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Von dieser Beschränkung sind die Kraftdroschken der-
jenigen Betriebe auSgenommen, die die Hälfte des Be-
standes ihrer in Betrieb befindlichen Kraftdroschken still-
legen. Die danach im dauernden Verkehr verbleibenden
Kraftdroschken sind mit einem besonderen Abzeichen zu ver-
sehen, das in einem 2 cm breiten weißen Kreisring mit
einem inneren Durchmesser von 9 cm besteht.
Für die Stillegung und die Anbringung des Abzeichens
sind die Vorschriften der Ausführungsanweisung zu dieser
Verordnung maßgebend.
S3.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis, Daft oder Geldstrafe oder mit
mehreren dieser Strafen bestraft. Die Geldstrafe kann in
unbeschränkter Höhe verhängt werden.
8 4,
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent-
lihung im Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin
in Kraft.
Der Polizeipräsident.
Grzesinski.
Ausführungsanweisung
zur Verordnung vom 1. März 1932, betr. die Regelung
des Kraftdroschkenverkehrs in Berlin.
Zur Durchführung der vorgenannten Verordnung wird
folgendes angeordnet:
TI. Zu 8 2: (1) Wer Kraftdroschken im Sinne dieses
Paragraphen stillegen will, hat beim Kraftverkehrsöamt
einen entsprechenden Antrag zu stellen, in dem diejenigen
Kraftdroschken anzugeben sind, die im Betriebe bleiben,
und diejenigen, die stillgelegt werden, bei leßteren auch
ihr Standort.
(2) Mit diesem Antrage sind die Zulassungsscheine,
Droschkenscheine und Kennzeichen der stillzulegenden Drosch-
ken vorzulegen.
(3) Gleichzeitig sind die im Betriebe verbleibenden
Kraftdroschken mit dem in'8 2 der Verordnung bestimmten
Abzeichen vorzuführen. Dieses ist auf der Mitte der Rück-
seite der Karosserie, etwa 10 cm Unterhalb der Karoborte,
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