wesentliche Gefaht für die öffentliche ! barer, leicht leSbarer Schrift das Wort
Sicherheit und Ordnung. | „Konsumware“ anzubringen. Soweit eine
Es handelt sich insbesondere um Be- Kennzeichnung anderweit geseßlich vor-
schriftungen auf Hausdächern, an Haus- geschrieben ist, ist das Wort „Konsumware“
wänden und Zäunen im Zuge der Stadt- in unmittelbarem Zusammenhang mit die-
und Ringbahnstreen. ser Kennzeichnung anzubringen.
I< ersuche, die Eigentümer der in Frage 8 5.
kommenden Grundstücke nachdrülichst zur Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der
umgehenden Beseitigung folc<her Aufs<rif- Vorschriften der 88 1, 3, 4 zuwiderhandelt,
ien augen „Fälle, in denen sich bez wird mit Geldstrafe bis zu einhundert
sondere S wierigkeiten ergeben sollten, tausend Reichsmark bestraft.
sind der Abteilung I mitzuteilen. 86
Wegen der Entfernung von Aufschriften Die Vorschriften des 8 4 und. soweit fie
dieser Art, die sich noch auf Gehbahnen und sich ie unschriften die Vorhut des s 5
überhaupt auf der Straßenoberflähe be- ireten am 15. 7. 1933 in Kraft. Im
finden, habe ich mich mit dem Herrn Ober- übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli
bürgermeister in Verbindung geseßt, exr- 1933 in Kraft.“
suche aber, in diesen Fällen auch an die 0. “ & . .
örtlichen Bezivksämter heranzutreten. Erläuternd sei zu 84 darauf hingewiesen,
IIL V. 26111 daß eine anderweitige geseßliche Kennzeich-
(III. V. . 1) nungspfli<t in der Verordnung über
Berlin, den 12. Juli 1933. Preismither und Breisverzeicniste vom
2... . 4. -- Amtl. Nachr. Nr. 9/1932 ---
Der Polizeipräsident. vorgeschrieben ist.
IJ. V.: Dr. Mole. Die Dienststellen werden ersucht, der
- Sr Durchführung der vorbezeichneten Bestim-
- . mungen die erforderliche Aufmerksamkeit
Verkehr mit Margarine, zuzuwenden jmd, dei Verstößen Ef
. . “ : anzeige an die Polizeiämter zu erstatten.
Durch die „Zweite Verordnung über die 5113 Zwangsmittel kommen außer der
gewerbsmäßige Herstellung von Erzeug- Strafverfolgung auf Grund des 85 der
nissen der Margarinefabriken und Öl- Verordnung vom 21. 6. 1933 polizeiliche
mühlen“ vom 21. 6. 33 (RGBl. 1 S. 376) Verfügungen der Polizeiämter gemäß
sind Borihriften über die Herfiellung und gg 40 ff. des PVG. in Betracht.
Sennzeit mung On Margo us, unn * (IV. 4200)
peisefett erlajjen worden. » 2 dieser , ewt4--4 0786
Veroxdnung wird neu der Begriff der Berlin, den 14. Zuli 1933.
„Konsumware“ eingeführt, d. i. Mar- Der Polizeipräsident.
garine, für die von der Fabrik ein Preis IJ. V.: Scholp.
bis zu 32 24 je Zentner dgesigesebt wird.
Dieser Preis mfa a, u fNäe, au3:
enommen den Fettsteuerzuschlag. er
Kreis gilt Dei Vertriebsstätte des Einzel- Sammlungen.
händlers. Die Verordnung enthält für die Die den Verbündeten Ver-
Kennzeichnung dieser „Konsumware“ die einen für Mittelstandsfür-
nachstehenden Vorschriften: jorge erteilte Genehmigung zur Durch-
84 führung einer Sammlung mittels Listen
ID MEI und Versenden von Bittschreiben ist bis
„Auf den Gefäßen, Behältnissen und zum 30. Novbr. d, Js, verlängert worden.
äußeren Umhüllungen, in denen Konsum- Berlin. den 18 - Zuli. 1933
ware feilgehalten, verkauft oder sonst in ! ei 29
den Verkehr ebracht wird, ist an einer -in Abteilung V.
die Augen Falkenden Stelle in deutlich sicht» , IJ: V:. Dr. Stahl,
Preußische Druerei- und Verlag8-A.-G. Berlin
197