Ordner IV,
Vand 1,
Gruppe A2.
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Anordnung vom 12. Februar 1932.
-- IV AG. 4302. --
Betrifft: Preisschilderverordnung.
Bei der Durchführung der Verordnung über Preis-
shildex vom 8. Januar 1932 sind Zweifel aufgetaucht, ob
der Großhandel verpflichtet ist, seine Ware zu beschildern
vder Preisverzeichnisse anzubringen.
Im Grundsaß bezieht sich die Verordnung lediglic< auf
den Verkehr zwischen dem Einzelhändler und dem lezten
Verbraucher. Nur soweit der Großhandel in eigenen
Verkaufsstellen und Verkaufsständen Waren an den lezten
Verbraucher abgibt, wird er von der Verordnung vom
8. Januar 1932 betroffen.
Der Reichskommissar für PreiSüberwachung.
Dr. Goerdeler.
Neben 8 2 der Verordnung über die Preisschilder und
Preisverzeichnisse vom 8. 1. 1932 (Ordner IV, Band 1,
Gruppe A 2 -- Amtl. Nachr. Nr. 9 --) ist handschriftlich
zu vermerken: „Wegen des Großhandels siehe Anordnung
vom 12. 2. 32 (Ordner IV, Band 1, Gruppe A 2 -- Amtl.
Nachr. Nr. 42 > H
Abteilung IV.
Dr. Hey.
(Amtl. Nachr. Nr. 12/32.)