Path:

Full text : Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1946 (Public Domain)

9

den  oder  ihn  zur  Abholung  bereitzuhalten.
Geht  der  Vordruck  auch  dann  noch  nicht  ein,
so  ist  er  auf  Grund  der  eigenen  Kenntnis  des
Polizeireviers  lediglich  unter  Eintragung  des
Grundstückeigentümers  als  der  Verantwortliche ­
  auszufertigen.
|  (5)  Beim  Wechsel  des  Eigentümers,  der  den
Polizeirevieren  durch  das  zuständige  städtische
Baupolizeiamt  mitgeteilt  wird,  ist  dem  neuen
Eigentümer  ein  unausgefüllter  Vordruck  des
Grundstücksblattes  in  gleicher  Weise  zuzustellen. ­
  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  den
Polizeirevieren  der  Übergang  des  Grundstücks
auf  einen  anderen  Eigentümer  auf  andere
Weise  bekannt  wird.  Nach  Eingang  des  ausgefüllten ­
  neuen  Grundstücksblattes  ist  das  alte
zu  vernichten.
(6)  Die  Grundstücksblätter  sind  alphabetisch
nach  Straßen,  und  innerhalb  dieser  nach  Hausnummern ­
  geordnet,  in  einem  Registerkasten
in  der  Meldestelle  aufzubewahren.
5.  Umnumerierung  von  Grundstücken ­
  und  Umbenennung  von
Straßen.
41.  (1)  Bei  der  Umnumerierung  von  Grundstücken ­
  und  der  Umbenennung  von  Straßen  sind
sämtliche  Personenblätter  I  und  II  der  auf  den
betreffenden  Grundstücken  wohnhaften  Personen ­
  zu  berichtigen  und  die  Personenblätter  I
mit  einem  kurzen  Anschreiben  an  das  Einwohnermeldeamt ­
  einzusenden.  Für  die  Personenblätter ­
  I  sind  die  Personenblätter  II  in
die  Registerkästen  einzuordnen.  Gelangen  die
Personenblätter  I  vom  Einwohnermeldeamt  zurück, ­
  so  sind  die  Personenblätter  II  wieder  in
die  Hauskästen  einzuordnen.  Die  Haus-  und
Grundstücksblätter  sind  entsprechend  zu  berichtigen. ­
  Solange  das  Einwohnermeldeamt ­
  sich  noch  im  Aufbau  befindet, ­
  sind  die  Personenblätter  I  nur  von
den  Polizeirevieren  einzusenden,  deren  Hauslisten ­
  bzw,  Personenblätter  I  schon  dem  Einwohnermeldeamt ­
  zur  Anlegung  des  neuen
Registers  Vorgelegen  haben.
6.  Abgabe  von  Grundstücken.
i  42.  (1)  Bei  der  Abgabe  von  Grundstücken  an
ein  anderes  Polizeirevier  sind  die  Hausblätter
und  die  Grundstücksblätter  dieser  Grundstücke
mit  sämtlichen  zu  ihnen  gehörenden  Personenblättem
  II  aus  den  Hauskästen  und  die  entsprechenden ­
  Personenblätter  I  aus  den  Registerkästen ­
  oder  Trogpulten  zu  entnehmen
und  nach  Berichtigung  der  Nummer  des
Polizeireviers  hinter  der  Wohnungsangabe  dem
nunmehr  zuständigen  Polizeirevier  unmittelbar ­
  zu  übersenden.  Werden,  wie  bei  Neuerrichtung ­
  von  Polizeirevieren,  soviel  Grundstücke
abgegeben,  daß  die  zu  überweisenden  Personenblätter ­

  den  Raum  ganzer  Registerkästen
beanspruchen,  so  sind  die  entsprechenden
Registerkästen  ebenfalls  abzugeben.
C.  Einordnen  derPersongnblätter.
43.  (1)  Die  Personenblätter  I  sind  nach
Familiennamen  alphabetisch  in  die  Registerkästen ­
  oder  Trogpulte  einzuordnen.  Blätter
gleichen  Namens  sind  in  solche  für  männliche
Personen,  für  Frauen  (verheiratete,  geschiedene,
verwitwete  oder  getrennt  lebende)  und  für
ledige  weibliche  Personen  zu  scheiden  und  in
vorstehender  Reihenfolge  einzuschalten.  Die
Blätter  der  männlichen  sowie  die  der  ledigen
weiblichen  Personen  sind  in  sich  alphabetisch
nach  dem  Vornamen  (Rufnamen)  und  innerhalb
des  gleichen  Vornamens  (Rufnamens)  nach
dem  Alter,  die  der  Frauen  alphabetisch  nach
dem  Geburtsnamen  (Mädchennamen),  dann
nach  Vornamen  (Rufnamen)  und  innerhalb  des
gleichen  Vornamens  nach  dem  Alter  zu  legen.
Die  Blätter  geschiedener  Frauen,  die  ihren
früheren  Familiennamen  (Mädchennamen)  wieder ­
  angenommen  haben  oder  denen  der
frühere  Familienname  wieder  zugewiesen  worden ­
  ist,  sind  nach  Berichtigung  der  Blätter  (vgl.
Ziff.  20  Abs.  3)  so  einzuordnen,  als  wenn  neben
dem  gewählten  oder  zugewiesenen  Namen
auch  noch  der  Geburtsname  verzeichnet  wäre.
(2)  Die  Blätter  von  Ausländern  sind  in  die
Registerkästen  oder  Trogpulte  mit  einzuschalten ­
  und  dürfen  unter  keinen  Umständen  in  besonderen ­
  Kästen  aufbewahrt  werden.
44.  (1)  Die  Personenblätter  II  sind  in  die
Hauskästen  Straßen-  und  häuserweise  einzuordnen. ­
  Die  Blätter  der  Wohnungsmieter  eines
Grundstücks  sind  unter  sich  in  alphabetischer
Reihenfolge  zu  legen.  Unmittelbar  hinter  dem
Blatt  jedes  Wohnungsmieters  sind  die  vorhandenen ­
  eigenen  Blätter  von  Kindern  und  die
Blätter  von  weiteren  Angehörigen,  von  Hausangestellten ­
  und  von  Untermietern,  jede
Gruppe  unter  sich  wieder  alphabetisch ­
  geordnet  in  vorstehender
Reihenfolge  einzuordnen.
(2)  Der  Beginn  eines  neuen  Grundstücks  ist
durch  Einordnung  eines  Hausblattes  (vgl.
Ziff.  39)  kenntlich  zu  machen.
(3)  Die  Personenblätter  II  der  verzogenen
oder  verstorbenen  Personen  sind  in  die  Sammelkästen ­
  in  der  gleichen  Weise  einzuordnen,
wie  die  Personenblätter  I  in  die  Registerkästen
und  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.  Diese
Sammelkästen  sind  jährlich  einmal  durchzusehen, ­
  und  die  Blätter,  die  über  zehn  Jahre
lagern,  zu  entnehmen  und  zu  vernichten.
Der  Polizeipräsident.

(Amtl.  Nachr.  Nr.  2/1946)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.