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Volume Nr. 14, 2. März 1932 Verordnung vom 1. März 1932 ... betrifft: Regelung des Kraftdroschkenverkehrs in Berlin

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

Sz: 
Von dieser Beschränkung sind die Kraftdroschken der- 
jenigen Betriebe auSgenommen, die die Hälfte des Be- 
standes ihrer in Betrieb befindlichen Kraftdroschken still- 
legen. Die danach im dauernden Verkehr verbleibenden 
Kraftdroschken sind mit einem besonderen Abzeichen zu ver- 
sehen, das in einem 2 cm breiten weißen Kreisring mit 
einem inneren Durchmesser von 9 cm besteht. 
Für die Stillegung und die Anbringung des Abzeichens 
sind die Vorschriften der Ausführungsanweisung zu dieser 
Verordnung maßgebend. 
S3. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, 
wird mit Gefängnis, Daft oder Geldstrafe oder mit 
mehreren dieser Strafen bestraft. Die Geldstrafe kann in 
unbeschränkter Höhe verhängt werden. 
8 4, 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- 
lihung im Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin 
in Kraft. 
Der Polizeipräsident. 
Grzesinski. 
Ausführungsanweisung 
zur Verordnung vom 1. März 1932, betr. die Regelung 
des Kraftdroschkenverkehrs in Berlin. 
Zur Durchführung der vorgenannten Verordnung wird 
folgendes angeordnet: 
TI. Zu 8 2: (1) Wer Kraftdroschken im Sinne dieses 
Paragraphen stillegen will, hat beim Kraftverkehrsöamt 
einen entsprechenden Antrag zu stellen, in dem diejenigen 
Kraftdroschken anzugeben sind, die im Betriebe bleiben, 
und diejenigen, die stillgelegt werden, bei leßteren auch 
ihr Standort. 
(2) Mit diesem Antrage sind die Zulassungsscheine, 
Droschkenscheine und Kennzeichen der stillzulegenden Drosch- 
ken vorzulegen. 
(3) Gleichzeitig sind die im Betriebe verbleibenden 
Kraftdroschken mit dem in'8 2 der Verordnung bestimmten 
Abzeichen vorzuführen. Dieses ist auf der Mitte der Rück- 
seite der Karosserie, etwa 10 cm Unterhalb der Karoborte, 
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