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Full text : Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1946 (Public Domain)

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In  dem  Vordruck  ist  entweder  die  Ziffer  I  oder
die  Ziffer  II  zu  streichen.  Eine  teilweise  Durchstreichung ­
  von  Angaben  in  Ziffer  II  ist  falsch,
wenn  Ziffer  I  Geltung  haben  soll.
Erstatten  Kinder  eine  Anzeige,  so  sind  die
gesetzlichen  Vertreter  nach  Namen,  Stand  und
Wohnung  genau  zu  bezeichnen.
Bei  dem  Funde  von  Schlüsseln  ist  der  Vordruck ­
  Nr.  439  zu  verwenden,  es  genügt  auch  die
Aufnahme  einer  Anzeige  in  einfacher  Form  auf
Quartblatt,  die  aber  Name  und  Wohnung  des
Finders,  Zeit  des  Fundes  und  Zahl  der  Schlüssel
enthalten  muß.  Eine  Empfangsbescheinigung
wird  nicht  erteilt.  Gefundene  Schlüssel  sind
unverzüglich  dem  Polizeifundbüro  zu  übersenden. ­

Dem  Anzeigenden  ist  zu  eröffnen,  daß  er  das
Eigentum  an  der  gefundenen  Sache  erst  erwerbe,
wenn  ein  Jahr  seit  der  Anzeige,  ist  die
Sache  nicht  mehr  als  3,—  RM  wert,  wenn  ein
Jahr  seit  dem  Funde  verflossen  oder  ihm
innerhalb  dieses  Jahres  durch  die  Zustimmung
der  Empfangsberechtigten  oder  durch  gerichtliches ­
  Urteil  das  Eigentum  zugesprochen  ist.
Die  Fundanzeige  ist  dem  Finder  vollständig
vorzulesen  und  von  dem  Finder  und  dem  aufnehmenden ­
  Beamten  zu  unterschreiben.  Dem
Finder  ist  die  mit  Unterschrift  und  Dienststempel
versehene  zweite  Durchschrift  der  Fundanzeige
als  Quittung  auszuhändigen.
Besteht  der  Verdacht,  daß  der  Fundgegenstand
aus  einem  Diebstahl  oder  einer  Unterschlagung
herrührt,  so  ist  in  die  Fundanzeige  unter  der
Nummer  das  Wort  „Diebstahlsverdacht"  aufzunehmen ­
  und  rot  zu  unterstreichen.  Die  Fundanzeige ­
  ist  mit  Ausnahme  der  in  nachstehender
Ziffer  4  b  genannten  Fälle  dem  Polizeifundbüro
zuzuleiten;  der  Fund  ist  dem  Finder  in  solchem
Falle  immer  abzunehmen.
3.  Geschäftsmäßige  Behandlung  der  Fundsachen
und/der  Fundanzeigen.
Fundgegenstände  sind  von  den  Polizeirevieren
bis  zu  ihrer  Weiterleitung  an  das  Polizeifundbüro
unter  sicherem  Verschluß  aufzubewahren.  Die
Reviervorsteher  oder  deren  Vertreter  sind  für
den  Verlust  von  eingelieferten  Fundsachen  verantwortlich. ­

Fundgegenstände,  die  aus  leicht  verderblichen
Lebensmitteln  bestehen,  sind  sofort  dem  zuständigen ­
  Wirtschaftsamt  abzugeben.  Der  Erlös  tritt
an  die  Stelle  der  Sache.  Er  ist  an  das  Polizeifundbüro ­
  —  nicht  an  die  Polizeihauptkasse  —
abzuliefem.  Falls  ein  Verkauf  wegen  des  geringen ­
  Wertes  nicht  in  Frage  kommt,  können  die
Lebensmittel  dem  Finder  überlassen  werden.  Die
Übergabe  ist  auf  der  Fundanzeige  zu  vermerken.
In  der  Fundanzeige  ist  die  Umwandlung  des
Fundes  in  Geld  ersichtlich  zu  machen.
Bereits  verdorbene  Lebensmittel  dürfen  sofort
beseitigt  werden.  Dies  muß  in  der  Fundanzeige
ebenfalls  kenntlich  gemacht  werden.
Gold-  und  Silbersachen,  bei  denen  der  Goldbzw.
  Silberstempel  nicht  erkannt  werden  kann,
sind  in  der  Fundanzeige  nur  bedingt  als  solche
zu  bezeichnen  (z.  B.  eine  anscheinend  goldene
Uhr  usw.).  Die  Annahme  von  R  i  n  g  e  n  mit  dem

