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den oder ihn zur Abholung bereitzuhalten.
Geht der Vordruck auch dann noch nicht ein,
so ist er auf Grund der eigenen Kenntnis des
Polizeireviers lediglich unter Eintragung des
Grundstückeigentümers als der Verantwortliche
auszufertigen.
| (5) Beim Wechsel des Eigentümers, der den
Polizeirevieren durch das zuständige städtische
Baupolizeiamt mitgeteilt wird, ist dem neuen
Eigentümer ein unausgefüllter Vordruck des
Grundstücksblattes in gleicher Weise zuzustellen.
Ebenso ist zu verfahren, wenn den
Polizeirevieren der Übergang des Grundstücks
auf einen anderen Eigentümer auf andere
Weise bekannt wird. Nach Eingang des ausgefüllten
neuen Grundstücksblattes ist das alte
zu vernichten.
(6) Die Grundstücksblätter sind alphabetisch
nach Straßen, und innerhalb dieser nach Hausnummern
geordnet, in einem Registerkasten
in der Meldestelle aufzubewahren.
5. Umnumerierung von Grundstücken
und Umbenennung von
Straßen.
41. (1) Bei der Umnumerierung von Grundstücken
und der Umbenennung von Straßen sind
sämtliche Personenblätter I und II der auf den
betreffenden Grundstücken wohnhaften Personen
zu berichtigen und die Personenblätter I
mit einem kurzen Anschreiben an das Einwohnermeldeamt
einzusenden. Für die Personenblätter
I sind die Personenblätter II in
die Registerkästen einzuordnen. Gelangen die
Personenblätter I vom Einwohnermeldeamt zurück,
so sind die Personenblätter II wieder in
die Hauskästen einzuordnen. Die Haus- und
Grundstücksblätter sind entsprechend zu berichtigen.
Solange das Einwohnermeldeamt
sich noch im Aufbau befindet,
sind die Personenblätter I nur von
den Polizeirevieren einzusenden, deren Hauslisten
bzw, Personenblätter I schon dem Einwohnermeldeamt
zur Anlegung des neuen
Registers Vorgelegen haben.
6. Abgabe von Grundstücken.
i 42. (1) Bei der Abgabe von Grundstücken an
ein anderes Polizeirevier sind die Hausblätter
und die Grundstücksblätter dieser Grundstücke
mit sämtlichen zu ihnen gehörenden Personenblättem
II aus den Hauskästen und die entsprechenden
Personenblätter I aus den Registerkästen
oder Trogpulten zu entnehmen
und nach Berichtigung der Nummer des
Polizeireviers hinter der Wohnungsangabe dem
nunmehr zuständigen Polizeirevier unmittelbar
zu übersenden. Werden, wie bei Neuerrichtung
von Polizeirevieren, soviel Grundstücke
abgegeben, daß die zu überweisenden Personenblätter
den Raum ganzer Registerkästen
beanspruchen, so sind die entsprechenden
Registerkästen ebenfalls abzugeben.
C. Einordnen derPersongnblätter.
43. (1) Die Personenblätter I sind nach
Familiennamen alphabetisch in die Registerkästen
oder Trogpulte einzuordnen. Blätter
gleichen Namens sind in solche für männliche
Personen, für Frauen (verheiratete, geschiedene,
verwitwete oder getrennt lebende) und für
ledige weibliche Personen zu scheiden und in
vorstehender Reihenfolge einzuschalten. Die
Blätter der männlichen sowie die der ledigen
weiblichen Personen sind in sich alphabetisch
nach dem Vornamen (Rufnamen) und innerhalb
des gleichen Vornamens (Rufnamens) nach
dem Alter, die der Frauen alphabetisch nach
dem Geburtsnamen (Mädchennamen), dann
nach Vornamen (Rufnamen) und innerhalb des
gleichen Vornamens nach dem Alter zu legen.
Die Blätter geschiedener Frauen, die ihren
früheren Familiennamen (Mädchennamen) wieder
angenommen haben oder denen der
frühere Familienname wieder zugewiesen worden
ist, sind nach Berichtigung der Blätter (vgl.
Ziff. 20 Abs. 3) so einzuordnen, als wenn neben
dem gewählten oder zugewiesenen Namen
auch noch der Geburtsname verzeichnet wäre.
(2) Die Blätter von Ausländern sind in die
Registerkästen oder Trogpulte mit einzuschalten
und dürfen unter keinen Umständen in besonderen
Kästen aufbewahrt werden.
44. (1) Die Personenblätter II sind in die
Hauskästen Straßen- und häuserweise einzuordnen.
Die Blätter der Wohnungsmieter eines
Grundstücks sind unter sich in alphabetischer
Reihenfolge zu legen. Unmittelbar hinter dem
Blatt jedes Wohnungsmieters sind die vorhandenen
eigenen Blätter von Kindern und die
Blätter von weiteren Angehörigen, von Hausangestellten
und von Untermietern, jede
Gruppe unter sich wieder alphabetisch
geordnet in vorstehender
Reihenfolge einzuordnen.
(2) Der Beginn eines neuen Grundstücks ist
durch Einordnung eines Hausblattes (vgl.
Ziff. 39) kenntlich zu machen.
(3) Die Personenblätter II der verzogenen
oder verstorbenen Personen sind in die Sammelkästen
in der gleichen Weise einzuordnen,
wie die Personenblätter I in die Registerkästen
und zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese
Sammelkästen sind jährlich einmal durchzusehen,
und die Blätter, die über zehn Jahre
lagern, zu entnehmen und zu vernichten.
Der Polizeipräsident.
(Amtl. Nachr. Nr. 2/1946)