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Volume Nr. 65, 9. September 1932 Polizeiverordnung vom 27. April 1932, betrifft: Behandlung der Ausländer (Ausländerpolizeiverordnung)

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

stimmten Teil des preußischen Staats8gebiets versagt, so hat 
der Ausländer das Gebiet zu verlassen, für das die Ver- 
sagung verfügt ist. 
(2) Ist die Aufenthalt3erlaubnis für einen bestimmten 
Teil des preußischen Staatsgebiet3 erteilt, so hat der Aus- 
länder das Gebiet zu verlassen, für das die Erlaubnis 
nicht gilt. 
Ausländerkontrollen. 
8:41. 
Polizeiliche Ausländerkontrollen finden im preußischen 
Staatsgebiete nur statt, wenn besondere Gründe solche 
Kontrollen zur Aufrechterhaltung dex öffentlichen Sicherheit 
erfordern. 
Au3weisung. 
8.12. 
(1) Ein Ausländer kann nach Maßgabe der nachfolgenden 
Vorschriften aus dem Reichsgebiet oder aus dem preußischen 
Staats8gebiet ausgewiesen werden. 
(2) Die Ausweisung enthält das Gebot des Verlassens 
und das Verbot des Wiederbetretens des Gebiets, für das 
die Ausweisung verfügt ist. 
8 43. 
Ein Ausländer kann aus dem Reichsgebiet nur auf 
Grund reichsredhtlicher Vorschriften ausgewiesen werden. 
8 14. 
Ein Ausländer kann aus dem preußischen Staats8gebiet 
ausgewiesen werden: 
1 wenn er im Reichsgebiet wegen eines Verbrechens 
oder wegen eines Vergehens oder im Ausland wegen 
einer Tat, die nach deutschem Rechte als Verbrechen 
oder Vergehen gilt, rechtskräftig verurteilt ist; 
2. wenn im Reichsgebiet oder im Auzsland durch un- 
anfechtbare Entscheidung seine Unterbringung in 
einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheil- 
oder Entziehungsanstalt, in einem Arbeit8haus, in 
einer Erziehung3- oder Bessexungsanstalt oder in der 
Sicherung3verwahrung angeordnet ist; 
3. wenn er sich staatsfeindlich gegen das Reich oder ein 
deutsches Land betätigt -oder betätigt hat; 
4. wenn sein Verhalten die ovordnungs8mäßigen Be- 
ziehungen des Reichs zum Ausland gefährdet; 
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