, die Menschen betreffen, die in ihrer Mobilität oder in ihrer sinnlichen Wahrnehmung beeinträchtig sind. Welchen Behinderungen Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder chronisch psychischen Krankheiten ausgesetzt sind und wie sie abgebaut werden können, davon wissen wir noch zu wenig. Um Inklusion zu erreichen, kommt es bei der kommunalen Planung darauf an, vier Ebenen in den Blick zu nehmen: 1. Struktur: Es geht um einen gesteuerten und gemeinsam gestalteten Prozess hin zur Beseitigung von gesellschaftlichen Barrieren, die Zugänge verwehren. 2. Organisation: Dienste und Organisationen müssen auf die Bedürfnisse und Interessen von Personen bezogen sein. 3. Netzwerke müssen entstehen für den Inklusionsprozess, aber auch für zugängliche Hilfen im Quartier. 4. Individuen müssen selbstbestimmt agieren können. Eine Bewegung für Inklusion kann sich auf die Erfahrungen sozialer Bewegungen stützen: • „Sprache schafft Bewusstsein“: Abwertende Zuordnungen, Bewertungen und Attribute müssen vermieden werden; • Ungehinderter Informationszugang ist Bestandteil von „Inklusion“: das gilt für Untertitelung oder Induktionsanlagen, Gebärdendolmetscher oder die Verwendung der „einfachen/leichten Sprache“; • Kompetenz durch geschlechtergerechte Teilhabe: ausgeglichenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern in Arbeitsgruppen und Gremien; • Experten/innen in eigener Sache: Betroffene sind von Anfang an in alle Prozesse einzubeziehen; • Differenziertes Wissen schafft Effektivität und Teilhabe: Fakten sind geschlechter-, Handicap- und kultursensibel zu betrachten und auszuwerten. Worauf könnte es als nächstes ankommen auf dem langen Weg zur Inklusion? Sorgende Gemeinschaften sollen in den Quartieren entstehen, eine Kultur der Aufmerksamkeit wird gebraucht. In einer solchen Kultur entwickelt sich die Stadt für alle, die wir wollen. Ansprechpartnerin für das komplexe Thema „Herausforderung Inklusion“ in Gelsenkirchen ist Herr Julius Leberl. Herr Leberl leitet als neuer Seniorenund Behindertenbeauftragte die Koordinierungsstelle, die in einer Lenkungsgruppe in enger Abstimmung mit zivilgesellschaftlichen Engagierten Leitlinien vorstellen und einen Aktionsplan erarbeiten wird. 23 5.3 Das Paderborner Pontanus-Carré Das Paderborner Senioren- und Integrationsbüro begleitet im Paderborner Riemeke-Viertel die Entwicklung des sogenannten Pontanus-Carrés. Hier entsteht in Kooperation des Paderborner Spar- und Bauvereins und des Stiftungsbereichs Bethel.regional der Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel ein Wohngebäude für Menschen mit Behinderungen, das, inklusiv ausgerichtet, weitere Wohnungen z.B. für alleinerziehende Elternteile, sowie eine Begegnungsstätte für alle Menschen des Quartiers bietet. Im „Fahrwasser“ dieses Projekts kommt es zu weiteren Ansiedlungen von Wohnprojekten, wie einer ambulant betreuten Senioren-WG und eines Mehrgenerationenhauses. Ein Arbeitskreis wurde gegründet, um die Chancen eines inklusiven Miteinanders zu nutzen. „[…]Die zahlreichen Bau- und Wohnprojekte der Genossenschaft sind schon heute wegweisend und haben Leuchtturmcharakter. Mit dem Pontanus-Carré oder dem TegelBogen wurde nicht „nur“ hochwertiger, barrierefreier Wohnraum mitten in Paderborn gebaut, sondern beste konzeptionelle Voraussetzungen für lebendige Nachbarschaften, sozialen Austausch und generationsübergreifende Wohnkonzepte geschaffen. Und genau in solchen Konzepten sehen wir die Antwort auf den demographischen Wandel. Menschen jeden Alters und in unterschiedlichen Lebenssituationen leben hier miteinander. Alle BewohnerInnen übernehmen im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten