oder ähnliche unterhaltende Darbietungen nicht
medanijscher Art geboten werden, ferner in Saal-
geschäften und in nicht ständigen Wirtschafts8-
betrieben (Ausflugslokalen) beträgt die höchstzulässige
Bruttoverdienstspanne:
bei einem Einstands8preis his zu 13 A4/ je Flasche
20 Re,
bei einem Ginstandspreis über 13 Fp bis 16 Ruf
22 34,
bei einem Einstandspreis über 16 Fl bis 19 Ruz
24 A,
bei einem Einstandspreis übex 19 Al bis 21 Auf
26 Bu. |
Bei einem Ginstandspreis über 21 Af ist ein
Döchstaufschlag von 120 % statthaft.
Bruttovevdienstspanne ist der Unterschied zwischen
Einstandspreis frei Verkaufsstelle und dem Abgabe-
preis am den Käufer.
S 2. Ergibt die Errechnung der Zuschläge zum
Einstandspreis Bruchteile von Pfennigen, so ist der
Abgabepreis an den Käufer auf Pfennigbeträge nach
oben abzurunden.
8 3. In Ladengeschäften und Apotheken sind
Preisverzeichnisse mit den auf Grund dieser Ver-
ordnung sich errechnenden Kleinverkaufspreisen gut
sichtbar auszuhängen.
S 4. Diese Verordnung tritt amm 20. Februar 1932
in Kraft.
Der Reichskommissax für PreiSüberwachung.
Dr. Goerdeler.
(Amtl. Nächr. 18/1939.)