Ordner 111,
Gruppe I.
Berfügung vom 23. April 1932.
= N7825.82.--
Betrifft: Krankheiten und Schädlinge der Ulmen
und der kanadischen Pappel.
Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirt-
schaft hat, um weitere Einschleppung der UWmenkranfheit
ous dem Ausland auszuschalten, dur<h Verordnung vom
2. 9. 1932 (RGBl. 1 S. 63) die Einfuhr von Ulmen
verboten.
Bei der Verbreitung der Ulmenkrankheit spielt der
ülmensplintkäfer eine sehr wichtige Rolle. Da
durch eine planmäßige Vertilgung dieses Käfers die Krank-
heit weitgehend ausgeschaltet wird, wird neben der Be-
seitigung der erkrankten Bäume und Baumteile auch der
Bekämpfung des Käfers selbst größtes Augenmerk gesc<hentt
werden müssen.
Nachstehend die Richtlinien für die Splintkäferbekämp-
fung. I< bitte die Volizeiämter, dafür Sorge zu tragen,
daß, soweit irgend möglich, vie Bekämpfung dieses: SHÄ4d-
lings, namentlich im Walde, ausgenommen wird.
Splintkäferbekämpfung.
4. Alle von Käferbrut besehten, sowie alle absterben-
den, nicht mehr zettungsfähigen Stämme sind im Herbst,
vor Laubabfall, auszuzeichnen und im Verlauf des Winters
zu fällen. Der Verkauf und vor allen Dingen die Abfuhr
ist bis zum April zu tätigen. Die spätere Lagerstelle darf
nicht näher als 3 km vom nächstgelegenen Wmenstand ent-
fernt sein.
9:"Die pon Käferbrut beseßten, zm Walde verbleibenden
Stämme oder deren Teile sind bis spätestens Ende April
zu schälen; die Rinde „und das Reisig sind zu verbrenne.
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