Verantwortung für die Gemeinschaft. Das fängt bei kleinen Aufmerksamkeiten wie regelmäßigen Besuchen, Anrufen oder Geburtstagsgratulationen an und hört bei der gegenseitigen Unterstützung im Alltag, wie zum Beispiel Einkäufe erledigen oder zum Arzt fahren, noch lange nicht auf. Gemeinsames Engagement und Freizeitaktivitäten sorgen für soziale Bindungen und Nähe – bei gleichzeitiger Unabhängigkeit in den eigenen vier Wänden oder würdevoller Wohnsituation in einer SeniorInnen-WG. Darüber hinaus stellen Partnerschaften und Kooperationen mit freien Trägern oder Pflegediensten in den Stadtvierteln flexibel jeglichen Pflegebedarf älterer oder körperlich eingeschränkter Bewohner sicher. Langfristig bewähren sich Wohnkonzepte in dieser Form nicht nur auf sozialer Ebene sondern auch aus finanziellen Gesichtspunkten: Unter der Annahme, dass sich mit der Ausweitung des Angebots an barrierearmen Wohnungen die Quote der stationär zu Pflegenden um fünf Prozentpunkte absenken lässt und somit in den Gemeinschaften dieser Wohnviertel leben und betreut werden, ergäben sich für das Jahr 2025 Einspareffekte im Stadtgebiet von rund fünf Millionen Euro. Bundesweit wären das sogar 2,9 Milliarden Euro Ersparnis. Natürlich ist ein Umzug in eine solche quartiersbezogene neue Wohnform nicht von Beginn an für ältere Menschen selbstverständlich. Viele möchten ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen, haben Angst vor der neuen Situation und oft fehlt ihnen das Vertrauen in die Wohnkonzepte. Hier sind gerade wir als städtisches Seniorenbüro gefragt. Wir bieten eine Plattform, mit der wir die Begegnung der Menschen unterstützen und den Austausch von Erfahrungen fördern. In neutralen Quartiersforen können sich alle mitteilen – Bewohner und solche, die es werden wollen. Zusätzlich sprechen wir Senioren direkt an. Zum Beispiel haben wir in einem städtischen Schreiben 24 das Gemeinschaftsprojekt des Spar- und Bauvereins und des Caritas-Verbands Paderborn „Wewer – An der Wasserburg“ allen über Sechzigjährigen in Wewer vorgestellt. Hier entsteht eine barrierefreie Wohnanlage mit 23 Wohnungen und einer Senioren-Wohngemeinschaft.[…]“48 Auch in Zukunft werden quartiersbezogene Wohnformen – wie Seniorenwohngemeinschaften z.B. in Verbindung mit Kitas - in Paderborner Stadtteilen realisiert, um den wünschenswerten Verbleib im eigenen gewohnten Umfeld zu ermöglichen. 5.4 Dortmunder Symposium „Alter und Behinderung“ Ganz im Sinne des Aktionsplans der Landesregierung „NRW inklusiv - Eine Gesellschaft für alle“ zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention führte der Fachdienst für Senioren der Stadt Dortmund in Zusammenarbeit mit dem Dortmunder Koordinierungsgremium Behindertenhilfe eine Fachtagung zum Thema Alter und Behinderung durch. Zum Fachdienst gehören auch die 12 Seniorenbüros, die in gemeinsamer Verantwortung von der Stadt und den Wohlfahrtsverbänden getragen werden. „Im Alter alle einbeziehen und niemanden ausschließen“ ist ein Perspektivwechsel, der die kommunale Seniorenpolitik vor neue Herausforderungen stellt. Dazu gehören zukünftig vermehrt behinderte Menschen, die jetzt in die Lebensphase des Alters eintreten. Stadträtin Birgit Zoerner erläuterte diese Zielrichtung in ihren Ausführungen für die künftige Senioren- und Behindertenarbeit in Dortmund. Eingeladene Vertreter des Sozialministeriums NRW und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe machten deutlich, dass ausgehend von der UN-Behindertenrechtskonvention ältere behinderte Menschen stärker als bisher bei der Gestaltung der gemeinwesenorientierten Seniorenarbeit in den Stadtteilen einzubeziehen sind. Der leitende