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Volltext : Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1829/1840 (Public Domain)

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Aus  dieser  Nachweisung  kann  ein  Jeder  sich  selbst  überzeugen,  ob  die  für  seine
Nummer  angegebene  Summe  mit  dem  Quittungsbuche  übereinstimmt.  Ueber  etwanigc
Verschiedenheiten  muß  den  Kuratoren  Anzeige  gemacht  werden.
Ein  Exemplar  dieser  gedruckten  Nachweisung  wird  im  Lokale  der  Sparkasse  öffentlich ­
  ausgehängt.  Den  bei  der  Sparkasse  interessirenden  Personen  wird  dieselbe  gegen
Erlegung  des  Kostenpreiseö  abgelassen.
§.  20.
Für  die  Niederlegung  und  Verwaltung  ihrer  Ersparnisse  bei  der  Sparkasse  haben
die  Interessenten  weder  Kosten  noch  Gebühren  zu  zahlen.
Die  sämmtlichen  dadurch  entstehenden  Ausgaben  an  Druckkosten,  Kopialien  re.  werden ­
  aus  den  Zins-Ueberschüssen  bestritten.  Nur  allein  für  das  Quittungsbuch  wird
ein  Silbcrgroschen  entrichtet,  wenn  die  darin  verzeichnete  Summe  zurückgezahlt  und
das  Buch  zurückgegeben  wird.
H.  21.
Jede  ctwanige,  nach  Maaßgabe  des  §.  18.  des  Allerhöchsten  Reglements  vom
12.  Dezember  1838  später  eintretende  Aenderung  dieses  Statuts,  so  wie  die  eventuelle
Aufhebung  der  ganzen  Anstalt,  soll  durch
das  hiesige  Jntclligenzblatt  und  die  beiden  hiesigen  Zeitungen
zur  Kenntniß  deö  bei  der  Sparkasse  interessirenden  Publikums  gebracht  werden.
§•  22.
Wenn  in  Folge  einer  solchen,  in  Gemäßheit  des  Statuts  öffentlich  bekannt  gemachten ­
  Aenderung  die  Einleger  aufgefordert  worden  sind,  ihre  Einlagen  nach  Ablauf
der  Kündigungszeit  —  die  hiermit  auf  drei  Monate  festgesetzt  wird  —  zurückzunehmen, ­
  falls  sie  die  neu  aufgestellten  Bedingungen  sich  nicht  gefallen  lassen,  so  wird  in
Rücksicht  derjenigen,  welche  sich  nicht  melden,  angenommen,  daß  sic  mit  ihren  Einlagen
bei  der  Sparkasse,  unter  den  neuen  Bedingungen,  verbleiben  wollen.
Dieselbe  Annahme  soll  nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Kündigungsfrist  auch
gegen  diejenigen  stattfinden  und  rcalisirt  werden,  welche  auf  den  Grund  der  früheren
Statute  Geld  bei  der  hiesigen  Sparkasse  eingelegt  und  dasselbe  in  Folge  der  durch  das
hiesige  Jntclligenzblatt  und  die  hiesigen  beiden  Zeitungen  geschehenen  Publikation  dieses ­
  Statuts  und  der  damit  verbundenen  Kündigung,  nicht  zurückgenommen  haben.
§.  23.
Sollte  aus  irgend  einem  Grunde  einst  das  Fortbestehen  der  Sparkasse  nicht  mehr
für  zweckmäßig  gehalten  werden,  so  sind  die  Communal-Behörden  berechtigt,  den
sämmtlichen  Interessenten  ihre  Einlagen  nebst  Zinsen,  so  viel  ,  sie  nach  den  Quittungsbüchern ­
  betragen,  zu  kündigen  und  zurückzuzahlen.
Auch  zu  einer  thcilweisen  Kündigung  von  Quittungsbüchern  sind  sie  unter  Umständen ­
  berechtigt.
In  dem  einen,  wie  in  dem  anderen  Falle  soll  aber  die  Kündigung  immer  drei
Monate  vor  der  Rückzahlung  durch  das  hiesige  Jntclligenzblatt  und  die  hiesigen  beiden
Zeitungen,  im  letzteren  Falle  auch  durch  Anführung  der,  den  Quittungsbüchern  gegebenen ­
  Nummern  den  Interessenten  bekannt  gemacht  werden.
Dessen  zur  Urkund  haben  wir  dies  Statut  unter  unserer  verordneten  Unterschrift
            
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