stimmten Teil des preußischen Staats8gebiets versagt, so hat
der Ausländer das Gebiet zu verlassen, für das die Ver-
sagung verfügt ist.
(2) Ist die Aufenthalt3erlaubnis für einen bestimmten
Teil des preußischen Staatsgebiet3 erteilt, so hat der Aus-
länder das Gebiet zu verlassen, für das die Erlaubnis
nicht gilt.
Ausländerkontrollen.
8:41.
Polizeiliche Ausländerkontrollen finden im preußischen
Staatsgebiete nur statt, wenn besondere Gründe solche
Kontrollen zur Aufrechterhaltung dex öffentlichen Sicherheit
erfordern.
Au3weisung.
8.12.
(1) Ein Ausländer kann nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften aus dem Reichsgebiet oder aus dem preußischen
Staats8gebiet ausgewiesen werden.
(2) Die Ausweisung enthält das Gebot des Verlassens
und das Verbot des Wiederbetretens des Gebiets, für das
die Ausweisung verfügt ist.
8 43.
Ein Ausländer kann aus dem Reichsgebiet nur auf
Grund reichsredhtlicher Vorschriften ausgewiesen werden.
8 14.
Ein Ausländer kann aus dem preußischen Staats8gebiet
ausgewiesen werden:
1 wenn er im Reichsgebiet wegen eines Verbrechens
oder wegen eines Vergehens oder im Ausland wegen
einer Tat, die nach deutschem Rechte als Verbrechen
oder Vergehen gilt, rechtskräftig verurteilt ist;
2. wenn im Reichsgebiet oder im Auzsland durch un-
anfechtbare Entscheidung seine Unterbringung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheil-
oder Entziehungsanstalt, in einem Arbeit8haus, in
einer Erziehung3- oder Bessexungsanstalt oder in der
Sicherung3verwahrung angeordnet ist;
3. wenn er sich staatsfeindlich gegen das Reich oder ein
deutsches Land betätigt -oder betätigt hat;
4. wenn sein Verhalten die ovordnungs8mäßigen Be-
ziehungen des Reichs zum Ausland gefährdet;
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