Ministerialrat und Leiter der Gruppe „Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ Roland Borosch nannte hierbei die zukünftigen Anforderungen an Dienste, Einrichtungen und Gemeinwesen bei der Koordination der Schnittstellen zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflege.49 Die „Pioniergeneration – Alter als neue Lebensphase für Menschen mit lebenslanger Behinderung“ bedarf einer Unterstützung kommunaler Akteure bei der Planung inklusiver Quartiere und Sozialräume. Diese ebenfalls im NRW-Aktionsplan sinngemäß enthaltende Passage „Es bedarf eines Planungsansatzes, der das Gemeinwesen insgesamt in den Blick nimmt […]“50 verdeutlicht die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung und Organisation inklusiver Sozialräume.51 48 Der Text ist aus dem Geschäftsbericht des Spar- und Bauverein Paderborn eG für das Jahr 2013 entnommen worden und der LaS NRW durch das Seniorenbüro der Stadt Paderborn zur Verfügung gestellt worden. 49 Borosch, R. (2014). Alter und Behinderung – aus Sicht des Sozialministeriums des Landes Nordrhein – Westfalen. Vortrag im Rahmen des Symposiums „Alter und Behinderung“ am 14.05.2014 in Dortmund. 50 Vgl. NRW-inklusiv – Eine Gesellschaft für alle. Kapitel IV. 19, S.95. 51 Das Zentrum für Planung und Evaluation sozialer Dienste (ZPE) der Universität Siegen führte im Auftrag des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) ein Forschungsprojekt durch, welches die unterschiedlichen Planungstraditionen in nordrhein-westfälischen Kommunen analysierte. Erarbeitet wurde eine Arbeitshilfe zur Planung und Gestaltung inklusiver Gemeinwesen, die an unterschiedliche kommunale Konstellationen anschlussfähig ist. Im Zuge der Forschungsarbeiten wurden Beispiele guter Praxis in NordrheinWestfalen und anderen europäischen Regionen identifiziert und analysiert. Der Link zu der entsprechenden Arbeitshilfe finden Sie im Kapitel 6. 25 Der Leiter des Referates Angebote der Behindertenhilfe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Michael Wedershoven betonte zudem, dass Inklusion für Menschen mit Behinderung im Alter bedeute „[…] die Angebote der Altenhilfe nach Möglichkeit zu nutzen, die Altenhilfe für Leistungen für Menschen mit Behinderungen zu qualifizieren und nur im Ausnahmefall gesonderte Angebote zu schaffen.“52 Überdies ginge es darum eine enge Zusammenarbeit der Alten- und Behindertenhilfe zu ermöglichen. „Gegenseitige Information und Qualifikation, gemeinsame Planung und Vernetzung der Angebote […]“53 sollen zu inklusiven Angeboten für Menschen mit Behinderungen führen. Experten von der Katholischen Fachhochschule Münster und der Evangelischen Fachhochschule Bochum stellten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen vor, die geeignete Maßnahmen zur Fortentwicklung einer inklusiven Behinderten- und Seniorenarbeit enthalten.54 In der abschließenden Diskussion mit älteren behinderten Menschen sowie Vertretern von Organisationen der Behinderten- und Seniorenarbeit wurde auch die Forderung deutlich, die kommunale Sozialpolitik stärker als bisher im Bewusstsein einer inklusiven Gesellschaft zu entfalten und dazu die bestehenden Organisationen mehr zu vernetzten. 6 Interessante Links und Institutionen zum Thema Inklusion Agentur Barrierefrei NRW (www.ab-nrw.de) Die vom Land Nordrhein Westfalen geförderte Agentur Barrierefrei NRW informiert und berät u. a. Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Entscheidungsträger in der öffentlichen Verwaltung über Möglichkeiten der Umsetzung praktikabler und kostengünstiger Lösungen zur Herstellung von umfassender Barrierefreiheit im privaten und öffentlichen Bereich. Zu ihren Arbeitsbereichen gehören u.a.: barrierefreies Bauen, Computer und Kommunikation, Mobilität und Verkehr. In Zusammenarbeit mit der nordrheinwestfälischen Landesbehindertenbeauftragten, der Behinderten-Selbsthilfe und der Agentur Barrierefrei wurde das „Signet Nordrhein-Westfalen ohne Barrieren“ entwickelt. Dieses Markenzeichnen signalisiert schon an der Eingangstür, dass es auch umfassend von Menschen mit einer Behinderung genutzt werden kann. 52 Vgl. Wedershoven, M. (2014). Menschen mit Behinderung im Alter – Herausforderungen und Lösungen. S. 27. Vortrag im Rahmen des Symposiums „Alter und Behinderung“ am 14.05.2014 in Dortmund. 53 Vgl. ebd. 54 Weiterführende Informationen und die entsprechenden Links zu den Vorträgen des Symposiums „Alter und Behinderung“ finden Sie im Kapitel 6 26 Interessante Broschüren (Auswahl): • Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden, Lösungsbeispiele für Planer und Berater • Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Be hinderungen - Kriterienkataloge Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW hat in Zusammenarbeit mit der Behinderten-Selbsthilfe und der Agentur Barrierefrei NRW Kriterienkataloge erarbeitet, die den Bestandserhebungen öffentlicher Gebäude in NRW zugrunde liegen. Seit Januar 2013 ist in der Agentur das Kompetenz-Zentrum Leichte Sprache – gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - verortet. Charta der Vielfalt (http://www.charta-der-vielfalt.de) Die Charta der Vielfalt ist eine Unternehmensinitiative zur Förderung von Vielfalt in Unternehmen und Institutionen. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ist Schirmherrin. Die Initiative will die Anerkennung, Wertschätzung und Einbeziehung von Vielfalt in der Unternehmenskultur in Deutschland voranbringen. Organisationen sollen ein Arbeitsumfeld schaffen, das frei von Vorurteilen ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Wertschätzung erfahren – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität. Aktion Mensch (https://www.aktion-mensch.de/themen-informieren-und-diskutieren/wasist-inklusion.html) Ausführliche Informationen rund um das Thema Inklusion mit vielen grafischen Aufbereitungen und Videos für ein besseres Verständnis. Aktionsplan „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ (https://www.mais.nrw/sites/default/files/asset/document/121115_endfassung_nrw-inklusiv.pdf) „Der Aktionsplan ‚Eine Gesellschaft für alle - NRW inklusiv’ beschreibt die Maßnahmen der Landesregierung, mit denen sie den von der UN-Behindertenrechtskonvention vorgenommen Perspektivwechsel von der Integration zur Inklusion in konkretes politisches Handeln einleiten will. Ziel ist die inklusive Gesellschaft, die schrittweise verwirklicht werden soll“ (Guntram Schneider, Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 2012) Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention (http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/monitoring) Die Monitoring-Stelle ist ein am Deutschen Institut für Menschenrechte angesiedelter Fachausschuss, der in regelmäßigen Abständen die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskommission überprüft und auf Umsetzungsversäumnisse aufmerksam macht. 