nahme Anlaß gegeben Hat. Paßvergehen, veren sich die
Ausländer in vielen Fällen shuldig gemacht haben, bleiben
unerörtert, obwohl aus den Vernehmungen hervorgeht, daß
die betr. Ausländer ohne Paß und Sichtvermerk, alfo un-
befugt, die Reichsgrenze nach Deutschland überschritten
haben (Vergehen nach 8 1 Ziff. 1 u. 12 der Verordnung
Über die Vestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die
Paßvorschriften).
Die Paßvergehen werden in diesem Strafverfahren
meistens nicht geahndet, während eine Strafverfolgung auch
dieser Vergehen die Möglichkeit Jhafft, internationale Ver-
brecher für einige Zeit unschädlich zu machen, falls ihnen
die andere strafbare Handlung (etwa Taschendiebstahl) nicht
nachzuweisen sein sollte. Bei der Erörterung von straf-
baren Handlungen, die dur< Ausländer begangen sind, und
bei Vorführungen von Ausländern ist daher stet8 auch auf
etwaige Paßvergehen einzugehen. Liegen lediglich Verstöße
gegen die Paßvorschriften vor, so ist Abt. 17 (in den Poli-
zeirevieren die Schußpolizei) zuständig.
2. Berücsichtigung eines Betruges an
eiwer Vorsicherungsgesellschaft.
Um eine Gewähr dafür zu schaffen, daß bei den polizei-
lichen Ermittlungen die Möglichkeit eines sjol<en Betruges
in Betracht gezogen wird und die sich daraus ergebenden
Fragen geprüft werden, ist bei der Bearbeitung von Dieb-
stahls- und Brandstiftungssachen festzustellen, ob und in
welcher Versicherung3anstalt die entwendeten oder ver-
brannten Gegenstände versichert sind. Hierüber ist ein
Aktenvermerk zu machen.
Bei der Frage nach der Versicherung muß alles ver-
mieden werden, was bei den anzeigeerstattenden Personen
den EindruF erwed>en könnte, als stehe die Polizei der An-
zeige vorurteil8voll gegenüber.
Von der Feststellung der Versicherung kann abgesehen
werden, wenn die Höhe des entstandenen Schadens den
Verdacht eines Betruges von vornherein ausgeschlossen er-
scheinen läßt. Auch das ist in der Akte gu vermerken.
E. Zusämmentveffen von Verbrechen oder
Vergehen mit Übertretungen.
Sind durch eine strafbare Handlung mehrere Strafgeseße
verleßt, und stellt die strafbare Handlung sich sowohl als
Verbrechen oder als Vergehen wie auch als Übertretung
dar, so liegt die Bearbeitung dieses Falles in den Händen
ZB5824