Dienststellung zu bestätigen. Beim Ausscheiden des 13. Der PBolizeidienstpaß ist einzuziehen und bei
Paßinhabers hat die lezte Dienststelle nach Vor- den sonstigen Bersonalpapieren aufzubewahren
nahme der letzten Eintragungen den auf den einzel- a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten nach
nen Seiten des Passes noch vorhandenen Leerraum | 8 8 Abs. 1 und 2 Ziffer 1 PBG. widerrufen wird,
so zu durchstreichen, daß zusäßliche Eintragungen »p) wenn der Beamte durch Urteil eines Dienst-
nicht mehr vorgenommen werden können. Jede strafgerichts aus dem Dienst entfernt wird,
Seite ist durch Unterschrift und Dienstsiegel abzu“ c) wenn der Beamte gemäß 88 51 ff. DBG. aus
schließen. dem Beamtenverhältnis ausscheidet (Verlust des
7. Über die für Polizeiverwaltungsbeamte Reichsbürgerrechts, Verlegung des Wohnsitzes oder
(einschl. Pol.-Medizinal- und Pol.-Veterinärbeamte) des dauernden Aufenthalts ohne Zustimmung der
ausgestellten bzw. geführten Polizeidienstpässe ist obersten Dienstbehörde außerhalb des Deutschen
eine Liste nach untenstehendem Muster zu führen. Reiches, gerichtliche Verurteilungen zu ehren-
Die Aufstellung der Liste, ihre Führung und die da- . rührigen Strafen),
mit zusammenhängenden Aufgaben werden dem d) wenn das Dienstverhältnis des Beamten aus
Reichsverteidigungsdezernat (Geschäftsstelle P. 310) einem anderen von ihm selbst zu vertretenden
übertragen. Grunde gelöst wird.
8. Der Polizeidienstpaß ist dem Jnhaber gegen Liegen besondere Gründe vor, so kann auf Antrag
Quittung in der zu führenden Liste auszuhändigen. mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde der
Jst die persönliche Quittungsleistung in der Liste Paß nachträglich wieder ausgehändigt werden. In
z. B. wegen auswärtigen Einsatzes nicht möglich, so alten Zweifelsfragen entscheidet über das zu Ver-
ist der Paß der Dienststelle des Beamten zur Aus- anlassende der Polizeivizepräsident.
händigung gegen Empfangsbescheinigung zu über- 14, Gerät ein Polizeidienstpaß in Verlust, so ist
jenden. dies von dem Inhaber unverzüglich unter schrift-
9. Der Polizeidienstpaß soll sich in der Regel licher Darlegung des Sachverhalts zu melden.
ständig im Besiß des Paßinhabers befinden. Der Die derzeitige Dienststelle hat nach dem Verbleib
Beamte ist jedoch nicht verpflichtet, ihn ständig bei des Passes sofort Ermittlungen anzustellen und,
sich zu führen. Auf Verlangen der vorgesehten falls diese ohne Ergebnis bleiben, das zuständige
Dienststelle hat er ihn jederzeit umgehend vorzu- Personaldezernat unter Übersendung des Exmitt-
legen bzw. abzugeben. Wird ihm der Paß vorüber- lungsergebnisses zu unterrichten. Dieses veranlaßt
gehend oder dauernd wieder abgenommen, so ist gegebenenfalls die Ausstellung einer Zweitschrift.
ihm darüber von der abnehmenden Dienststelle eine 15. Aus technischen Gründen ist es zur Zeit nicht
formlose Quittung auszuhändigen. Diese hat er möglich, zu dem Polizeidienstpaß eine Schußhülle
sorgfältig aufzubewahren und bei der erneuten Aus- zu liefern. Da der Paß jedoch auch rein äußerlich
gape des Passes wieder vorzulegen. Er bleibt somit ein Spiegelbild der Charaktereigenschaften des Paß-
in allen Fällen für den Nachweis, wo sich sein Paß inhabers sein soll, erwarte ich von jedem Beamten,
befindet, verantwortlich und kann, falls er nicht daß er stets auch für die äußerliche Sauberkeit des
jederzeit in der Lage ist, den Nachweis über den Passes besorgt ist.
Verbleib des Passes zu führen, zur Verantwortung Sofern der käufliche Erwerb einer passenden
gezogen werden. Hülle auf Schwierigkeiten stößt, ist der Paß ständig
- 10. Der Inhaber des Polizeidienstpasses hat den in einer selbst gefertigten Schutzhülle aufzubewahren
Faß seiner neuen Dienststelle hei seiner eriien M (vgl. auch Ziffer 11).
ung unaufgefordert zu übergeben. Die Dienststelle 16. Die Paßinhaber sind bei der Aushändigun
at bei dieser Gelegenheit durch Befragen des Ju- des EI Npabe in dessen Sha 588
abers und, soweit möglich, durch Vergleich mit den Zweckbestimmung an Hand der vorstehenden Be-
Personalakten die Richtigkeit der Eintragungen zu stimmungen eingehend zu belehren. Die Belehrung
überprüfen. ist schriftlich festzulegen und zu den Personalakten
- 11. Alljährlich mindestens einmal überprüfen die zu nehmen.
zuständigen Personaldezernate, sofern eine Über- Der Polizeipräsident.
prüfung nicht aus besonderem Anlaß (Versekzung,
auswärtiger Einsaß usw.) erfolgt, die Polizeidienst- |
SUM Die Repr hoi Zu M NUr auf den Muster (s. Ziffer 7):
Inhalt des Passes zu erstre>en, jondern au auf 4.42 M7 . . . ;
Me äußer Sauberkeit und auf das Vorhandensein Ru Mes Si Vornamen; Sp. 3:
iner Schutzhülle. Über die erfolgte Überprüfung Sp. 5: ? H > grad .
jt ein Vermerk zu den Personalakten zu nehmen. hir "2 ? „Boh mur e a) ausgestellt, b) gegen Quit-
42. Bei Beendigung des Dienst- und Zugehörig- 8 u 0 hb : .
itsverhältnisses wird dem Paßinhaber der Polizei- „„ 0 M Fon ir wurde versetzt (abgeordnet)
jenstbaß für dauernd belassen. Bei seinem Tode ) 1. Do 2 m ) 1. am, 2. noe;
1 ex den Hinterbliebenen auszuhändigen bzw. ihnen „Sp. 7: Paß wurde ausgehändigt am; Sp. 8:
at belassen. In der Liste über Polizeidienstpässe ist >2"tung des Empfängers.
in entsprechender Vermerk aufzunehmen. (Amtl. Nachr. Nr. 35/1940)