Ordner IV,
Band 2, “
Gruppe B1l.
Bekanntmachung vom 12. Januar 1932.
-- IIT: V. 8600/31. =-Betrifft:
Festlegung der Ortsmittelpunkte zur Berechnung
der 50-km-Grenze im Überlandverkehr
und Festlegung der Bahnhöfe zur Frachtbere<hnung
im Sinne der Durchführungsbestimmungen Über
den Überlandverkfehr mit Kraftfahrzeugen vom
9. Oktober 1931/19. November 1931.
(Amtsbl. S. 17.)
In Ausführung des Kapitels V des fünften Teiles
der dritten Notverordnung des Reichspräsidenten zur
Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und.zur Bekämpfung
politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober
1931 -- RGBl. I S. 537 -- und der 88 3
und 21 der Durchführungsbestimmungen über den
Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 9. Oktober
1931 (RGBl. I S. 572) in der Fassung vom 19. November
1931 -- RGBl. I S. 687 -- wird für den
Umfang des Ortspolizeibezirks Berlin folgendes bestimmt:
1. Ort8mittelpunkte:
Für die Berechnung der 50-km-Grenze, über die
hinaus der Güterfertverkehr (Überlandverkehr) genehmigungspflichtig
ist, werden für den Ortspolizeibezixk
Berlin 8 Ortsmittelpunkte bestimmt.
Es sind dies:
1. Für den von der Ringbahn umschlossenen Ortsbereich
der „Dönhoffplaß“.
ZEE am
iB