27 Netzwerk Leichte Sprache (http://www.leichtesprache.org/) Hier finden Sie u. a.: • Regeln, Tipps und Tricks für Leichte Sprache • Schulungstermine zum Erlernen Leichter Sprache • Ansprechpartner zum Übersetzen Ihrer Texte in Leichte Sprache • Liste: Bücher und andere Veröffentlichungen in Leichter Sprache • Ein käuflich zu erwerbendes Wörterbuch für Leichte Sprache Wörterbuch für Leichte Sprache (www.hurraki.de) Hurraki ist ein kostenloses Wörterbuch für Leichte Sprache. Hurraki benutzt das Wiki-System. Jeder Mensch kann durch seine Beiträge helfen, das Wörterbuch zu erweitern. Inklusive Gemeinwesen Planen. Eine Arbeitshilfe (https://www.uni-siegen.de/zpe/aktuelles/inklusive_gemeinwesen_planen_ final.pdf) Europäische Konferenz – Inklusive Gemeinwesen planen. Konferenzdokumentation über die Herausforderungen und Strategien der kommunalen Umsetzung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). http://inkluplan.uni-siegen.de Beiträge des Dortmunder Symposiums „Alter und Behinderung“ Bessenich, J. (2014). Behinderung und Teilhabe im Alter im Quartier. Vortrag im Rahmen des Symposiums „Alter und Behinderung“ am 14.05.2014 in Dortmund. http://www.dortmund.de/media/p/senioren_1/downloads_senioren/Alter_ und_Behinderung_Bessenich.pdf Literaturverzeichnis Printmedien BRK-Allianz (Hrsg.) (2013): Für Selbst-Bestimmung, gleiche Rechte, Barriere-Freiheit, Inklusion! Berlin. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Hrsg.) (2011): Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Berlin. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (Hrsg.) (2001): Dritter Bericht zur Lage der älteren Generation: Alter und Gesellschaft – Dritter Altenbericht. Stellungnahme der Bundesregierung – Bericht der Sachverständigenkommission. Drucksache 14/5130 Bundesministerium für Gesundheit (2015): Wir stärken die Pflege: Das Pfle28 gestärkungsgesetz I. Alle Leistungen zum Nachschlagen. Berlin. Online unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/dateien/Publikationen/Pflege/Broschueren/150617_BMG_Broschuere_Leistungen_online. pdf (Letzter Abruf: 05.01.2016) Bundesministerium für Gesundheit (2016): Das Zweite Pflegestärkungsgesetz. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsverfahren. Stand: 04.01.16. Online unter: http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-ii.html (Letzter Abruf: 06.01.2015) Bundesrat (2016): Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts - Drucksache 18/16 vom 15.1.2016 Ding-Greiner, C. (2005): Begegnung zweier Welten – Was Altenhilfe und Behindertenhilfe voneinander lernen können. In: Evangelisches Diakoniewerk. Gallneukirchen 8hrsg.): Herbstzeit: Lebensqualität für Menschen mit Behinderung im Alter, 33. Martinistift-Symposium, Gallneukirchen, S. 51-60. Eckpunkte des Deutschen Vereins für einen inklusiven Sozialraum: Die Eckpunkte wurden in der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins erarbeitet, in den Fachausschüssen „Rehabilitation und Teilhabe“ und „Sozialpolitik, soziale Sicherung, Sozialhilfe“ beraten und vom Präsidium des Deutschen Vereins am 7. Dezember 2011 verabschiedet. Erhardt, K., Grüber K. (2011): Teilhabe von Menschen mit geistiger Behinderung am Leben in der Kommune. Ergebnisse eines Forschungsprojektes. Freiburg im Breisgau. Köster, D., Schramek, R., Dorn, S. (2008): Qualitätsziele moderner SenorInnenarbeit und Altersbildung. Das Handbuch. Oberhausen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (2011): Herausforderung Menschen mit Behinderung im Alter. Münster. Landtag Nordrhein-Westfalen, 16. Wahlperiode (2015): Gesetzentwurf der Landesregierung – Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen - Drucksache 16/9761 vom 16.9.2015 Mair, H. (2008): Abschlussberichts des Projektes „Den Ruhestand gestalten lernen“ – Erhebung von Praxiserfahrungen und Entwicklung von Perspektiven für ältere Menschen mit Behinderung. Münster Meißner, K. (2008): Behindertenhilfe versus Altenhilfe? Unterschiede und Gemeinsamkeiten im stationären Wohnen alternder behinderter Menschen und altersbedingt behinderter Menschen. Diplomarbeit. Hamburg. