381
Aus dieser Nachweisung kann ein Jeder sich selbst überzeugen, ob die für seine
Nummer angegebene Summe mit dem Quittungsbuche übereinstimmt. Ueber etwanigc
Verschiedenheiten muß den Kuratoren Anzeige gemacht werden.
Ein Exemplar dieser gedruckten Nachweisung wird im Lokale der Sparkasse öffentlich
ausgehängt. Den bei der Sparkasse interessirenden Personen wird dieselbe gegen
Erlegung des Kostenpreiseö abgelassen.
§. 20.
Für die Niederlegung und Verwaltung ihrer Ersparnisse bei der Sparkasse haben
die Interessenten weder Kosten noch Gebühren zu zahlen.
Die sämmtlichen dadurch entstehenden Ausgaben an Druckkosten, Kopialien re. werden
aus den Zins-Ueberschüssen bestritten. Nur allein für das Quittungsbuch wird
ein Silbcrgroschen entrichtet, wenn die darin verzeichnete Summe zurückgezahlt und
das Buch zurückgegeben wird.
H. 21.
Jede ctwanige, nach Maaßgabe des §. 18. des Allerhöchsten Reglements vom
12. Dezember 1838 später eintretende Aenderung dieses Statuts, so wie die eventuelle
Aufhebung der ganzen Anstalt, soll durch
das hiesige Jntclligenzblatt und die beiden hiesigen Zeitungen
zur Kenntniß deö bei der Sparkasse interessirenden Publikums gebracht werden.
§• 22.
Wenn in Folge einer solchen, in Gemäßheit des Statuts öffentlich bekannt gemachten
Aenderung die Einleger aufgefordert worden sind, ihre Einlagen nach Ablauf
der Kündigungszeit — die hiermit auf drei Monate festgesetzt wird — zurückzunehmen,
falls sie die neu aufgestellten Bedingungen sich nicht gefallen lassen, so wird in
Rücksicht derjenigen, welche sich nicht melden, angenommen, daß sic mit ihren Einlagen
bei der Sparkasse, unter den neuen Bedingungen, verbleiben wollen.
Dieselbe Annahme soll nach Ablauf der dreimonatlichen Kündigungsfrist auch
gegen diejenigen stattfinden und rcalisirt werden, welche auf den Grund der früheren
Statute Geld bei der hiesigen Sparkasse eingelegt und dasselbe in Folge der durch das
hiesige Jntclligenzblatt und die hiesigen beiden Zeitungen geschehenen Publikation dieses
Statuts und der damit verbundenen Kündigung, nicht zurückgenommen haben.
§. 23.
Sollte aus irgend einem Grunde einst das Fortbestehen der Sparkasse nicht mehr
für zweckmäßig gehalten werden, so sind die Communal-Behörden berechtigt, den
sämmtlichen Interessenten ihre Einlagen nebst Zinsen, so viel , sie nach den Quittungsbüchern
betragen, zu kündigen und zurückzuzahlen.
Auch zu einer thcilweisen Kündigung von Quittungsbüchern sind sie unter Umständen
berechtigt.
In dem einen, wie in dem anderen Falle soll aber die Kündigung immer drei
Monate vor der Rückzahlung durch das hiesige Jntclligenzblatt und die hiesigen beiden
Zeitungen, im letzteren Falle auch durch Anführung der, den Quittungsbüchern gegebenen
Nummern den Interessenten bekannt gemacht werden.
Dessen zur Urkund haben wir dies Statut unter unserer verordneten Unterschrift