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Volume Nr. 18, 15. März 1932 Verordnung vom 9. Februar 1932 über die Preisbildung für den Mineralwasserverkauf im Kleinhandel

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

oder ähnliche unterhaltende Darbietungen nicht 
medanijscher Art geboten werden, ferner in Saal- 
geschäften und in nicht ständigen Wirtschafts8- 
betrieben (Ausflugslokalen) beträgt die höchstzulässige 
Bruttoverdienstspanne: 
bei einem Einstands8preis his zu 13 A4/ je Flasche 
20 Re, 
bei einem Ginstandspreis über 13 Fp bis 16 Ruf 
22 34, 
bei einem Einstandspreis über 16 Fl bis 19 Ruz 
24 A, 
bei einem Einstandspreis übex 19 Al bis 21 Auf 
26 Bu. | 
Bei einem Ginstandspreis über 21 Af ist ein 
Döchstaufschlag von 120 % statthaft. 
Bruttovevdienstspanne ist der Unterschied zwischen 
Einstandspreis frei Verkaufsstelle und dem Abgabe- 
preis am den Käufer. 
S 2. Ergibt die Errechnung der Zuschläge zum 
Einstandspreis Bruchteile von Pfennigen, so ist der 
Abgabepreis an den Käufer auf Pfennigbeträge nach 
oben abzurunden. 
8 3. In Ladengeschäften und Apotheken sind 
Preisverzeichnisse mit den auf Grund dieser Ver- 
ordnung sich errechnenden Kleinverkaufspreisen gut 
sichtbar auszuhängen. 
S 4. Diese Verordnung tritt amm 20. Februar 1932 
in Kraft. 
Der Reichskommissax für PreiSüberwachung. 
Dr. Goerdeler. 
(Amtl. Nächr. 18/1939.)
	        
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