S 2. Der Großhandel wird von der Anordnung
des 8 1 nicht betroffen.
-S 3. Die in das Gebiet der Stadt Berlin eingeführte
Milch sowie die innerhalb des Stadtbezirks
gewonnene Sammelmilch darf an den Verbraucher
nur im pasteurisiertem Zustande abgegeben werden.
Diese Bestimmung gilt nach Maßgabe des S 12
der Durchführungsverordnung vom 16. 12. 19341
nicht für Markenmilch und Vorzugsmilch.
S 4. Die in den Verkehr gebrachte Vollmilch muß,
soweit sie nicht verarbeitet wird, mindestens
a) einen Fettgehalt von 2,7 3%,
b) ein Jpezifisches Gewicht von 1,029 bei 15? (.
besiken.
S 5. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landespolizeibeziwk
Berlin im, Kraft.
Der Polizeipräsident.
"Grzesinz3ki.
(Amtl. Nachr. 16/1932.)
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