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In dem Vordruck ist entweder die Ziffer I oder
die Ziffer II zu streichen. Eine teilweise Durchstreichung
von Angaben in Ziffer II ist falsch,
wenn Ziffer I Geltung haben soll.
Erstatten Kinder eine Anzeige, so sind die
gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand und
Wohnung genau zu bezeichnen.
Bei dem Funde von Schlüsseln ist der Vordruck
Nr. 439 zu verwenden, es genügt auch die
Aufnahme einer Anzeige in einfacher Form auf
Quartblatt, die aber Name und Wohnung des
Finders, Zeit des Fundes und Zahl der Schlüssel
enthalten muß. Eine Empfangsbescheinigung
wird nicht erteilt. Gefundene Schlüssel sind
unverzüglich dem Polizeifundbüro zu übersenden.
Dem Anzeigenden ist zu eröffnen, daß er das
Eigentum an der gefundenen Sache erst erwerbe,
wenn ein Jahr seit der Anzeige, ist die
Sache nicht mehr als 3,— RM wert, wenn ein
Jahr seit dem Funde verflossen oder ihm
innerhalb dieses Jahres durch die Zustimmung
der Empfangsberechtigten oder durch gerichtliches
Urteil das Eigentum zugesprochen ist.
Die Fundanzeige ist dem Finder vollständig
vorzulesen und von dem Finder und dem aufnehmenden
Beamten zu unterschreiben. Dem
Finder ist die mit Unterschrift und Dienststempel
versehene zweite Durchschrift der Fundanzeige
als Quittung auszuhändigen.
Besteht der Verdacht, daß der Fundgegenstand
aus einem Diebstahl oder einer Unterschlagung
herrührt, so ist in die Fundanzeige unter der
Nummer das Wort „Diebstahlsverdacht" aufzunehmen
und rot zu unterstreichen. Die Fundanzeige
ist mit Ausnahme der in nachstehender
Ziffer 4 b genannten Fälle dem Polizeifundbüro
zuzuleiten; der Fund ist dem Finder in solchem
Falle immer abzunehmen.
3. Geschäftsmäßige Behandlung der Fundsachen
und/der Fundanzeigen.
Fundgegenstände sind von den Polizeirevieren
bis zu ihrer Weiterleitung an das Polizeifundbüro
unter sicherem Verschluß aufzubewahren. Die
Reviervorsteher oder deren Vertreter sind für
den Verlust von eingelieferten Fundsachen verantwortlich.
Fundgegenstände, die aus leicht verderblichen
Lebensmitteln bestehen, sind sofort dem zuständigen
Wirtschaftsamt abzugeben. Der Erlös tritt
an die Stelle der Sache. Er ist an das Polizeifundbüro
— nicht an die Polizeihauptkasse —
abzuliefem. Falls ein Verkauf wegen des geringen
Wertes nicht in Frage kommt, können die
Lebensmittel dem Finder überlassen werden. Die
Übergabe ist auf der Fundanzeige zu vermerken.
In der Fundanzeige ist die Umwandlung des
Fundes in Geld ersichtlich zu machen.
Bereits verdorbene Lebensmittel dürfen sofort
beseitigt werden. Dies muß in der Fundanzeige
ebenfalls kenntlich gemacht werden.
Gold- und Silbersachen, bei denen der Goldbzw.
Silberstempel nicht erkannt werden kann,
sind in der Fundanzeige nur bedingt als solche
zu bezeichnen (z. B. eine anscheinend goldene
Uhr usw.). Die Annahme von R i n g e n mit dem
Stempel „SSS" sowie anderer wertloser Schmuck
ist abzulehnen, soweit die Wertlosigkeit zweifelsfrei
erkannt wird.
Die Weilerleitung der Fundsachen hat grundsätzlich
in der Weise zu erfolgen, daß der Gegenstand
stets nur gegen Empfangsbescheinigung
von Hand zu Hand geht. Die Ablieferung seitens
der Polizeireviere geschieht am zweckmäßigsten
durch Angestellte der Reviere.
Für die Übermittlung von Fundgegeasländen,
die wegen ihres Umfanges nicht durch Angestellte
befördert werden können, sind Kraftwagen
der Fahrbereitschaft anzufordern. Unabhängig
von dem Transport der Fundgegenslände
ist die Fundanzeige in jedem Falle beschleunigt
dem Polizeifundbüro zuzuleiten. Auf der Fundanzeige
ist zu vermerken, daß die Übermittlung
des Fundgegenstandes durch besondere Wagen
erfolgen wird. Der Führer oder Begleiter des
Kraftwagens hat im Polizeirevier Quittung zu
leisten.
Sollten Gegenstände von ungewöhnlichen Ausmaßen
in Frage kommen, ist in allen Fällen die
Entscheidung des Polizeifundbüros herbeizuführen.
Ein Verbleiben der Fundgegenstände
im Polizeirevier soll nach Möglichkeit, vermieden
werden.
Die Quittung der ersten Durchschrift der Fundanzeige
ist nach der Ablieferung des Fundgegenstandes
im Polizeifundbüro vom Leiter des
Polizeifundbüros zu unterschreiben und dem
Revier zurückzusenden.
Alle Fundanzeigen — ausgenommen in den
unter C 4 b) bezeichneten Fällen — sind dem
Polizeifundbüro unverzüglich zu übersenden.
Dieses beirißt auch die Fundanzeigen, welche im
Polizeirevier durch Behändigung der Fundsache
an den Verlierer erledigt worden sind.
Fundanzeigen, in denen der Finder als Verwahrer
der Fundsache bezeichnet ist, sind nur
in Urschrift an das Polizeifundbüro weiterzuleiten.
Auf Verlangen erhält der Finder die
zweite Durchschrift ohne den untehstehenden
Zusatz der Empfangsbescheinigung als Bestätigung
seiner Anzeige.
4. Besondere Fälle.
a) Gefundene Papiere und Lebensmittelkarten.
Gefundene Kennkarten, Arbeitsbücher, Lebensmittelkarten
und sonstige Ausweispapiere sind
dem Polizeifundbüro einzusenden. Die Aufnahme
einer Fundanzeige ist nicht erforderlich, es genügt
die Anzeige auf einem einfachen Quartblalt
unter Angabe des Namens und der Wohnung
des Finders sowie Zeit des Fundes.
b) Gefundene Handwagen und Boote.
Fundanzeigen über unbeladene Handwagen
und Boote sind dem Polizeifundbüro einzusenden.
Die Handwagen sind im Polizeirevier
sicherzustellen. Die Unterstellung ist in der
Fundanzeige zu vermerken. Sollten die Reviere
keine Unterstellungsmöglichkeiten haben, so
sind die Handwagen nach dem Polizeifundbüro
zu bringen. Gefundene Boote sind bei der
Wasserschutzpolizei sicherzustellen, Anzeige ist
dem Polizeifundbüro umgehend einzusenden.