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-West29 falen (MAIS) (Hrsg.)(2011): Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Düsseldorf. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) (2012): Aktionsplan der Landesregierung – Eine Gesellschaft für Alle. Düsseldorf. Neuhäuser G./Steinhausen H.-C. (Hrsg.) (2003): Geistige Behinderung. Grundlagen, klinische Syndrome, Behandlung und Rehabilitation. 3. Auflage. Stuttgart. Schäper, S., Schüller, S., Dieckmann, F., Greving, H. (2010): Anforderungen an die Lebensgestaltung älter werdender Menschen mit geistiger Behinderung in unterstützten Wohnformen – Ergebnisse einer Literaturanalyse und Expertenbefragung. Zweiter Zwischenbericht im BMBF-Projekt „Lebensqualität inklusiv(e)“. Münster: LWL / KatHO NRW. Sozialgesetzbuch IX Sozialgesetzbuch XI Sozialgesetzbuch XII Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung – UN-BRK) Internetquellen: http://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Koordinierungsstelle/UNKonvention/Inhalt/Inhalt_node.html (Zuletzt abgerufen am 21.01.2016) http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/die-monitoring-stelle/ (Zuletzt abgerufen am 21.01.2016) http:www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle/monitoring/aktions-und-massnahmenplaene.html (Zuletzt abgerufen am 12.01.2016) http://www.people1.de (Zuletzt abgerufen am 12.01.2016) Borosch, R. (2014). Alter und Behinderung – aus Sicht des Sozialministeriums des Landes Nordrhein – Westfalen. Vortrag im Rahmen des Symposiums „Alter und Behinderung“ am 14.05.2014 in Dortmund. http://www. dortmund.de/media/p/senioren_1/downloads_senioren/Alter_und_Behinderung_Borosch.pdf Kühnert, S. (2014). Behinderung und Pflege. 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Vortrag im Rahmen des Symposiums „Alter und Behinderung“ am 14.05.2014 in Dortmund. http://www.dortmund.de/media/p/ senioren_1/downloads_senioren/Alter_und_Behinderung_Wedershoven.pdf Impressum Die Kapitel 1-5 dieses Berichtes wurden von dem Seniorenbüro in Ahlen im Rahmen des Projektes „12 Qualitätsziele in der offenen SeniorInnenarbeitund bildung“ erstellt. Die Qualitätsinitiative in der gemeinwesenorientierten Seniorenarbeit war eine gemeinsame Initiative der kommunalen Spitzenverbände des Landes Nordrhein Westfalen, der Landesseniorenvertretung NRW, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in NRW sowie des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter. In der dreijährigen Projektlaufzeit vom 01.12.2010 - 30.11.2013 wurden elf Projekte in NRW von der Stiftung Wohlfahrtspflege gefördert. Das Projekt in Ahlen wurde von dem Innosozial Warendorf (ehemals PariSozial Warendorf) in Kooperation mit dem Verein Alter und Soziales e.V. durchgeführt, der Träger des Ahlener Seniorenbüros ist. Um die Aktualität der Inhalte zu gewährleiten, wurde die vorliegende Broschüre im Frühjahr 2016 überarbeitet. Autorenteam: Dr. Heike Paterak, Leitstelle Älter werden in Ahlen, Ursula Woltering, Dipl. Pädagogin, Fachbereichsleiterin Jugend und Soziales der Stadt Ahlen, Sprecherin der LaS NRW, Annika Schulte, Gerontologin M.A., Koordinatorin der LaS NRW Herausgeber: Landesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros (LaS NRW) Landesbüro, c/o Seniorenbüro Ahlen, Wilhelmstraße 5, 59227 Ahlen Tel: 0 23 82/ 94 09 97 14, Fax: 0 23 82/40 28, Mail: info@las-nrw.de, Web: www.las-nrw.de Copyright © LaS NRW Ahlen, Mai 2016 31 Es ist normal verschieden zu sein Herausgeber: Landesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros (LaS NRW), Wilhelmstraße 5, 59227 Ahlen, info@las-nrw.de, www.las-nrw.de gefördert vom: 32
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