„1 Bei Vorliegen von Haftbefehlen zur Strafverbüßung.
Die zur Strafverbüßung Festgenommenen Personen sind
- wenn möglich =- der zuständigen Strafanstalt unmittel=
bar zuzuführen, andernfalls in das Polizeigefängnis Berlin
am Alexanderplaß einzuliefern. Der Weitertransport vom
Polizeigefängnis in die zuständige Strafanstalt erfolgt mit
dem nächsten Gefangenenwagen.
Zur Strafvollstrefung sind weibliche Minderjährige bei
Tage der Abteilung K -- KJ VI -- zuzuführen, während
der Nachtzeit dem K. K. vom Dienst, der ihre Unterbringung
bis zum Morgen im Polizeigefängnis veranlaßt und sie [9-
dann KJ. VII zuweist. Nach Vernehmung bei KJ VI
werden die weiblichen Minderjährigen der Überführungs3-
stelle überwiesen, wenn eine Überführung in ein auswärtiges
Gefängnis in Frage kommt.
Zur Strafverbüßung in Übertretungsösachen sind einza-
liefern:
a) männliche Personen
aus den Ortsteilen Mitte, Wedding, Prenzlauer Berg,
FriedrichShain, Kreuzberg, Tempelhof, FKöpenid,
Lichtenberg, Weißensee und Pankow in das Polizei-
gefängnis Berlin, Alexanderstr. -3--6,
aus den Ortsteilen Tiergärten, Charlottenburg,
Spandau und Reini&endorf in das Polizeigefängnis
Charlottenburg, Kaiserdamm 1,
aus den Ortsteilen Wilmer3dorf, Sc<öneberg, Zehlen-
dorf, Steglit, Neukölln und Trepiow in das Polizei-
gefängnis Schöneberg, Gothaer Str. -19;
b) weibliche Bersonen
ausnahmslos in das Polizeigefängnis Berlin,
Alexanderstr. 3--6.
Im Abschnitt 11 A ist auf S. 26 die Ziffer 3 zu streichen.
Dafür ist zu seken:
„3. Aufgegriffene Minderjährige.
Werden Minderjährige aufgegriffen oder zu Fahn-
dungserxsuchen der Jugendwohlfahrt8behörden zwangs3-
gestellt, so sind sie den erziehungsbere<htigien Eltern zuzu“
führen, wenn diese in Berlin ortsansässig sind. Sind die
Eltern, Vormünder, Pfleger nicht ortsansässig, so sind
diese Minderjährigen bei Tage KI VII vorzuführen,
während der Nachtzeit dem Pflegeamt der Stadt Berlin,
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