Stempel  „SSS"  sowie  anderer  wertloser  Schmuck
ist  abzulehnen,  soweit  die  Wertlosigkeit  zweifelsfrei ­
  erkannt  wird.
Die  Weilerleitung  der  Fundsachen  hat  grundsätzlich ­
  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  der  Gegenstand ­
  stets  nur  gegen  Empfangsbescheinigung
von  Hand  zu  Hand  geht.  Die  Ablieferung  seitens
der  Polizeireviere  geschieht  am  zweckmäßigsten
durch  Angestellte  der  Reviere.
Für  die  Übermittlung  von  Fundgegeasländen,
die  wegen  ihres  Umfanges  nicht  durch  Angestellte ­
  befördert  werden  können,  sind  Kraftwagen ­
  der  Fahrbereitschaft  anzufordern.  Unabhängig ­
  von  dem  Transport  der  Fundgegenslände
ist  die  Fundanzeige  in  jedem  Falle  beschleunigt
dem  Polizeifundbüro  zuzuleiten.  Auf  der  Fundanzeige ­
  ist  zu  vermerken,  daß  die  Übermittlung
des  Fundgegenstandes  durch  besondere  Wagen
erfolgen  wird.  Der  Führer  oder  Begleiter  des
Kraftwagens  hat  im  Polizeirevier  Quittung  zu
leisten.
Sollten  Gegenstände  von  ungewöhnlichen  Ausmaßen ­
  in  Frage  kommen,  ist  in  allen  Fällen  die
Entscheidung  des  Polizeifundbüros  herbeizuführen. ­
  Ein  Verbleiben  der  Fundgegenstände
im  Polizeirevier  soll  nach  Möglichkeit,  vermieden
werden.
Die  Quittung  der  ersten  Durchschrift  der  Fundanzeige ­
  ist  nach  der  Ablieferung  des  Fundgegenstandes ­
  im  Polizeifundbüro  vom  Leiter  des
Polizeifundbüros  zu  unterschreiben  und  dem
Revier  zurückzusenden.
Alle  Fundanzeigen  —  ausgenommen  in  den
unter  C  4  b)  bezeichneten  Fällen  —  sind  dem
Polizeifundbüro  unverzüglich  zu  übersenden.
Dieses  beirißt  auch  die  Fundanzeigen,  welche  im
Polizeirevier  durch  Behändigung  der  Fundsache
an  den  Verlierer  erledigt  worden  sind.
Fundanzeigen,  in  denen  der  Finder  als  Verwahrer ­
  der  Fundsache  bezeichnet  ist,  sind  nur
in  Urschrift  an  das  Polizeifundbüro  weiterzuleiten. ­
  Auf  Verlangen  erhält  der  Finder  die
zweite  Durchschrift  ohne  den  untehstehenden
Zusatz  der  Empfangsbescheinigung  als  Bestätigung ­
  seiner  Anzeige.
4.  Besondere  Fälle.
a)  Gefundene  Papiere  und  Lebensmittelkarten.
Gefundene  Kennkarten,  Arbeitsbücher,  Lebensmittelkarten ­
  und  sonstige  Ausweispapiere  sind
dem  Polizeifundbüro  einzusenden.  Die  Aufnahme
einer  Fundanzeige  ist  nicht  erforderlich,  es  genügt ­
  die  Anzeige  auf  einem  einfachen  Quartblalt
unter  Angabe  des  Namens  und  der  Wohnung
des  Finders  sowie  Zeit  des  Fundes.
b)  Gefundene  Handwagen  und  Boote.
Fundanzeigen  über  unbeladene  Handwagen
und  Boote  sind  dem  Polizeifundbüro  einzusenden. ­
  Die  Handwagen  sind  im  Polizeirevier
sicherzustellen.  Die  Unterstellung  ist  in  der
Fundanzeige  zu  vermerken.  Sollten  die  Reviere
keine  Unterstellungsmöglichkeiten  haben,  so
sind  die  Handwagen  nach  dem  Polizeifundbüro
zu  bringen.  Gefundene  Boote  sind  bei  der
Wasserschutzpolizei  sicherzustellen,  Anzeige  ist
dem  Polizeifundbüro  umgehend  einzusenden.
            
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