Schäden, die den Bestand des Staates oder seiner Einrich-
tungen oder das Leben, die Gesundheit, Freiheit, Ehre
oder das Vermögen des einzelnen bedrohen.
Die öffentlihe Ordnung umfaßt alle Voraussezungen,
deren Erfüllung für ein gedeihliches Miteinanderleben in
einem Bezirk unentbehrlich ist, insbesondere die Regelung
des Verkehrs.
Unter „notwendige Maßnahmen“ sind diejenigen zu ver-
stehen, die zu der Tat bzw. zu dem erstrebten Ziel in einem
vernünftig gehaltenen Verhältnis stehen.
2. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Polizei-
beamte zu einex Zwangsgestellung nur dann zu greifen
hat, wenn ein Haftbefehl, Ste>brief oder Festnahme-
ersuchen vorliegt oder neben den Voraussezungen des
8 127 StPO.. die Schwere der Tat (Verbrechen oder Ver-
gehen, insbesondere gewerbö5mäßige Vergehen) eine Fest-
nahme erforderlich macht. Bei leichteren Vergehen, Über-
tretungen und Nichtbefolgungen wird sic der Polizei-
beamte im allgemeinen mit einer Feststellung der Person
begnügen können. Bei Übertretung und Nichtbefolgung
find im allgemeinen auch die einfachsten Ausweise anzu-
erfennen (3. B. Mitgliederkarten von Vereinen, Briefe,
Bejuchskarten, Identifizierung durch anwesende einwand-
freie Zeugen usw.), Zwangsgestellungen sind in diesen
Fällen in der Regel nur dann vorzunehmen, wenn der
Täter die zur Feststellung seiner Person erforderlichen An-
gaben und die .Vorzeigung seines Ausweises verweigert,
oder. wenn durch die Feststellung an Ort und Stelle eine
evhobliche Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu
befürchten und die Feststellung in. einem nahegelegenen
Hausflur oder in einer weniger belebten Seitenstraße un-
durchführbar ist.
Jür Zwangsgestellungen in leßteren Fällen sind ins-
besondere die Bestimmungen des 8 15 PVG. von Be-
deutung. Hier ist gesagt:
„Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, sind
die Polizeibehörden nur dann befugt, wenn diese Maß-
nahme erforderlich ist:
a) zum (genen Schuß dieser Personen,
b) zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr
einer unmittelbar bevorstehenden polizeilichen
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