älsbald schmerzlos zu töten, wenn sie unter erheblichen
Schmerzen zu leiden haben und die Tötung mit dem Zwede
des Versuchs vereinbar ist.
Abschnitt IV.
Strafbestimmungen.
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(1) Wer ein Tier unnötig quält oder roh mißhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Abs, 1, ohne die
erforderliche Erlaubnis einen Versuch an lebenden Tieren
(8 5) vornimmt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(3) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark
oder mit Haft wird, soweit die Tat nicht schon unter die
Strafdrohung der Abs. 1, 2 fällt, bestraft, wer vorsätzlich
vder fahrlässig
1. einem der Verbote der 88 2 bis 4 zuwiderhandelt;
2: einer Vorschrift des 8 7 zuwiderhandelt;
* einer vom Reichsminister des Innern oder von einer
Landesregierung nach 8 14 erlassenen Vorschrift zum
Schuke der Tiere zuwiderhandelt;
es unterläßt, Kinder oder andere Personen, - die
seiner Aufsi<t unterstehen und zu seiner Haus-
gemeinschaft gehören, von einer Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften dieses Gesees abzuhalten. 7
5 0.
(1) Neben der wegen einer vorsäßlihen Zuwiderhand-
lung auf Grund von 8 9 erkannten Strafe kann auf Ein-
ziehung oder auf Tötung des Tieres erkannt werden, wenn
es dem Verurteilten gehört. Statt der Einziehung kann
angeordnet werden, daß das Tier auf Kosten des Ver-
urteilten bis zur Dauer von drei Monaten anderweit
untergebracht und verpflegt wird.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder ver-
urteilt werden, so kann auf Einziehung oder Tötung des
Tieres selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die
Voraussebungen hierfür vorliegen.
SEIBEL