Beilage zu Nummer 45
der „Amtlichen Nachrichten“.
A
Verfügung vom 17. Juni 1932
==4T7 2100. 32---
Betrifft: De>blatt zur Verfügung vom 6. 4. 1927
-- 29. IL GV. 1. 27: -- betr. Beglaubigungen,
Bescheinigungen und Legalisationen (Ord. M,
Gr. EB = Amtl. Nachrichten Nr. 26).
Unter Ziffer I (Allgemein25) B ist der 4. Absaß auf
Seite 3: „Sofern die Beglaubigung . - - - - bis 26. 2. 26“
zu streichen und dafür zu sehen:
Soweit dur< vie Gesebgebung für eine Erklärung
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, sind die
Amtsgerichte und die Notare zuständig. Die -Polizei-
reviere haben die Nachsuchenden in jolh<hen Fällen an das
zuständige Amts8gericht oder einen Notar zu verweisen.
Das gleiche gilt für Beglaubigungen, die durc< Geseße
besonders bezeichneten Beamten (3. B. Standesbeamten)
vorbehalten sind. Abzulehnen sind hiernach insbesondere
Unterschrift8beglaubigungen unter Verträgen oder Er-
flärungen auf dem Gebiete des Familien- und des Erb-
rechts (Erbausschlagserklärungen), des Personenstandes
und des Verkehrs mit Grundstücken. Die Nachsuchenden
sind zu verständigen, daß eine polizeiliche Beglaubigung
in diesen Fällen rechtlich bedeutungslos wäre.
Der Polizeipräsident.
+ V.: Dr. Weiß.
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