Drdner III,
Gruppe B.
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Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
vom 27. Januar 1932.
-- V. 5161/32 --
Betrifft: Ein- und Durchfuhr von Knochenmehl pp.
und von Knochen.
(Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 50/32.)
Auf Grund des 8 7 des Viehseuchengesezes vom
26. Juni 1909 (Reichsgesetbl. S. 519) wird hiermit für das
preußische Staatsgebiet folgendes bestimmt:
, 8:4.
Die Einfuhr von Kno<henmehl, Knoc<hengrieß,
Knoc<hens<rot, phosphorjaurem Futter-
kalk (Dicalziumphosphat), soweit er aus Knochen ge-
wonnen ist, ferner von Fleisc<hmehl, Tiermehl und
Tierkörpermehl, sofern diese drei Mehle mehr als
12 v. H. pho3phorsauren Kalk enthalten (Fleischkno<hen-
mehl), ferner von Fisc<hmehl und Mischfutter, in
denen Knochenteile oder Fleischteile von Säugetieren ent-
halten sind, sowie von Knochen oder Knochenstüken in
rohem oder geko<tem Zustande, auch entfettet, zu anderen
als Schnitzzwe&en in das Zollinland ist verboten.
8.2.
Mustersendungen von FKnochengrieß, Knocenschrot,
phos8phorsaurem Futterkalk, Fleischmehl, Tiermehl, Tier-
körpermehl, Fishmehl und. Mischfutter bis zu einem Ge-
wicht von 250 g, ferner Mustersendungen von Knochen oder
größeren Knochenstüken bis zu einem Gewicht von 5 Kg
fallen nicht unter das Einfuhrverbot des 8 1.
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Die Einfuhr von Fleishmehl, Tiermehl, Tierkörpermehl,
Fischmehl oder Mischfutter, soweit sie nicht nach 8 1 ver-
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